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PDF anzeigen [X.][X.] vom 17. März 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. März 2011 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, weil es von einer fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiederein- 2 - 3 - [X.] eines Verlustes des Schriftsatzes auf dem Postweg ausgeht. Dabei handelt es sich um eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung. Ein [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO) ist insoweit nicht gegeben. [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 O 83/05 - [X.], Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 U 1112/09 -
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17.03.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZA 4/11 (REWIS RS 2011, 8502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8502
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