Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 224/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4142

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 224/98Verkündet am:12. März 2002WermesJustizhauptse[X.]etärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Mrz 2002 durch [X.] Melullis, [X.] Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin [X.] und den RichterAsendorffür Recht erkannt:Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 1998 [X.] Urteil des 4. [X.]ats (Juristischer Beschwerdesenat undNichtigkeitssenat) des [X.] wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für die [X.] erteilten eurischen Patents 0 404 537 (Streitpa-tent), das auf einer Anmeldung vom 27. Dezember 1990 beruht, mit der [X.] vom 23. Juni 1989 geltend gemacht worden ist. Das Streitpatent in [X.] Englisch ist mit folgendem Patentanspruch 1 erteilt worden:"A sanitary toilet system adapted for use in a recreational vehicle(16) having a body (20) including an upright [X.] (32C)- 3 -having an [X.] (36) therethrough, [X.] (44) which ist adapted to be supported by saidbody and which has a top wall (62); a bowl section (42) [X.] (48) provided with aforwardly projecting front portion (59) and with a bottom dischargeoutlet (50); a waste holding tank (46) adapted to have a stowedposition within said body in which at least a portion of said tank isdisposed [X.] (62); [X.] (30, 66)for supporting and guiding said tank (46) for horizontal motion intoand out of said body through said [X.] (36) in said [X.](32C) and [X.] (106, 180, 182) forming a disconnectablesealed coupling operable to provide a fluid passage connectionbetween said bowl outlet (50) and an inlet (86) to said tank ([X.] in [X.] position whereby said tank re-ceives waste from said bowl (48); characterised in that the [X.](72) mounting the bowl section (42) to the base section (44) aresuch that said bowl section (42) is rotatably positionable relativeto the base section (44) about an upright axis (51) to permit thefront portion (59) of the bowl section (42) to be selectively [X.] (51), [X.] (50) being substantiallyconcentric about said axis (51)."Wegen des Wortlauts der unmittelbar und/oder mittelbar auf Anspruch 1rckbezogenen [X.] bis 14 wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen.- 4 -Unter anderem mit der Behauptung, der Gegenstand des Streitpatentsr den Inhalt der eurischen Patentanmeldung in ihrer bei dem [X.] ursprlich eingereichten Fassung hinaus, hat die Kl-gerin begehrt, das Streitpatent fr nichtig zu erklren. Die [X.] meint, dererteilte Patentanspruch 1 stelle ein Toilettensystem unter Schutz, dessen [X.] auch in montiertem Zustand fr den Benutzer drehbar auf dem [X.] gehalten werde, wrend nach den ursprlichen Unterlagen das [X.] nur in verschiedenen Winkelpositionen montierbar und anschließend frden Benutzer nicht mehr drehbar sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfs-weise in anderer Fassung verteidigt.Das [X.] hat die erteilte Fassung des Streitpatents frr die ursprliche Anmeldung hinausgehend erachtet, wrend es die mitdem Hilfsantrag 2 von der Beklagten verteidigte Fassung fr bestands[X.]ftigangesehen hat. Das [X.] hat deshalb das Streitpatent mit Wir-kung fr das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweisefr nichtig [X.], daß Patentanspruch 1 die Fassung nach dem Hilfsantrag 2der Beklagten erlt und die [X.] bis 14 auf diesen so gefaßtenPatentanspruch 1 zu lesen sind. Im rigen hat das [X.] [X.] abgewiesen.Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag,unter Arung des angefochtenen Urteils die Klage [X.] 5 -Die [X.] ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.Professor [X.]. [X.]hat als gerichtlicher Sachverstiger ein schriftliches Gutachten erstattet, daser in der mlichen Verhandlung erltert und erzt hat. Die [X.] schriftliches Gutachten von Professor [X.]. [X.]vorgelegt.[X.]:Das zulssige Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.1. Das Streitpatent betrifft ein Sanitrtoilettensystem fr sogenannte Er-holungsfahrzeuge, also etwa Wohnwagen oder Campir. Die Toilet-ten fr solche Fahrzeuge bezieht deren Hersteller im allgemeinen von Drittun-ternehmen, welche diese Einrichtungen fertigen und zuliefern. Da [X.] verschiedene Fahrzeugmodelle anbieten, besteht bei ihnen [X.], ein universelles, flexibles Einrichtungssystem zu erhalten, das man [X.] bei allen vorkommenden Einbaubedingungen, die sehr unterschiedlichsein können, zum Einbau in den Fahrzeugen und zur Herstellung einer [X.] Toilettenanlage verwenden kann. [X.] es in der [X.] in Spalte 1 Zeilen 20 bis 26, die Aufgabe der Erfindung liege [X.], ein einziges Toilettensystem zu schaffen, welches so gestaltet sei, [X.] esan einer Vielzahl von Stellen innerhalb eines Erholungsfahrzeugs nachWunsch des Fahrzeugherstellers verwendet werden könne; auûerdem solle die- 6 -Flexibilitt des Herstellers bei der Innenausgestaltung des Fahrzeugs vergr-ûert werden.Die vorgeschlsung besteht nach dem Inhalt des Anspruchs 1 inder erteilten Fassung aus einem Sanitrtoilettensystem, das folgende [X.]e hat:1.Einen [X.], [X.])von der Karosserie des Fahrzeugs getragen wird,b)eine obere Wand hat;2.einen [X.], [X.])auf dem [X.] montiert ist,b)ein Toilettenbecken aufweistmit einem Frontteil undeinem nach unten weisenden [X.], derkonzentrisch um eine bestimmte sen[X.]echte Achse angeord-net ist;3.einen [X.], der- 7 -a)dem [X.] angepaût ist,b)normalerweise innerhalb der Karosserie des Fahrzeugs sich [X.], und dabeic)mindestens teilweise unter der oberen Wand des [X.]sangeordnet ist;4.Mittel, die erlauben, den [X.] durch eine Öffnung in [X.] aufrecht stehenden Auûenwand des Fahrzeugs hindurch - ge[X.]und horizontal - aus der Karosserie heraus- und (wieder) [X.], [X.])eine lsbare, abgedichtete Kupplung bilden undb)bei entsprechender Bettigung [X.] sorgen, [X.] das [X.] den [X.] vom Toilettenbecken in den [X.]flieût, wenn sich dieser in der normalen Position befindet;6.Mittel, [X.])den [X.] an den [X.] haltern und- 8 -b)so beschaffen sind, [X.] der [X.] um die sen[X.]echteAchse (vgl. Merkmal 2 b) relativ zum [X.] drehbar posi-tioniert werden kann, damit der Frontteil (vgl. Merkmal 2 b) [X.] innerhalb eines vorbestimmten Bereichs radialer Richtungenstehen kann.Dieser Vorschlag ist - wie auch der gerichtliche Sachverstige [X.] hat - auf eine Vorrichtung gerichtet, bei der zu irgendeiner Zeit einer wieauch immer gearteten Benutzung, die im praktischen Gebrauch vorkommenkann, eine gewschte Ausrichtung des [X.]s mit dem Toiletten-becken innerhalb eines bestimmten Bereichs durch Drehen [X.]. Denn die zur Kennzeichnung gemû 6 b im erteilten [X.] "rotatably positionable" und "to permit ... to be selecti-vely positioned" stehen fr Beliebigkeit und vermitteln dem Fachmann keinerleiEinschrkung. Als Fachmann, auf dessen Sicht hier abzustellen ist, ist [X.] mit dem gerichtlichen [X.] ein einschlig [X.] Mitarbeiter eines mittelstischen Zulieferunternehmens anzusehen,der eine ingenieurtechnische Ausbildung erfahren hat und mit den sodann er-worbenen praktischen Kenntnissen den Anforderungen des Marktes zu gen-gen sucht. Dieser Fachmann er[X.] durch die Kennzeichnung zu 6 a nur noch,[X.] er fr eine Halterung des [X.]s an dem [X.] zu [X.] hat. Da auch die insoweit gewlte Formulierung des erteilten Anspruchs [X.] gehalten ist, entnimmt der Fachmann ihr die Anweisung, den [X.], denen eine Toilette im praktischen Gebrauch in einem Erholungs-fahrzeug ausgesetzt ist, durch eine geeignete Verbindung gerecht zu werden;angesichts Merkmal 6 b darf die gewlte Form allerdings die Drehbarkeit des- 9 -[X.]s r dem [X.] in dem vorzusehenden [X.] nicht einschrken.Zusammenfassend gesagt besteht der Gegenstand des Anspruchs 1 inder erteilten Fassung damit in einer - was die Gestaltung im Hinblick auf [X.] 6 anbelangt - ganz allgemein gehaltenen Lehre, die sowohl durch eineHerrichtung, die vor allem dem Fahrzeughersteller erlaubt, entsprechend derjeweiligen Einbausituation die Ausrichtung des [X.]s mit dem [X.] und seinem Frontteil dauerhaft festzulegen, als auch dadurch zuverwirklichen ist, [X.] etwa durch eine entsprechende Auslegung der den [X.]abschnitt mit dem [X.] drehbar verbindenden Teile fr eine Ge-staltung gesorgt wird, die nach dem fertigen Einbau der Vorrichtung zum Bei-spiel dem [X.] ermlicht, die ihm innerhalb eines bestimmten [X.]s fallweise genehme Position des [X.]s mit dem [X.] zu wlen.Dieser Deutung steht nicht entgegen, [X.] die Beschreibung - weder wasdie Angaben zum Hintergrund der Erfindung und der sich im Stand der [X.] Probleme anbelangt, noch was die Vorteile der vorgeschlagenensung betrifft - auf eine auch nach dem Einbau von jedem zu nutzende Dreh-beweglichkeit des [X.]s mit dem Toilettenbecken abhebt und [X.] mit den [X.] und Wschen der Fahrzeughersteller sowie [X.] befaût, welche die vorgeschlsung Fahrzeugherstellern inbezug auf die mlichen Einbausituationen bietet. Den Gegenstand eines er-teilten Patents zu definieren, ist Aufgabe der Patentansprche. [X.] beim erteilten Patent der jeweilige Patentanspruch die maûgeblicheGrundlage, aus der sich ergibt, welche Lehre zum technischen Handeln ge-- 10 -sctzt ist. [X.], die sich ausschlieûlich aus der [X.], [X.] nicht von Bedeutung sein.Auch die Beklagte zieht mit ihrem Rechtsmittel nicht in Zweifel, [X.] - [X.] auch das mit technischen Richtern besetzte [X.] gesehenhat - die Drehbarkeit des [X.]s, auch durch den Benutzer, den [X.] in der erteilten Fassung kennzeichnet. Mit [X.] wird lediglich geltend gemacht, die [X.] sei vom [X.] zu eng und damit unzutreffendbeurteilt worden.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteiltenFassung geht r den Inhalt der diesem Schutzrecht zugrundeliegenden [X.] hinaus, weshalb insoweit der mit der Klage geltend gemachte[X.] des § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] besteht.a) Ob eine unzulssige Erweiterung nach dieser Vorschrift vorliegt, be-urteilt sich nicht aufgrund eines Vergleichs des Gegenstands des erteilten An-spruchs mit dem des in der Anmeldung formulierten Anspruchs. [X.] insoweit vielmehr, ob [X.] dem erfolgt sind, das [X.] mit durchschnittlichem Wissen und Krch die ursprli-chen [X.] in ihrer Gesamtheit offenbart worden ist ([X.].[X.]. 7.12.1999 - [X.], [X.], 591 - In[X.]ustierungsinhibitoren,m.w.N.). Der [X.] ist gegeben, wenn der Fachmann der Gesamt-heit der [X.] nicht entnimmt, [X.] als Gegenstand zu der inder Anmeldung beanspruchten Erfindung (auch) die Lehre zum technischenHandelrt, die aufgrund der Patenterteilung gesctzt sein soll ([X.] -[X.].Beschl. v. 5.10.2000 - [X.], [X.], 140 - [X.] ist hier zu bejahen.b) Die Anmeldung beschreibt das System, fr das um Schutz nachge-sucht wird, in Spalte 1 Zeilen 29 ff. dahin: Die Erfindung beinhalte einen obe-ren [X.], der ein Toilettenbecken mit einem Bodenauslaû aufneh-me, und einen unteren [X.], auf welchem der [X.] rdem [X.] montiert sei. Der [X.] bildeentweder fr sich oder im Zusammenwirken mit einer Wandstruktur innerhalbdes [X.] einen Stauraum. Dort sei unter dem [X.]und in Flieûverbindung mit diesem ganz oder zumindest teilweise ein entfern-barer [X.] untergebracht, der eine trennbare fluidische Kupp-lung mit dem Beckenaustritt aufweise, um das Abwasser aus demselben [X.]. Der Tank ks dem Stauraum r eine Öffnung in der Er-holungsfahrzeugseitenwand herausgenommen werden, um den [X.] zu entsorgen. Der [X.] und der [X.] desToilettensystems seien in einer solchen Art und Weise aufgebaut, [X.] derFrontbereich des [X.]s um eine vertikale Achsr dem[X.] gedreht werden k, um die installierte Position des Becken-abschnitts in dem Erholungsfahrzeug an eine gewschte Position [X.]. Der weitere Inhalt der Anmeldung - und zwar sowohl der die [X.] beschreibende Teil als auch der sich anschlieûende, sich mit [X.] befassende Teil - erltert diese Vorrichtung dabei [X.], indem auf die [X.] des Fahrzeugherstellers hingewiesen wird,der Toilettensysteme einbaut. Diese Hinweise sind durch die [X.], die der Fahrzeughersteller beim Einbau eines patentgemûen [X.] hat. Als Vorteil wird herausgestellt, der Fahrzeughersteller [X.] auf die Orientierung des [X.]s auf dem [X.]("regardless of the orientation of the bowl section upon the base sectionfl- Sp. 2 Z. 19 f.) das System an einer Vielzahl von Stellen innerhalb des [X.] aufstellen und die Steuerung fr das Ventil montieren. Ein Hinweis, [X.]daneben oder gar allein der stere Benutzer des mit einem patentgemûenSystem ausgestatteten Fahrzeugs von einer Drehbeweglichkeit des Beckenab-schnitts r dem [X.] Nutzen ziehen [X.] solle, findetsich in der Anmeldung dagegen nicht. Eine solche Person ist dort [X.].[X.] Deutung des Fachmanns, was mit der Anmeldungbeansprucht ist, geht deshalb dahin, [X.] ihm eine Lehre fr ein System [X.] werden soll, dessen Beschaffenheit dadurch gekennzeich-net ist, [X.] es zur Aufstellung an einem weitgehend beliebigen Ort [X.] eine Verdrehung des [X.]s r dem [X.] erlaubt, der [X.] nach Festlegung einer Position, dieder jeweiligen [X.], jedoch nicht mehr drehbe-weglich sein soll. Besttigung dieser Auslegung findet der Fachmann in demUmstand, [X.] in Spalte 1 Zeile 52 der Beschreibung der Anmeldung ebensowie im angemeldeten Patentanspruch 1 die gewschte Position als installierteStellung ("installed position"), also als eine bereits hergestellte Lage bezeich-net ist. Auch das weist darauf hin, [X.] anmeldungsgemû die Drehbeweglich-keit einen Montagezustand ermlichen soll, nach dessen Verwirklichungnichts mehr verdreht werden soll. Bei Zugrundelegung dieses Verstissespaût dann auch, [X.] fr das Ausfrungsbeispiel in der Anmeldung [X.] und gezeigt (Figur 4) ist, die ineinander liegenden Teile des [X.]s und des [X.]s beispielsweise mittels einer radial einge-- 13 -setzten Schraube in einer Weise dauerhaft aneinander festzulegen, welche(auch) die vorher bestehende Drehbarkeit des [X.]s rdem [X.] aufhebt.Angesichts dieser Umstkann angenommen werden, [X.] die gegendie auch vom [X.] vorgenommene Deutung des Offenba-rungsgehalts der Anmeldung vorgebrachten Gesichtspunkte der Berufung [X.] nicht zu einem anderen Verstis veranlassen. Die Textstelle aufS. 2 linke Spalte Zeilen 48 bis 53 der Anmeldung beinhaltet den bereits er-wten Hinweis auf eine installierte Position, weshalb ihr entgegen der [X.] der Berufung nicht ohne weiteres die Aussage einer allgemeinen, unbe-schrkten Drehbarkeit des [X.]s auf dem [X.] ent-nommen werden kann. Selbst wenn man hiervon absieht, besteht jedenfallskein Grund zu der Annahme, der Fachmann kte die von der Berufung frentscheidend gehaltene Textstelle isoliert zur Kenntnis nehmen. Er wird sie imKontext der rigen Angaben, insbesondere auch derjenigen in Spalte 1 [X.] 2 Zeilen 32 lesen, die sich mit der angemeldeten Erfindung befassen,ohne auf Einzelheiten des [X.] einzugehen. Auch das [X.] dieser Textstelle wird deshalb durch die Sicht beeinfluût, welche dierigen Angaben nahelegen. Das trifft [X.] fr die bei rein philologi-scher Analyse der Textstelle in Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 2 richtigeFeststellung der Berufung zu, [X.] anders als im ersten Teil im zweiten diesersich mit der Beweglichkeit des [X.]s befassenden Aussage aufeine personenbezogene Beschrkung der genannten Mlichkeit nicht abge-stellt ist. Die wiederholten Hinweise, [X.] die angemeldete Erfindung [X.] Gestaltungsfreiheit durch eine universell einsetzbare Ein-richtung geben soll und gibt, [X.] dazu, [X.] auch diese von der Berufung [X.] 14 -gezogene Textstelle nicht anders verstanden wird. Das trifft fr den im Privat-gutachten der Beklagten herausgestellten Gesichtspunkt ebenfalls zu, [X.] diebeschriebene und bildlich dargestellte Absttzung des [X.]s aufdem [X.] fr den normalen Belastungszustand des [X.] auch fr die stere Benutzung vllig ausreichend sei,weshalb dahinstehen kann, ob dieser Darlrhaupt gefolgt [X.]. Bei dieser Sachlage ist schlieûlich auch unbehelflich, [X.] im Hinblick aufdie Verbindung von [X.] und [X.] in der Anmeldungnicht zwingend vorgeschrieben ist, hierzu eine Schraube oder ein anderes ge-eignetes Befestigungsmittel einzusetzen. Da die Anmeldung die Beschaffenheiteiner Vorrichtung mit Blick auf die [X.] beschreibt, die der [X.] haben soll, ist es folgerichtig, [X.] nur die Mlichkeit einer Verwen-dung beispielsweise einer Schraube angesprochen ist.c) Bei der vorstehenden Bewertung des [X.] der [X.] sieht sich der [X.]at im Einklang mit dem, was der gerichtliche Sach-verstige als Erkenntnis des Fachmanns in seinem schriftlichen [X.] hat. Auch danach geht die angemeldete Lehre dahin, ein universel-les System zur [X.] stellen, dessen Flexibilitt der Wohnwagenher-steller fr eine feste Installation einsetzen kann. Zur Anmelren des-halb Vorrichtungen, bei denen am [X.] und am [X.]- wie es im angemeldeten Anspruch 1 heiût - angeordnete Mittel nach [X.] der in der Beschreibung weiter genannten Einzelheiten so beschaffen sind,[X.] entsprechend der jeweiligen Einbausituation die Ausrichtung des Becken-abschnitts mit dem Toilettenbecken erfolgen und das System nach festgelegterAusrichtung als feststehende Toilette eines Erholungsfahrzeugs dienen kann.- 15 -3. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat mithin einen breite-ren Gegenstand, als ihn der Fachmann der ursprlichen Anmeldung [X.]. [X.] nach der Anmeldung der Fachmann Anweisungen zur [X.] des Systems fr die [X.] des Fahrzeugherstellers erlt, lehrtihn der erteilte Patentanspruch 1, wie man - auch - etwaigen [X.] im Hinblick auf eine verrbare Stellung des Toilettenbeckensgerecht werden kann. Das erfllt den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.], wobei unentschieden bleiben kann, ob der erteilte Patentanspruch 1 einegegenstliche Erweiterung derselben Erfindung oder [X.] derAnmeldung andere Lehre zum technischen Handeln beinhaltet. Denn [X.] ursprlicher Offenbarung und erteiltem Anspruch 1 oder ein [X.] der Anmeldung lediglich einschrkender Gegenstand deserteilten Patentanspruchs 1, die nicht dem Verbot nachtrlicher Änderung derursprlichen Anmeldung unterliegen, lassen sich nach dem Vorgesagtennicht feststellen. Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, [X.] im vorliegendenFall eine unzulssige Erweiterung gegeben ist, wenn der Offenbarungsgehaltder ursprlichen [X.] vom Fachmann so verstanden wird,wie es nach Überzeugung des [X.]ats der Fall ist.4. Der festgestellte [X.] ergreift auch die anderen Anspr-che des Streitpatents in der erteilten Fassung, weil sie unmittelbar und/odermittelbar auf Anspruch 1 rckbezogen sind und deshalb ebenfalls r die ur-sprliche Anmeldung hinausgehen.5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 [X.] a.F. in Verbin-dung mit § 97 ZPO.- 16 [X.]

Meta

X ZR 224/98

12.03.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. X ZR 224/98 (REWIS RS 2002, 4142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4142

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