Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZR 53/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6230

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Januar 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja StBerG § 68 a.F.; [X.] § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf falscher Auskunft des [X.] über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Be-kanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Bescheid gleichzeitig oder später auch dem geschädigten [X.] bekannt gegeben wird. [X.], [X.]eil vom 10. Januar 2008 - [X.] - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war bis 1996 langjähriger Steuerberater der Klägerin und der [X.]

, an welcher die Klägerin als Kommanditistin und mittelbar als geschäfts-führende Gesellschafterin der Komplementärin beteiligt war. Die Klägerin ver-handelte 1996 und 1997 mit ihren Söhnen über einen Verkauf ihrer Gesell-schaftsanteile und ihres Erbteils in der Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann. Bei diesen Verhandlungen war die Klägerin bestrebt, mögliche Steu-ernachzahlungen aus den gewerblichen Einkünften ihrer Beteiligungen bis zum Ende 1996 finanziell von sich abzuwälzen. Der Beklagte erteilte als verantwort-licher Berater dieser Zeit Auskunft über die Höhe des genannten Risikos. Für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 wurde eine vertragliche Lösung im Sinne der Klägerin gefunden. Das Risiko von Steuernachzahlungen für den [X.] zurückliegenden Zeitraum nahm die Klägerin angesichts des schwierigen 1 - 3 - Verhandlungsverlaufs in Kauf, nachdem der Beklagte, wie sie behauptet, ihrem anwaltlichen Berater den Betrag drohender Nachzahlungen aus den Jahren 1994 und davor mit höchstens 20.000 DM bis 30.000 DM bezeichnet hatte. Aufgrund einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt später jedoch für diesen Zeitraum zu Lasten der Klägerin [X.] von nahezu 280.000 DM fest. Die Klägerin hat den Beklagten daher auf Schadensersatz in Höhe von 106.563,96 • in Anspruch genommen. Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche [X.]eil [X.]. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte [X.] sei nach § 68 StBerG a.F. bereits vor Einreichung der [X.] am 6. November 2002 verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Bekanntgabe des für die Veranlagung der Klägerin bindenden [X.] für die Gesellschafter der [X.]vom 18. März 1998 an die Sozietät [X.]begonnen. Die Klägerin sei bis zu ihrem 4 - 4 - Ausscheiden aus den Gesellschaften infolge des [X.] Geschäftsführerin der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft gewe-sen, die seit 1996 [X.] gehabt habe. Nach Maßgabe des § 183 Abs. 1 [X.] sei davon auszugehen, dass die Kanzlei [X.]

gemeinsame Empfangsbevollmächtigte für den Feststellungs-bescheid vom 18. März 1998 gewesen sei. Dies müsse die Klägerin gemäß § 183 Abs. 3 [X.] auch nach ihrem Ausscheiden aus den Gesellschaften gegen sich gelten lassen. Die Klägerin habe die erteilte Empfangsvollmacht der Sozietät [X.]

auch durch Mitteilung des [X.] an die Finanzverwaltung nicht widerrufen, die der [X.] im Juli 1997 veranlasst habe. Wann die Klägerin erstmals persönliche Kenntnis von den [X.]sbescheiden erhalten habe, sei für den Verjährungslauf unerheblich. Der verjährungsrechtliche [X.] komme der Klägerin gleichfalls nicht zugute, weil sie jedenfalls seit November 1999 durch ihren vor-instanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Regressfrage gegen den [X.] beraten worden sei. 5 I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 6 1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] beginnt die Verjährung des [X.] gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nach der hier gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 EGBGB noch anwendbaren Vorschrift des 7 - 5 - § 68 StBerG in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden [X.] gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.] 119, 69, 73; 129, 386, 388; [X.], [X.]. v. 26. Mai 1994 - [X.] ZR 57/93, [X.], 1848 f; v. 3. November 2005 - [X.] ZR 208/04, [X.], 590, 591). Das gilt auch, wenn der Bescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern [X.] selbständig feststellt, welche für die nachfolgende [X.] gemäß § 182 Abs. 1 [X.] bindend sind ([X.] 119, 69, 73; [X.], [X.]. v. 3. Juni 1993 - [X.] ZR 173/92, [X.], 1677, 1680 unter II[X.] 2. a am Ende). Wenn der Steuerberater für anderweitige Vermögensschäden haftet, weil er durch unrichtige Steuerauskunft den Mandanten zu einem schadensstiften-den Verhalten bestimmt hat (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 122/04, [X.], 567 zum Aufschub eines Wertpapierverkaufs infolge unrich-tiger Steuerauskunft mit der Folge von Kursverlusten), kommt die Anknüpfung der Verjährung an einen Steuerbescheid freilich nicht stets in Frage. Sie ist [X.] dann geboten, wenn eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Wil-len des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren abhängig ist und der Berater eine unrichtige Auskunft zu der steuerlichen Vorfrage erteilt ([X.], [X.]. v. 13. Dezember 2007 - [X.] ZR 130/06, z.[X.].). Das steuerliche [X.] des [X.], dessen Einschätzung sein rechtsgeschäftliches Handeln bestimmt, ver-dichtet sich dann wie in den Fällen vermeidbarer Steuerlasten erst mit der Be-kanntgabe des ihm ungünstigen [X.] oder Feststellungsbescheids zu einem Schaden, den der Vertragsabschluss allein noch nicht bewirkt. Von einer solchen Sachlage ist nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden [X.] auch hier auszugehen. 8 - 6 - 2. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Klägerin der [X.] vom 18. März 1998 über die Gewinne der [X.] 1991 bis 1994 jedenfalls nicht vor dem 6. November 1999 in verjährungserheblicher Weise bekannt gegeben worden sei. Sie weist dazu auf die Rechtsprechung des Senats hin, dass gerade die Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides dem Mandanten Anlass zu der Prüfung gebe, ob ein Steuernachteil auf einem Fehler des Steuerberaters beruhe (vgl. [X.] 129, 386, 390; [X.], [X.]. v. 26. Mai 1994 - [X.] ZR 57/93, [X.], 1848, 1850). 9 a) Hierzu hat das Berufungsgericht allerdings keine klaren Feststellungen getroffen. War die [X.]"[X.]", so konnte die Sozietät [X.]

nicht mehr gemeinsame Empfangsbevollmächtigte der Gesell-schafter sein und ihre Vollmacht dabei von der [X.] herleiten. Die Bevollmächtigung der Sozietät [X.] gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch die Gesellschafter hat der Beklagte zwar behauptet und unter Beweis gestellt, die Klägerin hat diesen Vortrag aber bestritten und das Berufungsgericht ist dem Beweisantritt nicht nachgegangen. Haltbar wären [X.] Ausführungen daher nur, wenn man sie abweichend vom Parteivortrag und unter Vertauschung der verwendeten Begriffe nach der Lebenserfahrung dahin verstünde, dass die [X.] gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] als [X.] ihrer Gesellschafter bestellt war und dazu ihrer Steuerberaterin, der Sozietät [X.] , im Rah-men des erteilten Mandates auch insoweit [X.] erteilt hat. Ob auf diese Weise der Feststellungsbescheid vom 18. März 1998 gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] wirksam auch der Klägerin bekannt gegeben worden ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil es hierauf nicht ankommt. 10 - 7 - b) Aus der angeführten Rechtsprechung des [X.] ist auch in wertender Betrachtung nicht zu folgern, dass der Mandant für den Verjäh-rungsbeginn der Beraterhaftung stets persönliche Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen [X.] oder Feststellungsbescheid haben muss ([X.] 119, 69, 71 m.w.N.). Auf diese Kenntnis kann es erst nach Aufhebung von § 68 StBerG a.F. zum 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des [X.] an das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3214) im Rahmen des [X.] einschlägigen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen. Für die nach § 68 StBerG a.F. zum Beginn der Verjährung nur erforderliche Entstehung des Schadensersatzanspruchs genügt die finanzverfahrensrechtliche Bekanntgabe, durch die der Steuerbescheid, welcher die Richtigkeit einer haftungsbegrün-denden Auskunft widerlegt, nach § 124 Abs. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksam wird. Darauf verweist die Revisionserwiderung mit Recht. 11 Der Senat hat deshalb auch für eine schadensstiftende [X.] auf die Bekanntgabe der Bescheide nach den Vorschriften der Abgaben-ordnung abgestellt ([X.] 129, 386, 388). Seine früheren Ausführungen sind vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Regressverjährung noch nicht mit dem Erlass des ungünstigen Steuerbescheides beginnt, der mangels [X.] vorläufig nicht wirksam ist, andererseits aber auch nicht die Bestandskraft des Bescheides voraussetzt, weil schon die Bekanntgabe im typischen Fall dem Mandanten den [X.] gibt, der eine realistische Chance begründet, einen etwaigen Ersatzanspruch gegen Steuerberater durchzusetzen. 12 - 8 - Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der ge-sonderten Feststellung der steuerpflichtigen Einkünfte mehrerer Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), § 183 [X.] um einen verfahrensrechtlichen Sonderfall, mit dem sich die bisherige Auslegung von § 68 StBerG a.F. noch nicht befasst hat. Der einheitliche Ge-winnfeststellungsbescheid kann auch anderen Beteiligten gegenüber nicht mehr frei geändert werden, wenn er einzelnen Beteiligten bekannt gegeben und [X.] nach § 181 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1 [X.] wirksam geworden ist (vgl. [X.] 1978, 600, 602 = [X.], 332, noch zu § 92 [X.], wonach Steuerbescheide bereits mit ihrer abschließenden [X.] entstanden waren; [X.], 381, 385 = [X.], 336). Zwar wird mit der Bekanntgabe des Bescheids die Einspruchsfrist nicht für andere Beteiligte in Lauf gesetzt, denen gegenüber die Bekanntgabe mangels eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gesondert erfolgen muss. Vom Zeit-punkt der ersten Bekanntgabe an kann der Feststellungsbescheid aber bereits von allen Beteiligten angegriffen werden, für die er bestimmt ist, gleichgültig ob für den Einspruchsführer die Rechtsbehelfsfrist bereits läuft ([X.] 1981, 33, 35 = [X.], 278; [X.] 1986, 509, 511 = [X.], 215). 13 Daraus ergibt sich, dass die Verjährungsfrist für den Schadensersatzan-spruch eines Mandanten gegen den Steuerberater nach § 68 StBerG a.F., der auf falscher Auskunft über die Höhe der in einem solchen Bescheid allenfalls feststellbaren Gewinne beruht, bereits mit seiner ersten Bekanntgabe an einen Feststellungsbeteiligten läuft, ohne dass die Bekanntgabe an den geschädigten Mandanten gleichfalls schon zu diesem Zeitpunkt oder überhaupt erfolgt sein muss. Das [X.] des Mandanten in einem Be-steuerungsverfahren, welches mangels ausreichender Konkretisierung des abs-trakt entstandenen Steueranspruchs sich noch zu keinem Schaden verdichtet 14 - 9 - hat, solange das Verfahren nicht mit einem Steuerbescheid abgeschlossen ist, erfährt diese Verdichtung auch, wenn im Rahmen der gesonderten und einheit-lichen [X.] ein solcher Bescheid nur einem Beteiligten gegen-über bekannt gegeben wird. Das Finanzamt hat damit die Aufklärung des [X.] erkennbar beendet und sich in der rechtlichen Beurteilung des [X.] gegenüber allen Beteiligten festgelegt, für die der Bescheid bestimmt ist. Damit ist der Schaden und der Schadensersatzanspruch auch für den [X.] Mandanten entstanden. c) Die Verjährung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach § 242 BGB durch die Regulierungsgespräche des anwaltlichen Vertreters der Klägerin mit der Haftpflichtversicherung und dem früheren Sozius des [X.] gehemmt worden. Das für eine Hemmung der Verjährung vorausgesetzte Vertrauen, der Beklagte werde der erhobenen Regressforderung nur mit sachli-chen Einwänden und nicht mit der Einrede der Verjährung begegnen (vgl. [X.] 93, 64, 66), haben die Gesprächspartner des klägerischen Anwaltes nicht begründet. 15 3. Die Revision versucht letztlich, die Verjährungseinrede des Beklagten mit dem Vorwurf eines selbständigen Informationsverschuldens zu bekämpfen, indem sie behauptet, der Beklagte habe den ihm von der Sozietät [X.]

zugeleiteten Feststellungsbescheid vom 18. März 1998 der Klägerin pflichtwidrig bis zum 6. November 1999 vorenthalten. Das greift revisionsrechtlich nicht durch, weil hierfür nach § 559 Abs. 1 ZPO maßgebliches Parteivorbringen als Grundlage dieses Vorwurfs weder ersichtlich ist noch von der Revision aufgezeigt wird. Der alleinige Umstand, dass die Klägerin vor dem 6. November 1999 keine Kenntnis der [X.]en vom 18. März 1998 gehabt haben will, legt noch nicht den Tatbestand einer nachvertraglichen 16 - 10 - Pflichtverletzung des Beklagten als Ursache dieses Informationsrückstandes dar. Es bedarf an dieser Stelle keines [X.] darauf, in welchem Rahmen eine solche Pflichtverletzung hier rechtlich überhaupt in Betracht käme. [X.] Raebel Kayser [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.03.2004 - 2/5 O 419/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 90/04 -

Meta

IX ZR 53/06

10.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZR 53/06 (REWIS RS 2008, 6230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6230

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 198/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 218/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 170/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 170/09 (Bundesgerichtshof)

Steuerberaterhaftung: Verjährungsbeginn bei Einspruchseinlegung nur gegen einen Teil eines Sammelbescheides des Finanzamts


IX ZR 172/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.