Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2012, Az. 7 AZR 904/08

7. Senat | REWIS RS 2012, 9121

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Gegenstand

Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für Flugingenieure


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2008 - 17 [X.] - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2008 - 6/3 [X.]/07 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit dem 30. Juni 2007 endete.

Von den bis zur Beschränkung der Revision in der Verhandlung vom 2. Juni 2010 entstandenen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zwei Fünftel, die Beklagte drei Fünftel zu tragen. Die danach entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen Altersgrenze mit dem Ende des Monats endete, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete.

2

Der am 27. Juni 1947 geborene Kläger steht seit 31. August 1992 in einem Arbeitsverhältnis als Flugingenieur mit dem beklagten Luftfahrtunternehmen. Zu den Aufgaben eines Flugingenieurs gehört es, als Mitglied der Cockpitbesatzung vor und während des Flugs unter der Gesamtverantwortung des [X.] eigenverantwortlich technische Tätigkeiten zu verrichten, etwa den [X.] oder die operationelle Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Darüber hinaus sind Sicherheitschecks nach vorgegebener Anweisung durchzuführen sowie die vom Copiloten vorgenommenen und vom Flugkapitän bestätigten [X.] zu überprüfen. Bei Übernachtflügen obliegt einem Flugingenieur die Flugbetriebskontrolle.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die für die Beklagte geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. § 19 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] der [X.] ([X.] Nr. 5a) idF vom 14. Januar 2005 lautet:

        

„Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.“

4

Für [X.], [X.] und [X.] galt zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die tarifliche Altersgrenze am 30. Juni 2007 erreichte, die vom [X.], Bau- und Wohnungswesen im [X.] bekannt gemachte Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen ([X.]) vom 15. April 2003 ([X.] Nr. 80a vom 29. April 2003; jetzt: [X.] idF vom 17. November 2008, [X.] Nr. 13a vom 27. Januar 2009). Bei den Bestimmungen der [X.] handelt es sich um ein unter [X.] Beteiligung erarbeitetes Regelwerk einer internationalen Institution, der [X.] ([X.]). [X.] 1.060 idF vom 15. April 2003 lautet (in [X.]. a wortgleich mit der Fassung vom 17. November 2008):

        

„Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

        

(a)     

60 - 64 Jahre:

        

Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:

        

(1)     

er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht, und

        

(2)     

die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

        

(b)     

65 Jahre

        

Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden.“

5

Die für [X.] nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 [X.] geltenden Lizenzierungsvorschriften in [X.] 4 deutsch ( [X.] Nr. 81b vom 30. April 2003) beschränken den Einsatz von [X.]n - anders als [X.] 1.060 [X.]. a - nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht. [X.] werden lediglich regelmäßig auf ihre flugmedizinische Tauglichkeit untersucht. Früher war in § 41 Abs. 1 [X.], der nach § 32 Abs. 2 [X.] auch für [X.] als Mitglieder der Flugzeugbesatzung galt, eine Beschränkung enthalten. Danach sollten die Mitglieder der Flugzeugbesatzung mit einem Alter von über 60 Jahren nicht mehr eingesetzt werden. Die Regelung ist seit 1. September 1998 nicht mehr auf Großflugzeuge anzuwenden, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden.

6

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2007 mit, sein Arbeitsverhältnis ende „wegen Erreichens der Altersgrenze zum 30.06.2007 gemäß den Bestimmungen des § 19 (2) Manteltarifvertrag Nr. 5 Cockpit“.

7

Mit der am 20. Juni 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung vom 1. Juni 2007 gewandt und die Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der tariflichen Altersgrenze in § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a angegriffen. Darüber hinaus hat er verlangt, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen. Hinsichtlich der Altersgrenze hat er die Auffassung vertreten, sie diskriminiere ihn wegen seines Alters und verstoße damit gegen § 7 Abs. 1 iVm. § 1 [X.]. Das [X.] sei unionsrechtskonform anhand der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, [X.]) auszulegen.

8

Der Kläger hat beantragt

         

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 1. Juni 2007 nicht zum 30. Juni 2007 aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Kündigungen geändert oder beendet wird, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht;

        

3.    

festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2007 beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat angenommen, keine Kündigung erklärt zu haben. Die tarifliche Altersgrenze sei wirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst alle drei Anträge weiterverfolgt. In der [X.] hat er die Revision auf den Antrag zu 3. beschränkt. Der [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Juni 2010 bis zur Entscheidung des [X.] in dem Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s vom 17. Juni 2009 in der Sache - 7 [X.] - ausgesetzt. In der Sache - 7 [X.] (A) - ([X.] 131, 113) hat der [X.] den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (heute: [X.], im Folgenden Gerichtshof oder [X.]) mit Beschluss vom 17. Juni 2009 um Vorabentscheidung über die Frage ersucht:

        

„Sind Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und/oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und/oder der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass sie Regelungen des nationalen Rechts entgegenstehen, die eine auf Gründen der Gewährleistung der Flugsicherheit beruhende tarifliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren für Piloten anerkennen?“

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. September 2011 (- [X.]/09 - [[X.]] Rn. 83, [X.] 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) erkannt:

        

„Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über Ermächtigungsvorschriften den Sozialpartnern gestatten können, Maßnahmen im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen, vorausgesetzt, diese Ermächtigungsvorschriften sind hinreichend genau, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie genannten Anforderungen beachten. Eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, ist keine Maßnahme, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 notwendig ist.

        

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Altersgrenze, ab der Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen.

        

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift ist.“

Entscheidungsgründe

[X.]. Die auf die Befristungskontrollklage beschränkte Revision des [X.] ist begründet. Der reine Befristungskontrollantrag hat entgegen der [X.]uffassung der Vorinstanzen in der Sache Erfolg. Die Klagefrist ist gewahrt. Das [X.]rbeitsverhältnis endete nicht aufgrund seiner Befristung am 30. Juni 2007.

I. Der noch verbliebene [X.]ntrag - der frühere [X.]ntrag zu 3. - ist ausschließlich als Befristungskontrollbegehren iSv. § 17 Satz 1 [X.] zu verstehen, nicht auch als allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 [X.]bs. 1 ZPO. Der Kläger macht lediglich geltend, die in der [X.]ltersgrenzenregelung des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a liegende Befristung sei unwirksam. Der letzte Halbsatz des [X.]ntrags „sondern als unbefristetes [X.]rbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht“ ist keine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 [X.]bs. 1 ZPO, die unzulässig wäre, weil ihr das besondere Feststellungsinteresse fehlte. Es handelt sich um einen Zusatz ohne eigenständige prozessuale Bedeutung, mit dem der Kläger die regelmäßige Folge einer erfolgreichen Befristungskontrollklage - den unbefristeten Fortbestand des [X.]rbeitsverhältnisses - umschreibt. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Kläger den zuvor ausdrücklich gestellten allgemeinen Feststellungsantrag wegen der Beschränkung der Revision nicht weiterverfolgt.

II. Die Befristung des [X.]rbeitsvertrags aufgrund der tariflichen [X.]ltersgrenze gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 20. Juni 2007 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht. Die Klage konnte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (vgl. nur [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 15 [X.]).

III. Das [X.]rbeitsverhältnis endete nicht aufgrund seiner Befristung mit dem Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres. Die auf das [X.]rbeitsverhältnis anzuwendende tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a verstößt gegen das Benachteiligungsverbot wegen des [X.]lters in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Sie ist nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam (vgl. zu der abweichenden früheren Rspr., die [X.]ltersgrenzen von 60 Jahren für [X.] vor Inkrafttreten des [X.] für sachlich gerechtfertigt hielt, [X.] 25. Februar 1998 - 7 [X.] - zu 2 und 3 der Gründe, [X.]E 88, 118; siehe zu der [X.]Rspr. für Flugzeugführer zuletzt auch [X.] 21. Juli 2004 - 7 [X.] - zu II der Gründe [X.], [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 5; verfassungsrechtlich gebilligt von [X.] 25. November 2004 -  1 BvR 2459/04 - zu [X.] 3 c aa der Gründe, [X.]K 4, 219).

1. Die Vorschriften des [X.] sind auf den Streitfall anzuwenden.

a) Dem steht nicht entgegen, dass die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a von den Tarifvertragsparteien am 14. Januar 2005 und damit vor Inkrafttreten des [X.] am 18. [X.]ugust 2006 vereinbart wurde. Die Regelungen des [X.] sind auch auf [X.]ltersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des [X.] einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart wurden, wenn die [X.]ltersgrenze im Einzelfall erst mit oder nach Inkrafttreten des [X.] erreicht wird. Nur wenn die [X.]ltersgrenze bereits vor dem 18. [X.]ugust 2006 erreicht wurde, gilt nach § 33 [X.]bs. 1 [X.] altes Recht (vgl. ausführlich [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 36 ff. [X.], [X.]E 131, 113).

b) Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger vollendete sein 60. Lebensjahr am 27. Juni 2007 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 30. Juni 2007.

2. Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a verstößt gegen das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Mit der [X.]ltersgrenze ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters verbunden. Die [X.]ltersgrenze des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen. Die Benachteiligung ist weder durch § 8 [X.]bs. 1 [X.] noch durch § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt. Da das [X.] ua. der Umsetzung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie dient, ist es grundsätzlich unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen (vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 43, [X.]E 131, 113; 14. Januar 2009 - 3 [X.]ZR 20/07  - Rn. 17, [X.]E 129, 105). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen [X.]uslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter [X.]nwendung der danach anerkannten [X.]uslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 55 [X.], Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 69).

a) Die tarifliche [X.]ltersgrenzenregelung des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a enthält eine unmittelbar auf dem Merkmal des [X.]lters beruhende Ungleichbehandlung der [X.]rbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber jüngeren [X.]rbeitnehmern.

aa) Nach § 7 [X.]bs. 1 [X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt werden. Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 [X.]. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

bb) Wird eine tarifliche [X.]ltersgrenze wie die des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a erreicht, wird der [X.]rbeitsvertrag automatisch beendet. [X.]rbeitnehmer, die dieses [X.]lter erreicht haben, erfahren eine weniger günstige Behandlung iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] als vergleichbare jüngere [X.]rbeitnehmer.

(1) Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem [X.]lter beruhenden Ungleichbehandlung bei den [X.] (vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 24; 18. Januar 2012 - 7 [X.]ZR 211/09 - Rn. 29; 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 27; 8. Dezember 2010 - 7 [X.]ZR 438/09 - Rn. 39 [X.], [X.]P [X.] § 14 Nr. 77 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 10; 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 44 f., [X.]E 131, 113 ). Wie der Gerichtshof in der Vorabentscheidung [X.] ausdrücklich erkannt hat, erfährt ein Pilot, dessen [X.]rbeitsverhältnis aufgrund von § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a mit dem Monat automatisch endet, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, eine weniger günstige Behandlung als ein Pilot, der jünger ist und für dieselbe Luftfahrtgesellschaft die gleiche Tätigkeit ausübt und/oder demselben Tarifvertrag unterliegt. Die [X.]ltersgrenze begründet eine unmittelbar auf dem [X.]lter beruhende Ungleichbehandlung iSv. [X.]rt. 1 iVm. [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Buch[X.]a der Richtlinie 2000/78/[X.] (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 42 ff., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 mit erläuternder [X.]nm. Thüsing/[X.] ZIP 2011, 1886; siehe auch 21. Juli 2011 - [X.]/10 und [X.]/10  - [X.]] Rn. 33, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 18. November 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 32, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 37, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 18 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 9; 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 28, Slg. 2010, [X.]; 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 34, Slg. 2010, [X.]; 18. Juni 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 37, Slg. 2009, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge Concern England] Rn. 33, Slg. 2009, [X.]569; 16. Oktober 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 51, Slg. 2007, [X.]; zu der [X.]ltersgrenzenrechtsprechung des Gerichtshofs Preis NZ[X.] 2010, 1323). Für [X.] gilt nichts anderes.

(2) Eine nationale Regelung - hier § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] - kann es aus einem sachlichen Grund zulassen, dass ein Tarifvertrag [X.]rbeitsverträge automatisch enden lässt, wenn ein bestimmtes [X.]lter erreicht wird. Das ändert nichts daran, dass dieser Tarifvertrag dem Unionsrecht und insbesondere der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/[X.] zu entsprechen hat (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 46, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 53, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 18 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 9 ). Das in [X.]rt. 28 der [X.] proklamierte Recht auf [X.] muss im Geltungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit ihm ausgeübt werden (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 47, aaO; 18. Dezember 2007 - [X.]/05 - [Laval un Partneri] Rn. 91, Slg. 2007, [X.]1767; 11. Dezember 2007 - [X.]/05 - [Viking Line] Rn. 44, Slg. 2007, [X.]0779). Wenn die Sozialpartner Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie fallen, die für Beschäftigung und Beruf das Verbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters konkretisiert, müssen sie daher unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 48, aaO).

b) Die [X.]ltersgrenze des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen.

aa) Nach ihrem [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 berührt die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer [X.] Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

bb) Die Sozialpartner sind keine öffentlich-rechtlich verfassten Einrichtungen. Das hindert die Mitgliedstaaten aber nicht, es den Sozialpartnern zu gestatten, Maßnahmen iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den [X.]nwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen. Diese [X.] müssen hinreichend genau sein, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten [X.]nforderungen beachten (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 60 f., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

cc) Die Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a der [X.]nsicht, dass für die [X.]usübung der Tätigkeit des [X.] wegen der Sicherheit der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete, aber auch aus Gründen, die die Gesundheit und die Sicherheit der [X.]rbeitnehmer selbst betreffen, eine [X.]ltersgrenze von 60 Jahren festzulegen ist.

(1) Diese Maßnahme verfolgt Ziele, die mit der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit in Zusammenhang stehen. Sie fällt in den [X.]nwendungsbereich von Tarifverträgen.

(2) Es ist nach der nationalen und der internationalen Lizenzregelung jedoch nicht erforderlich, [X.]n die [X.]usübung ihrer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu untersagen. Die für [X.] nach § 20 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.] geltenden Lizenzierungsvorschriften in J[X.]R-FCL 4 deutsch beschränken den Einsatz von [X.]n - abweichend von J[X.]R-FCL 1.060 Buch[X.]a für Flugzeugführer - nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht. Die Beschränkung der früheren § 41 [X.]bs. 1, § 32 [X.]bs. 2 [X.] ist seit 1. September 1998 für Großflugzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, aufgehoben. Die tarifliche [X.]ltersgrenze ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der Cockpitbesatzung - anders als im Fall des Buch[X.]a der J[X.]R-FCL 1.060 für Piloten - kein zweiter Flugingenieur angehört. Das Zusammenspiel von J[X.]R-FCL 4 deutsch und J[X.]R-FCL 1.060 Buch[X.]a macht deutlich, dass es im [X.] aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen genügt, wenn einer der Flugzeugführer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der andere Flugzeugführer und der unter der Gesamtverantwortung des [X.] handelnde Flugingenieur dürfen die [X.]ltersgrenze dagegen überschritten haben. Das in der tariflichen [X.]ltersgrenze enthaltene Verbot, mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, die [X.]ufgaben eines Flugingenieurs zu versehen, ist deswegen nicht notwendig iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, um das verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. für Piloten [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 62 bis 64, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; zu der vom Gerichtshof vorgenommenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei [X.]ltersgrenzen für bestimmte Beschäftigtengruppen unterhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze Preis NZ[X.] 2010, 1323, 1327; Thüsing/[X.] ZIP 2011, 1886, 1888).

c) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht durch § 8 [X.]bs. 1 [X.] oder § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt.

aa) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten Merkmale ist nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] zulässig, wenn dieses Merkmal wegen der [X.]rt der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die [X.]nforderung angemessen ist. Eine besondere Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des [X.]lters enthält § 10 [X.]. Nach § 10 Satz 1 [X.] ist - ungeachtet des § 8 [X.] - eine unterschiedliche Behandlung wegen des [X.]lters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein ( vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 42, [X.]E 131, 113 ).

bb) Mit § 8 [X.]bs. 1 sowie § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] hat der Gesetzgeber die Regelungen in [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (vgl. zu § 8 [X.]bs. 1 [X.] den besonderen Teil der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/1780 S. 35 f.; zum Umsetzungswillen für die gesamte Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auch den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27). Dabei hat er den Text der Richtlinie nahezu wörtlich in das nationale Recht übernommen ([X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 43, [X.]E 131, 113 ). Dessen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen (vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - aaO; 14. Januar 2009 - 3 [X.]ZR 20/07  - Rn. 17, [X.]E 129, 105).

cc) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht durch § 8 [X.]bs. 1 [X.] gerechtfertigt.

(1) Nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten Merkmale zulässig, wenn dieses Merkmal wegen der [X.]rt der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die [X.]nforderung angemessen ist. Das entspricht weitgehend dem Wortlaut des [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das in Zusammenhang mit einem der in [X.]rt. 1 dieser Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der [X.]rt einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene [X.]nforderung handelt.

(2) Der Senat kann unterstellen, dass es für [X.] wesentlich ist, dass sie über besondere körperliche Fähigkeiten verfügen, weil körperliche Schwächen in diesem Beruf erhebliche Konsequenzen haben können. Die körperlichen Fähigkeiten nehmen aus Sicht des Gerichtshofs ab einem bestimmten Lebensalter ab (vgl. für Flugzeugführer [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 67, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 mit Bezug auf 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2010, [X.]; vgl. auch [X.] 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 - zu [X.] 3 c aa der Gründe [X.], [X.]K 4, 219). Unter dieser Voraussetzung kann das Vorhandensein besonderer körperlicher - altersabhängiger - Fähigkeiten für die [X.]usübung des Berufs eines Flugingenieurs daher als eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung iSv. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie angesehen werden (vgl. für Piloten [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] aaO).

(3) Rechtmäßiger Zweck der tariflichen [X.]ltersgrenze ist es, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 68 f., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

(4) Die Tarifvertragsparteien haben den [X.]n, die unter § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a fallen, aber eine unverhältnismäßige [X.]nforderung iSv. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auferlegt, indem sie die [X.]ltersgrenze, von der an [X.] als körperlich nicht mehr fähig zur [X.]usübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf das Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegt haben. Die nationalen und die internationalen Lizenzregelungen lassen die Flugingenieurstätigkeit im [X.] über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus zu, wenn der Besatzung ein (Co-)Pilot angehört, der das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat, und der zweite Pilot das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat (vgl. für das doppelt besetzte ([X.] [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 73, 75, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22). Es gibt keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse dafür, dass die derzeit geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht ausreichend und deshalb weiter gehende tarifliche Beschränkungen erforderlich sind (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 74, aaO).

(5) Für den mit [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie fast textgleichen § 8 [X.]bs. 1 [X.] gilt nach richtlinienkonformer [X.]uslegung nichts anderes. Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a begründet eine unangemessene [X.]nforderung iSv. § 8 [X.]bs. 1 [X.].

dd) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht durch § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt.

(1) Nach § 10 Satz 1 [X.] ist - ungeachtet des § 8 [X.] - eine unterschiedliche Behandlung wegen des [X.]lters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein. Diese Vorschriften setzen [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie um. Dort ist bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des [X.]lters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, [X.]rbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

(2) Das Ziel der Flugsicherheit unterfällt nicht dem Begriff des Ziels iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.]. Diese Vorschriften sind richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 [X.] ist. Ziele, die als „legitim“ iSv. [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie und damit als geeignet angesehen werden können, eine [X.]usnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des [X.]lters zu rechtfertigen, sind sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, [X.]rbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 81, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; 18. Juni 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2009, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, [X.]569 ). Ein Ziel wie das der Flugsicherheit gehört nicht zu den in [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten Zielen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 82, aaO).

d) Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a, die schon eintritt, bevor das gesetzliche Rentenalter erreicht ist, verstößt damit gegen das Benachteiligungsverbot wegen des [X.]lters in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Sie ist nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam. Die [X.] gilt auch für tarifliche Regelungen (vgl. zB [X.] 15. Februar 2011 - 9 [X.]ZR 584/09 - Rn. 54, [X.]P TVG Vorruhestand Nr. 34; 8. Dezember 2010 - 7 [X.]BR 98/09 - Rn. 63, Ez[X.] TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 5). Die [X.]ltersgrenze entfällt, ohne dass die Lücke gefüllt werden könnte (vgl. [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 7 [X.] Rn. 6).

B. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]lt. 2 ZPO im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Glock    

                 

Meta

7 AZR 904/08

15.02.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 6. Februar 2008, Az: 6/3 Ca 5010/07, Urteil

§ 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 8 Abs 1 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 78/2000, Art 2 Abs 5 EGRL 78/2000, Art 4 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 UAbs 1 EGRL 78/2000

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2012, Az. 7 AZR 904/08 (REWIS RS 2012, 9121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9121

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Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 1820/10

9 Sa 1322/11

17 Sa 504/11

12 TaBV 81/10

11 Sa 1484/13

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