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PDF anzeigen [X.][X.] vom 17. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. März 2011 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 26. Au-gust 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Die von der Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen, wegen derer die Revision zugelassen worden ist, sind zwischenzeitlich geklärt. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis richtig entschieden. 1 Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des [X.] einer vollstreckbaren Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen [X.] Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjäh-rung des Leistungsanspruchs gelten. Dieser Feststellungsanspruch verjährt überhaupt nicht ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.] ZR 247/09, [X.], 37 Rn. 12 ff). 2 - 3 - Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden, wenn sie zur Tabelle festgestellt sind, nicht von der Rest-schuldbefreiung erfasst ([X.], Urteil vom 18. November 2010 - [X.] ZR 67/10, [X.], 102 Rn. 14). [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 67/09 - [X.], Entscheidung vom 26.08.2010 - 1 U 128/09 -
Meta
17.03.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZA 42/10 (REWIS RS 2011, 8537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8537
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