Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2005, Az. II ZR 307/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3021

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[X.]/03
vom 20. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 20. Juni 2005 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die [X.] des Klägers gegen den [X.] vom 18. April 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] vom 18. April 2005 verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht. Der [X.] hat das Vorbringen der Parteien vor Erlaß des [X.] und zu der [X.] eingehend ge-prüft. Der Kläger [X.] den knappen Hinweis in dem angegriffenen [X.], der im Zusammenhang mit dem - dem Kläger bekannten und in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ausführlich erörterten - [X.] vom 19. Januar 2004 in der [X.] (un-ter [X.], [X.], 1984 f. = NJW 2004, 1531 f.) zu sehen ist und insbesondere die Feststellungen des vorliegenden Berufungsurteils zur positiven Fortfüh-rungsprognose der Gemeinschuldnerin (BU 10 f.) sowie sonstige (auch) für den subjektiven Tatbestand des § 64 Abs. 2 GmbHG relevante Feststellungen ein-bezieht. Auf dieser Grundlage fehlt es hier - jedenfalls - an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten, weil sie in der damaligen besonderen Situation des "Aufbaus Ost" angesichts der massiven, politisch motivierten Unterstützung der Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der mehrfach bekräftigten Zusagen der [X.], die Gemeinschuldnerin mit einem Aufwand von zunächst - 3 - 352,1 Mio. DM entsprechend dem [X.] zu sanieren, zumin-dest subjektiv von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen durften. [X.] [X.]
Gehrlein Strohn

Meta

II ZR 307/03

20.06.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2005, Az. II ZR 307/03 (REWIS RS 2005, 3021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3021

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