Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. 2 StR 164/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3747

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[X.] vom 28. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen —[X.] in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer [X.] Verurteilung, mit der der Angeklagte verwarnt und ihm [X.] auferlegt wurden, zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrens-rüge Erfolg. 1 Zu Recht beanstandet die Revision, dass der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 [X.], § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt [X.] ist; dieses war ihr jedoch nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen 2 - 3 - zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; [X.], 435 f.; BGHR [X.] § 67 Er-ziehungsberechtigter 2). Der [X.] ist durch das Hauptverhand-lungsprotokoll bewiesen. Entgegen der Auffassung des [X.] ist nicht aus-nahmsweise davon auszugehen, dass das Urteil nicht auf der Unterlassung be-ruht. Daraus, dass die Mutter des die Tat bestreitenden Angeklagten eine Zeu-genaussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht abgelehnt hatte, lässt sich nicht schließen, dass sie ebenso wenig von der Möglichkeit des letz-ten Wortes zu Gunsten ihres [X.] Gebrauch gemacht hätte. Zeugnisverwei-gerungsrecht des Angehörigen und letztes Wort der Erziehungsberechtigten sind von ihrer rechtlichen Funktion und Bedeutung her nicht vergleichbar. 3 Der [X.] führt hier auch zur Aufhebung des Schuld-spruchs. Der [X.] kann angesichts der schwierigen Beweislage, die beson-ders sorgfältiger Erörterungen bei der Beweiswürdigung, namentlich auch zum 4 - 4 - Vorsatz bedurfte, nicht ausschließen, dass die Mutter des Angeklagten bei Er-teilung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die Einfluss auf den Schuldspruch haben konnten. [X.] Roggenbuck Cierniak [X.]

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2 StR 164/08

28.05.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. 2 StR 164/08 (REWIS RS 2008, 3747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3747

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