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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:150316B2STR144.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 144/15
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Untreue u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 26.
November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat nach Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] auf die Revision des Verurteilten das Urteil des [X.] vom 29.
Januar 2015 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in 22 Fällen und des Betrugs in 11
Fällen schuldig ist; die weitergehende Revision des Angeklagten hat der [X.] als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO). Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 2. März 2016 Anhörungsrüge erhoben.
Der [X.] kann offen lassen, ob die am 3. März 2016 beim [X.] eingegangene Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist des §
356a Abs.
1 Satz
2 StPO erhoben und damit zulässig ist. Zwar hat der Verurteilte vorgetragen, den Beschluss des [X.]s vom 26.
November 2015 erst am 25.
Februar 2016 durch seinen Verteidiger erhalten zu haben, der diesem am 22.
Januar 2016 zugegangen war. Der Schlussverfügung der Geschäftsstelle des
[X.] ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschluss des [X.]s auch dem Verurteilten am 19.
Januar 2016 übersandt worden ist. Vor die-sem Hintergrund mag zwar zutreffen, dass der Verteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt B.
, dem Angeklagten den Beschluss des [X.]s erst am 1
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25.
Februar 2016 übersandt hat. Dass der Verurteilte den Beschluss des [X.]s nicht bereits zuvor erhalten hat, ist damit jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Die Anhörungsrüge ist jedoch
ihre Zulässigkeit unterstellt
jedenfalls unbegründet.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes ent-scheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in [X.] dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Aus dem Umstand, dass der [X.] in der Begründung seines Beschlus-ses nicht ausdrücklich auf die vom Verurteilten erhobenen Einwände [X.] ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott
Bartel
3
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5
Meta
15.03.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 144/15 (REWIS RS 2016, 14526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14526
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