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PDF anzeigen [X.] vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Das Urteil vom 14. Mai 2009 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in [X.]. 61 statt —GRUR 1989, 365, 367fi —[X.], 365, 367fi heißt. Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2004 - 308 O 485/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 103/04 -
Meta
21.09.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2009, Az. I ZR 98/06 (REWIS RS 2009, 1618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1618
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