Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. V ZB 284/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5588

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V [X.]
vom

14. Juni
2012
in der Abschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 420
Der Haftantrag muss dem Betroffenen spätestens zu Beginn der Anhörung in Kopie ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden.

[X.], Beschluss vom 14. Juni 2012 -
V [X.] -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom
22.
November
2011 und der
Beschluss
der Zivilkammer 29 des [X.] vom 20. Dezember 2011
ihn
in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in [X.] Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Auslagen des Betroffenen in [X.] Instanzen werden der Freien und Hanse-stadt [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:

I.

Das Amtsgericht [X.] hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 21.
November 2011 mit Beschluss vom 22.
November 2011 gegen den Be-troffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis sechs Wochen 1
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-
nach Ende der gegen ihn vollstreckten Untersuchungshaft angeordnet. Die Be-schwerde des Betroffenen hat das [X.] mit einem Beschluss vom 20.
Dezember 2011 zurückgewiesen, der in zwei unterschiedlichen Fassungen zur Versendung gekommen ist. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach Aussetzung der Haft durch den Senat mit dem [X.], die Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft und der Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht festzustellen.

II.

Das Beschwerdegericht meint in der letztlich zu den Gerichtsakten [X.] Ausfertigung des Beschlusses, die Voraussetzung von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] läge vor. Der Betroffene sei unerlaubt eingereist und deshalb vollziehbar ausreisepflichtig. Daran ändere sein Asylantrag nichts. Die Anord-nung von Abschiebungshaft sei nicht nach § 62
Abs. 3 Satz 4 [X.] unzu-lässig, da nicht feststehe, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne. Die Anordnung der Haft sei auch ver-hältnismäßig, weil der Betroffene nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wolle. Schließlich sei auch das Beschleuni-gungsgebot gewahrt. Die Behörde müsse sich um [X.]
erst bemühen, wenn vorhersehbar ist, dass eine
Abschiebung erforderlich werde.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem [X.] analog § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar
2010 -
V [X.], [X.] 2010, 150, 151 Rn. 9)
und auch sonst zulässige 2
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4

-

71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Betroffene ist durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in sei-nen Rechten verletzt worden.

1. Die Haft hätte nach § 417 Abs.
2 FamFG nicht angeordnet werden dürfen, weil der vorgelegte Haftantrag zur Anordnung der [X.] nicht ausreicht und weil er dem Antragsteller nicht ausgehändigt worden ist.

a) [X.] darf nur angeordnet werden, wenn der von der betei-ligten Behörde vorgelegte Haftantrag die nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor-geschriebene Begründung enthält und diese den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entspricht (Senat, Beschluss vom 15.
September 2011 -
V
ZB
123/11, [X.] 2011, 317
Rn.
8). Daran fehlt es hier.

[X.]) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nicht schon dann, wenn darin entsprechend § 23 FamFG "die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben" werden. [X.] muss er
sich zu [X.] in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten Punkten verhalten. Die dazu notwendigen Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom
15. September 2011 -
V
ZB 123/11, [X.] 2011, 317 f. Rn. 9). Sie müssen auf den konkreten Fall zuge-schnitten sein und dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen er-schöpfen (Senat, Beschluss vom 27.
Oktober 2011 -
V
ZB
311/10, [X.]
2012, 82, 83). Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Durch-führbarkeit der Abschiebung
und zur erforderlichen Dauer der Haft. Sie müssen sich auf das Land beziehen, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, 4
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5

-
und Angaben dazu enthalten, ob und innerhalb welchen Zeitraums [X.] in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27.
Oktober 2011 -
V
ZB
311/10, [X.]
2012, 82, 83). Hieran fehlt es.

bb) Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung in die [X.] enthält der Antrag nicht. Die Begründung, die Haftdauer berücksichtige die üblichen Reisevorbereitungen, ist als universell einsetzbare Leerformel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im kon-kreten Fall nichts aussagt, nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 27.
Oktober 2011 -
V
ZB
311/10, [X.]
2012, 82, 83). Die gebotenen (dazu: Senat, Beschluss vom 6.
Mai 2010 -
V
ZB
193/09, [X.] 2010, 361, 362) konkreten
Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in [X.] Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, fehlen. Dazu reicht es nicht, dass mit dem [X.] General-konsulat eine Behörde des St[X.]ts genannt wird, in welchen der Betroffene ab-geschoben werden sollte. Denn es wird nichts dazu ausgeführt, in welchem Zeitrahmen das Generalkonsulat üblicherweise [X.] erteilt, wovon das gegebenenfalls abhängt und ob bereits Kontakt
mit dem Konsulat aufgenom-men worden ist, was die
Kontaktaufnahme
ergeben hat und weshalb die Be-schaffung der [X.] nicht innerhalb der angeordneten
Untersuchungs-haft möglich war (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 318, 319 Rn. 10).

cc) Das Versäumnis hat die beteiligte Behörde auch nicht
nachgeholt, was

für die Zukunft

möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15.
September 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 318 f. Rn. 8).

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8
-

6

-
b) Die Haftanordnung hätte auch deshalb nicht ergehen dürfen, weil der Antrag dem Betroffenen nach dem Protokoll
zu Beginn der Anhörung vor dem Amtsgericht Das genügt nicht. Der Haftantrag kann dem Betroffenen zwar erst zu diesem Zeitpunkt eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachver-halt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 -
V [X.], [X.]Z 184, 323, 330 Rn. 16 mwN). Das bedeutet aber nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken dürfte, den Inhalt des [X.] mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem [X.] in jedem Fall eine Kopie des [X.] ausgehändigt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumen-tiert werden (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 257, 258 Rn. 8). Der Betroffene ist schon auf Grund der Situation zumeist nicht in der Lage, einen ihm nur mündlich übermittelten Haftantrag zu erfassen.
Er muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des [X.] einse-hen und dieses
gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können. Das bestätigt ein Blick auf § 41 Abs. 2 Satz 4 FamFG. Danach kann ein Be-schluss einem Anwesenden zwar mündlich bekannt gegeben werden. Er muss
ihm
aber dessen ungeachtet zusätzlich
schriftlich bekannt gegeben werden. Das gilt im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch für die Übermittlung des Antrags nach § 23 Abs. 2 FamFG und ist hier versäumt worden.

2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdege-richt hat
den Betroffenen in seinen Rechten
verletzt, weil die beteiligte Behörde den Haftantrag nicht ergänzt hatte, es deshalb immer noch an den Haftvoraus-setzungen fehlte
und weil es den Betroffenen nicht selbst angehört hat, obwohl es dazu verpflichtet war.
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7

-

a) Die angeordnete Haft durfte nur aufrechterhalten werden, wenn zu diesem Zeitpunkt ein zulässiger Haftantrag vorlag. Das ist der Fall, wenn die beteiligte Behörde die fehlenden Angaben im Beschwerdeverfahren nachholt und dem Betroffenen rechtliches Gehör dazu gewährt wird (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 318 f. Rn. 8).
Das ist nicht geschehen.

b) Das Beschwerdegericht durfte von der auch in einem Beschwerdever-fahren grundsätzlich erforderlichen Anhörung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 163
Rn.
7,
vom 4. März 2010

V
[X.], [X.] 2010, 152, 153 und vom 4.
März 2010

V [X.], [X.]Z
184, 323, 329 Rn.
13) nicht absehen.
Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist dies zwar ausnahmsweise -
auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 [X.] -
zulässig, wenn eine persönliche Anhörung in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 152, 153 und vom 4.
März 2010
V [X.], [X.]Z
184, 323, 329 Rn.
13). Daran mangelt es aber, wenn die angegriffene Haft ohne zulässigen Haftantrag ange-ordnet worden ist. Das Fehlen eines
zulässigen
[X.]
entzieht nicht erst der Haftanordnung die Grundlage, sondern schon der vorausgehenden Anhö-rung des Betroffenen durch den Haftrichter. Ohne zulässigen
Haftantrag kann der Haftrichter dem Betroffenen nicht, wie geboten, Gelegenheit geben, sich zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn zu verhängenden Freiheitsentziehung sowie zu [X.] wesentlichen Gesichtspunkten zu äußern, auf die es für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung ankommt (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 29. April 2010 -
V [X.], NVwZ 2010, 1508, 1510 Rn. 11
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25 und vom 18. August 2010 -
V [X.], NVwZ 2010, 1575 ([X.]) Rn 14, Ab-druck bei juris).

c) Darauf, ob die Haftanordnung auch deshalb nicht aufrechthalten [X.] durfte, weil die beteiligte Behörde in den ersten 18 Tagen der Untersu-chungshaft nur das Einvernehmen der St[X.]tsanwaltschaft hergestellt, aber kei-nen Kontakt zu dem für die Erteilung von [X.]n zuständigen türki-schen Generalkonsulat aufgenommen hat, kommt es nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81
Abs. 1 Satz 1 und 2, §
83 Abs.
2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 22.11.2011 -
219[X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 20.12.2011 -
329 [X.]/11 -

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Meta

V ZB 284/11

14.06.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. V ZB 284/11 (REWIS RS 2012, 5588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5588

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