Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZB 75/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11404

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516BIXZB75.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
75/15
vom

12.
Mai 2016

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.],
die
[X.]
Prof. [X.], [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Schoppmeyer

am
12.
Mai 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
August 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.549,11

festgesetzt.

Gründe:

I.

Das [X.] hat den Beklagten mit Urteil vom 22.
April 2015 zur [X.] von 75.549,11

scheidung wurde der
Prozessbevoll-mächtigten des Beklagten am 27.
April 2015 zugestellt. Mit einem an das Land-gericht gerichteten und bei der gemeinsamen [X.] der Justizbe-hörden in P.

am 21.
Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz seiner Pro-zessbevollmächtigten legte der Beklagte Berufung gegen das landgerichtliche
Urteil ein. Am 29.
Mai 2015 veranlasste das [X.] die Weiterleitung der 1
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-
Berufungsschrift an das [X.]. Dort ging der Schriftsatz am 1.
Juni 2015 ein.

Nachdem das [X.] auf die Nichteinhaltung der Berufungs-frist hingewiesen hatte, beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den [X.]. Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbe-schwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 ZPO).

1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei nicht ohne ihm gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevoll-mächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Die gel-tend gemachte Überforderung der Rechtsanwaltsfachangestellten infolge vor-angegangener Krankheit und eines hierauf beruhenden erhöhten [X.] entschuldige die unrichtige Adressierung der Berufungsschrift nicht. Zum
einen hätte die Prozessbevollmächtigte der Belastung ihrer einzigen Angestellten durch Überprüfung der Ablauforganisation und Erhöhung der Kontrolldichte Rechnung tragen müssen. Zum anderen dürfe die Anfertigung einer Rechtsmit-telschrift in einem so gewichtigen Teil wie der der Bezeichnung des Rechtsmit-2
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4

-
telgerichts grundsätzlich nicht auf Büropersonal übertragen werden. Die Pro-zessbevollmächtigte hätte daher die Berufungsschrift vor Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die zutreffende Bezeichnung des Rechtsmittelge-richts, prüfen müssen. Aufgrund der außergewöhnlichen Belastung ihrer Mitar-beiterin sei die Prozessbevollmächtigte auch nicht durch die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung von ihrer Pflicht zur Prüfung des [X.] befreit worden.

2.
Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulassungsvorausset-zungen des §
574 Abs.
2 ZPO erfüllt sind. Insbesondere verletzt der [X.] Beschluss den Beklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren ([X.], NJW-RR
2002, 1004; [X.], Beschluss vom 12.
Juni 2013 -
XII
ZB 394/12,

FamRZ
2013, 1384 Rn.
8; jeweils mwN). Die bei der Auslegung und Anwen-dung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften geltenden Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht überspannt (vgl. [X.], [X.]O mwN).

a)
Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine Wiederein-setzung in die versäumte Berufungsfrist versagt, weil die Fristversäumnis auf einem dem Beklagten gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten beruht.

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5

-

[X.])
Die Anfertigung einer [X.] gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut ge-schultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwort-lich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer [X.] muss die [X.] daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen ([X.], [X.]
vom 5.
Juni 2013 -
XII
ZB 47/10, NJW-RR
2013, 1393 Rn.
11; vom 22.
Juli 2015 -
XII
ZB 583/14, WM
2016, 142 Rn.
12;
vom 16.
September 2015 -
V
ZB 54/15, NJW-RR
2016, 126 Rn.
9; jeweils mwN). Diesen [X.] hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht genügt. Die
Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbe-reiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.

[X.])
Dem [X.] steht nicht entgegen, dass die Prozess-bevollmächtigte ihrer Büroangestellten die zutreffende Weisung erteilt hat, den zu fertigenden Schriftsatz an das Berufungsgericht zu adressieren. [X.] darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfer-tigung einer [X.] einer zuverlässigen Büroangestellten eine [X.] Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen muss ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2012 -
XII
ZB 165/11, NJW
2012, 1591 Rn.
31;
vom 5.
Juni 2013, [X.]O Rn.
12; vom 12.
November 2013 -
VI
ZB 4/13, NJW
2014, 700 Rn.
11; vom 22.
Juli 2015, [X.]O Rn.
13; vom 16.
September 2015, [X.]O Rn. 11; jeweils mwN). Erteilt der Rechtsanwalt allerdings die den Inhalt der [X.] betreffende
Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner 7
8
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6

-
Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen [X.] zu überprüfen (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 8.
Juni 1979 -
IV
ZB 28/79, insoweit nicht abgedruckt in VersR
1979, 863; vom 29.
Oktober 1987 -
III
ZB 33/87, [X.]R ZPO §
233 [X.]
5; vom 10.
Januar 1990 -
XII
ZB 141/89, NJW
1990, 990; vom 8.
Dezember 1992 -
VI
ZB 33/92, VersR
1993, 1381).

Die vor Fertigung und anwaltlicher Durchsicht des Schriftsatzes erteilte Weisung ist insoweit von der Anordnung zu unterscheiden, Änderungen am bereits geprüften Schriftsatz vorzunehmen. In den letztgenannten Fällen muss der Rechtsanwalt, sofern er die selbständige Korrektur und Absendung des Schriftsatzes durch seine Büroangestellten anordnet, die geeigneten Maßnah-men treffen, um eine Befolgung seiner Weisung abzusichern (vgl. [X.], [X.] vom 22.
Juli 2015, [X.]O Rn. 14f mwN); soweit dem Rechtsanwalt der berichtigte Schriftsatz erneut zur Unterschrift vorgelegt wird, sind weitere [X.], die geeignet sind, eine versehentliche Versendung des fehlerhaften Schriftstückes zu verhindern, gegenüber einer als zuverlässig erprobten [X.] regelmäßig nicht erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2015, [X.]O Rn. 14, 16 mwN). Bei Umsetzung der einen noch anzufertigenden Schriftsatz betreffenden anwaltlichen Weisung ist demgegenüber -
unabhängig davon, ob die Anweisung mündlich, schriftlich oder im Diktatwege erteilt wurde
-
eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar. Der üblichen Sorgfalt eines or-dentlichen Rechtsanwalts entspricht es daher,
ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

9
-

7

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cc)
Die an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu stellenden An-forderungen wurden durch die erkennbare Überlastungssituation ihrer einzigen Büroangestellten zusätzlich erhöht. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben, dass die aufgrund vorangegangener Krankheit und hoher Ar-beitsbelastung eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit der Büroangestellten grundsätzlich geeignet war, den
reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs zu gefährden und gesteigerte Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten aus-zulösen (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Februar 2012 -
XII
ZB 298/11, NJW-RR
2012, 694 Rn.
13).

b)
Die schuldhafte Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist für die Fristversäumung kausal geworden. Die Behandlung des Berufungsschriftsatzes im Geschäftsgang des [X.]s verstößt nicht ge-gen den verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip).

[X.])
Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren ver-pflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die [X.]en. Geht ein fristgebun-dener [X.]satz bei dem Ausgangsgericht ein, ist das angerufene Gericht verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zu-ständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzu-ständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung zu rechnen ist, darf die [X.] darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch [X.] beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der [X.] oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist ([X.], Beschluss
vom 6.
November 2008 -
IX
ZB 208/06, FamRZ
2009, 320 10
11
12
-

8

-
Rn.
7; vom 23.
Mai 2012 -
XII
ZB 375/11, [X.], 2814 Rn.
26; jeweils mwN).

[X.])
Die Wiedereinsetzung begehrende [X.] hat darzulegen und [X.] zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen Ge-schäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet wer-den konnte ([X.], Beschluss vom 6.
November 2008, [X.]O Rn.
7; vom
15.
Juni 2011 -
XII
ZB 468/10, NJW
2011, 2887 Rn.
12). Hierzu hat der Beklagte keinen über den aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang hinausgehenden Vortrag gehalten. Allein der Zeitablauf zwischen Eingang der Berufungsschrift am 21.
Mai 2015 und Ablauf der Berufungsfrist am 27.
Mai 2015 ist nicht geeignet, die schützenswerte Erwartung des Beklagten zu begründen, seine Berufungs-schrift werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch [X.] beim Rechtsmittelgericht eingehen.

(1)
Die Berufungsschrift des Beklagten ging am Donnerstag, dem 21.
Mai 2015, zu einer nicht aktenkundig gewordenen Uhrzeit bei der gemeinsamen [X.] von Amts-, [X.] und St[X.]tsanwaltschaft in P.

ein. Mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständi-gen Kammer des [X.]s konnte daher frühestens am Freitag, dem 22.
Mai 2015, gerechnet werden. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäfts-ganges ist anzunehmen, dass die Akte dem zuständigen [X.] an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird. Dies wäre aufgrund der Pfingstfeiertage am
Dienstag, dem 26.
Mai 2015, anzunehmen gewesen. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstel-le und die Versendung der Akte an das Berufungsgericht wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am Mittwoch, dem 27.
Mai 2015, zu erwarten ge-wesen.
13
14
-

9

-

Auf einen Eingang der [X.] beim Berufungsgericht noch am 27.
Mai 2015, dem letzten [X.],
konnte der Beklagte daher nicht vertrauen. Im Fall einer Vorlage an
den zuständigen [X.] am 26.
Mai 2015 wäre mit einem Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesge-richt am 27.
Mai 2015 nur dann zu rechnen gewesen, wenn die richterliche Ver-fügung noch am selben
Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort ausgeführt und zur Post gegeben worden wäre (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 12.
Juni 2013 -
XII
ZB 394/12, FamRZ
2013, 1384 Rn.
23). Dieser beschleunigte Verfah-rensablauf ist jedoch -
ebensowenig
wie die von der Rechtsbeschwerde ohne entsprechende Tatsachengrundlage angenommene Bearbeitungszeit von nur ein oder zwei Werktagen
-
für einen
ordentlichen Geschäftsgang
nicht gefor-dert.

(2) Über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzustän-digen Gerichts wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine be-schleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze sind auch von
[X.] wegen nicht geboten ([X.], Beschluss
vom 24.
Juni 2010 -
V
ZB 170/09, WuM
2010, 592 Rn. 10; vom 12. Juni 2013, [X.]O Rn.
20
mwN). Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berück-sichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss, weshalb der [X.] und ihrem [X.] die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines

15
16
-

10

-
Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werden kann ([X.]E 93, 99, 114; [X.], NJW 2006, 1579 Rn. 10).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
6 O 69/14 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.08.2015 -
7 [X.] -

Meta

IX ZB 75/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZB 75/15 (REWIS RS 2016, 11404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11404

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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