Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2009, Az. I ZR 98/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1618

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Das Urteil vom 14. Mai 2009 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in [X.]. 61 statt —GRUR 1989, 365, 367fi —[X.], 365, 367fi heißt. Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2004 - 308 O 485/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 103/04 -

Meta

I ZR 98/06

21.09.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2009, Az. I ZR 98/06 (REWIS RS 2009, 1618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1618

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.