Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. 1 StR 310/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2402

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[X.]/06 vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juli 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 15. Mai 2006 wird auf Kosten des Angeklagten zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006 wie folgt Stellung genommen: 1 "Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer des [X.] die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verwor-fen. Der Angeklagte hat die [X.] des § 345 StPO nicht eingehalten. ... 2 - 3 - Auch als Wiedereinsetzungsantrag hätte der Antrag vom 21. Mai 2006 keinen Erfolg. Weder ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), noch sind Tatsachen dargetan, die [X.] Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden." 3 Dem tritt der Senat bei. 4 Nack Wahl [X.] Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 310/06

26.07.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. 1 StR 310/06 (REWIS RS 2006, 2402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2402

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