Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 4 StR 618/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8843

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[X.] vom 2. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

hier: Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 2. März 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Januar 2010 sowie die weiteren, von ihm in den Schreiben vom 9. und 15. Februar 2010 gestellten Anträge werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Be-trug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des [X.] wurde vom Senat auf Antrag des [X.] am 28. Ja-nuar 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen. Mit Schreiben vom 9. und 15. Februar 2010 hat der Verurteilte unter ande-rem die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der [X.] bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stel-lung nehmen können. Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen den Grund-satz rechtlichen Gehörs nicht daraus herleiten, dass - wie der Verurteilte be-hauptet - seine Verteidiger die Revision nicht entsprechend seinen Vorgaben und Vorstellungen begründet haben. Auch trifft es nicht zu, dass der zu der [X.] gestellte Antrag des [X.] - neben dem Verteidiger - auch dem Angeklagten zugestellt werden muss (vgl. § 145a Abs. 1 StPO). 2 - 3 - Keinen Erfolg hat ferner der —Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 356a StPOfi. Dieser ersichtlich auf Wiedereinsetzung in die Revi-sionsbegründungsfrist gerichtete Antrag scheitert schon daran, dass der Ange-klagte diese Frist nicht versäumt hat; das Rechtsmittel wurde vielmehr von zwei Verteidigern rechtzeitig begründet. Auch ist weder vom Verurteilten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es ihm verwehrt war, das Rechtsmittel selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten zu begründen. 3 Aus rechtlichen Gründen von vorneherein ausgeschlossen ist die vom Verurteilten ferner beantragte —Aussetzung des Beschlusses vom 28. Januar 2010fi. Für die Entscheidung über den weiteren Antrag des Verurteilten, ihm einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, ist der Senat nicht zuständig. [X.] gilt für einen etwaigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. 4 Athing [X.] Ernemann Franke Mutzbauer

Meta

4 StR 618/09

02.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 4 StR 618/09 (REWIS RS 2010, 8843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8843

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