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PDF anzeigen [X.][X.]/07
vom 9. Januar 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; [X.] § 3 b Abs. 1 Nr. 1; [X.] § 20 Abs. 1 Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, der keine Realteilung zulässt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich grundsätzlich nicht materiell beteiligt. Er kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei in der Ausgleichsbilanz der Ehegatten mit einem fehlerhaften Wert (hier: insgesamt volldynamisch statt [X.] statisch) berücksichtigt worden. (Im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - [X.] 33/00 - FamRZ 2003, 1738 ff.; vom 20. Februar 1991 - [X.] 11/89 - FamRZ 1991, 678 f.; vom 12. Dezember 1990 - [X.] 12/89 - veröf-fentlicht bei juris; vom 22. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 602 und vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369 ff.) [X.], Beschluss vom 9. Januar 2008 - [X.] 62/07 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat 9. Januar 2008 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des [X.] vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten verwor-fen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] am 13. Juli 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 3. März 1966) am 25. April 2006 zuge-stellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 13. April 1963) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. 1 Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juli 1985 bis 31. März 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.]en der gesetzlichen Rentenver-sicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der [X.] ([X.] Nord; weitere Beteiligte zu 2) dynamische Anrechte in [X.] von 464,00 • sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 125,13 •, die Ehefrau bei der [X.] ([X.] Bund; 2 - 3 - weitere Beteiligte zu 1) dynamische Anrechte in Höhe von 22,05 • sowie an-gleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 105,68 • (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 2006). Weiter verfügt der Ehemann über eine [X.] bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3), [X.], deren Ehezeitanteil jährlich 2.764,08 • beträgt (monatlich 230,34 •; ebenfalls bezogen auf den 31. März 2006). Schließlich hat die Ehefrau eine Anwartschaft aus einer Leib-rentenversicherung bei der "neue leben" [X.] mit einem ehezeitlichen De-ckungskapital von 53,87 • erworben, deren monatlicher Wert 0,25 • beträgt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] bei der [X.] Nord auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] Bund dynamische [X.]en in Höhe von 220,98 • und angleichungsdynamische [X.]en in Höhe von 9,73 • übertragen hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 2006. Ferner hat es durch Realteilung zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der [X.] "auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Bund [X.]en in Höhe von monatlich 114,64 •, bezogen auf den 31. März 2006, begründet". 3 Auf die Beschwerde der [X.] Bund hat das [X.] die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass neben dem [X.] in dem vom Amtsgericht - Familiengericht - ausgesprochenen [X.] durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) weitere 49,00 • vom [X.] des Ehemanns bei der [X.] Nord auf das Versiche-rungskonto der Ehefrau bei der [X.] Bund übertragen werden. Von einer Real-teilung hat das [X.] abgesehen, da die Satzung der [X.] ei-ne solche nicht zulässt. Das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] hat das 4 - 4 - [X.] als volldynamisch behandelt und mit seinem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt. In den Gründen hat das Beschwerdegericht ausgeführt, das nach Durchführung des erweiterten [X.] verbleibende [X.] bei der [X.] unterliege einem späteren schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich. 5 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.], die das [X.] formell am Verfahren beteiligt hat, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns insgesamt als statisch qualifiziert wissen. [X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie [X.] hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO); daran ist der Senat nach § 575 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist dennoch unzulässig, weil der [X.] als Rechtsbeschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis fehlt. 6 1. Nach § 20 Abs. 1 [X.], der auch im Versorgungsausgleichsverfahren Anwendung findet (§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), muss der Rechtsbeschwerde-führer für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels beschwerdebefugt sein. Die Be-schwerdebefugnis erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. [X.] vom 27. August 2003 - [X.] 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 26. Oktober 1994 - [X.] 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 und vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 370; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] § 20 [X.]. 12). 7 Der Senat hat für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits mehrfach entschieden, dass ein Versorgungsträger in seiner Rechtsstellung 8 - 5 - unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdeberechtigt sein kann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den [X.] Ehegatten ü-bertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis [X.] oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - [X.] 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 41 und vom 12. November 1980 - [X.] 712/80 - [X.], 132, 133). Die Beschwerde-berechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechts-stellung des Versorgungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich im konkre-ten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde. Wegen der Un-gewissheit des zukünftigen Versicherungsverlaufs lässt sich eine belastende Rechtsbeeinträchtigung regelmäßig nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2003 - [X.] 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1741 m.w.N.). 2. Die angefochtene Entscheidung greift indessen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Rechtsbeschwerdeführerin ein. 9 a) Die [X.] ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. zum Begriff [X.]/[X.]/[X.] Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 [X.]. 220 ff.). Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-schaft des öffentlichen Rechts in einen privatrechtlichen organisierten [X.] (VVaG) i.S.v. § 53 [X.] umgewandelt worden (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, [X.] [X.], S. 3416, 3426 f.; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 228), der für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. 10 - 6 - Ein privatrechtlicher Versorgungsträger wird durch den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich aber grundsätzlich nicht in seiner Rechtsstellung be-troffen; er ist materiell nicht am Verfahren beteiligt. Selbst wenn das Gericht bei der Ermittlung des [X.] ein betriebliches Anrecht berücksichtigt hat, dessen privatrechtlicher Träger keine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.] vorsieht (wie vorliegend die [X.], vgl. § 20 b Abs. 1 der Satzung), ist das Anrecht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nur Saldierungsposten der Versorgungsbilanz der Ehegatten. Das Rechtsver-hältnis zwischen dem privatrechtlichen Versorgungsträger und dem durch die Versorgungszusage begünstigten Ehegatten bleibt inhaltlich unverändert ([X.] für den Fall einer vorgesehenen Realteilung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2003 - [X.] 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740). 11 b) Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zu Gunsten des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten von der Möglichkeit des erweiterten [X.] (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) Gebrauch macht und für den Wertausgleich anstelle des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden privatrechtlichen Anrechts ersatzweise ein anderes Anrecht des [X.] durch Übertragung und Begründung von [X.] heranzieht. 12 [X.]) Durch das vorliegend vom [X.] angeordnete erweiterte Splitting erlangt die ausgleichsberechtigte Ehefrau eine höhere eigenständige gesetzliche [X.], während die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB, die sie später ggf. fordern kann, sich entsprechend ver-mindert. § 3 b [X.] schützt dabei vorrangig das Interesse des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 371; vom 22. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 602 und vom 20. Februar 1991 - [X.] 11/89 - FamRZ 1991, 678). Die Rechtsstellung des 13 - 7 - privatrechtlichen Versorgungsträgers wird aber auch durch das erweiterte Split-ting nicht unmittelbar betroffen, weil nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] gerade ein anderes Anrecht des [X.] für den Wertausgleich herangezo-gen wird, während das Rechtsverhältnis mit seinem Versicherungsnehmer [X.] Veränderung unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Berechnung des öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betrages - wie vorliegend von der Rechtsbeschwerde behauptet - eine fehlerhafte Bewertung des privatrechtli-chen Anrechts zugrunde liegt, dessen schuldrechtlicher Ausgleich durch das erweiterte Splitting vermieden werden soll. [X.]) Zwar hat ein privatrechtlicher Versorgungsträger ein grundsätzlich anzuerkennendes Interesse daran, dass im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die Möglichkeiten des § 3 b [X.] ausge-schöpft werden, damit ein später in Betracht kommender, für ihn insgesamt nicht kostenneutraler verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 3 a [X.] vermieden wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - [X.] 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 12. Dezember 1990 - [X.] 12/89 - ver-öffentlicht bei juris, dort [X.]. 5; vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 371 und vom 22. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 602; BT-Drucks. 10/6369 [X.]). Auch die [X.] gewährt eine Hinterbliebenen-versorgung (vgl. § 15 der Satzung) und wird gegebenenfalls später mit einer entsprechenden Ausgleichsrente der Ehefrau belastet. 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein privat-rechtlich organisierter Versorgungsträger, bei dem ein verlängerter schuldrecht-licher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, ebenfalls nicht materiell am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt (Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - [X.] 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 4. Oktober 1990 - [X.] 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 15 - 8 - 20. Februar 1991 - [X.] 11/89 - FamRZ 1991, 678; vom 12. Dezember 1990 - [X.] 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort [X.]. 5 f.; vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 370 f. und vom 22. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 602). Ob es zu einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kommen wird, ist während des Verfahrens über den öf-fentlich-rechtlichen Wertausgleich aber noch ungewiss. Voraussetzung wäre insbesondere, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den ausgleichspflichti-gen überlebt. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass der Versorgungsträger zwischenzeitlich eine Realteilung oder einen anderen gleichwertigen Anspruch des geschiedenen Ehegatten einführt, wodurch der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich entfällt (§ 3 a Abs. 2 [X.]). Das Recht, von dessen Betroffenheit die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 [X.] abhängt, muss aber gerade im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestehen. Der [X.] Versorgungsträger wird durch die vorrangig im Interesse des aus-gleichsberechtigten Ehegatten liegende Entscheidung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] und die damit gegebenenfalls verbundene Vermeidung eines späteren verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aber nur mittelbar be-troffen. Das nur mittelbar geschützte Interesse an der Vermeidung eines [X.] schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht indessen für eine materielle Beteiligung des Versorgungsträgers am Verfahren nicht aus. Allein die künftige Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen [X.] begründet mithin - trotz der Anordnung des erweiterten [X.] und dessen Einfluss auf die Höhe einer späteren Ausgleichsrente der Ehefrau - [X.] Beschwerdebefugnis der [X.] (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - [X.] 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176 und vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 370). Die [X.] ist als privatrechtlich organisierter Träger einer betriebli-chen Altersversorgung erst dann materiell am Verfahren beteiligt und ggf. be-16 - 9 - schwerdebefugt, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlänger-ten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3 a [X.] gestritten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 371). In diesem Fall kann es erstmals zu einem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger und dem der Versorgung bisher nicht angehörenden Ehegatten kommen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.10.2006 - 415c [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 U[X.]/06 -
Meta
09.01.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. XII ZB 62/07 (REWIS RS 2008, 6266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6266
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