Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 172/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4688

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/05 Verkündet am: 5. März 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja StBerG § 68 a.[X.]Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Be-ratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, so beginnt der Lauf der Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern erst dann, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag - etwa durch Mahnung oder An-kündigung einer Vollstreckung - einfordert. [X.], Versäumnisurteil vom 5. März 2009 - [X.]/05 - [X.]

LG Stendal
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009 durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 13. September 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 18.496,96 • nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Das zuständige Finanzamt änderte mit [X.] vom 18. Dezember 1996 den Einkommensteuerbescheid der Kläger für das [X.] ab und [X.] für die von den Klägern zu erbringenden Nachzahlungen Frist bis zum 1 - 3 - 27. Januar 1997. Die klagenden Eheleute legten hiergegen, vertreten durch die Rechtsvorgängerin der beklagten Steuerberatungsgesellschaft, Einspruch ein und beantragten, die Vollziehung auszusetzen. Das Finanzamt setzte die Voll-ziehung nur wegen eines [X.] aus, im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Gleichzeitig wurde eine neue Zahlungsfrist bis zum 18. April 1997 gesetzt. Die Kläger beantragten daraufhin beim [X.] erfolglos die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt kündigte mit Schreiben vom 9. Mai 2000 wegen der ausstehenden Steuern und Säumniszuschläge die Zwangsvollstreckung an. Mit den hierauf erfolgten Nachzahlungen entrichteten die Kläger [X.] in Höhe von 18.496,96 •. Die Kläger verlangen, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Schadensersatz in Höhe der von ihnen gezahlten Säumniszuschläge. Sie ha-ben diesen Betrag mit Mahnantrag geltend gemacht, der am 6. Februar 2003 bei dem Mahngericht eingegangen ist. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen; die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom [X.] wegen des auf den Säumniszuschlägen beruhenden Scha-dens zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung und Zu-rückverweisung. 3 Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil 4 - 4 - zu erkennen. Das [X.]eil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung ([X.] 37, 79, 82). [X.] Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil in [X.] 2006, 202 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, es könne dahin gestellt bleiben, ob den [X.] hinsichtlich der entrichteten Säumniszuschläge ein Schadensersatzan-spruch zustehe. Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls verjährt. Die Verjährung sei am 27. Januar 2000 eingetreten. Sie richte sich nach § 68 StBerG und be-ginne mit der Entstehung des Anspruchs, mithin der Entstehung des Schadens. Maßgeblich seien die Bestimmungen der § 240 Abs. 1 Satz 1, § 220 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach die Fälligkeit der Säumniszuschläge unmittelbar nach [X.] der gesetzten Frist eintrete. Eine gesonderte Festsetzung der [X.] sei nicht erforderlich. Die Vollziehung des Änderungsbescheids sei, soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, nicht ausgesetzt worden. Die vom Finanzamt im [X.] gesetzte neue Zahlungsfrist bis zum 18. April 2000 wirke sich nach § 240 Abs. 1 Satz 4 [X.] auf die bereits entstan-denen Säumniszuschläge nicht aus. Ob den Klägern ein sekundärer [X.] gegen die Beklagte zustehe, weil diese sie auf den [X.] und dessen Verjährung nicht hingewiesen habe, könne [X.] offen bleiben. Ein etwaiger [X.] wäre am 27. Januar 2003 und damit vor Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides ver-jährt. 5 - 5 - I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Die Verjährung der Klageforderung kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden. 6 Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft allerdings zu. Die [X.] richtet sich nach dem zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen § 68 StBerG (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB, vgl. [X.], [X.]. v. 29. Mai 2008 - [X.] ZR 222/06, [X.], 1416 Rn. 12). Danach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Macht sich ein Steuerberater schadensersatzpflichtig, weil der Mandant [X.] (§ 240 Abs. 1 Satz 1 [X.]) entrichten muss, so beginnt die [X.] des Schadensersatzanspruchs jedoch erst mit der Bekanntgabe der [X.], sie werde Säumniszuschläge erheben. 7 1. Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der [X.] dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgül-tig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist ([X.] 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; 129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des [X.] 8 - 6 - hindert den Verjährungsbeginn nicht ([X.] 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes [X.] zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird ([X.] 119, 69, 71). 2. Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache erteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögensla-ge des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des [X.]s ein-getreten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbe-scheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen [X.] (Grundlagen-)[X.] versagt wird ([X.] 119, 69, 73; 129, 368, 389 f; [X.]; v. 3. November 2005 - [X.] ZR 208/04, [X.], 590, 591; v. 13. Dezem-ber 2007 - [X.] ZR 130/06, [X.], 611, 612 Rn. 11; v. 10. Januar 2008 - [X.] ZR 53/06, [X.], 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - [X.] ZR 198/06, [X.], 1612, 1613 Rn. 14; v. 29. Mai 2008, aaO S. 1417 Rn. 16). Von wel-chen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen un-günstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich unerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler ist ([X.], [X.]. v. 3. November 2005, aaO; v. 13. Dezember 2007, aaO). Diese Rechtsprechung hat der [X.] auf Schadensersatzansprüche gegen ei-nen Steuerberater wegen eines Fehlers bei der Lohnabrechnung übertragen: Wenn eine Einzugsstelle (§ 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IV) oder ein Ren-tenversicherungsträger (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) nicht erfüllte Beitragsan-sprüche mit [X.] fest- und durchsetzt, entsteht dem Beitragspflichtigen erst 9 - 7 - mit Erlass des [X.] ein Schaden; erst jetzt beginnt die [X.] seines Schadensersatzanspruchs ([X.], [X.]. v. 23. September 2004 - [X.] ZR 148/03, [X.], 2192 f; v. 29. Mai 2008, aaO, S. 1417 Rn. 17). Diese Grundsätze beruhen im Wesentlichen darauf, dass sich nicht [X.] voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche [X.] sie aus ihnen herleitet ([X.], [X.]. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12). Deshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert ([X.], [X.]. v. 13. Dezember 2007, aaO). Die auf den Erlass des Steuerbescheids abstellende Rechtsprechung schafft zudem Klarheit für alle Beteiligten ([X.], [X.]. v. 13. Dezember 2007, aaO). Sie schützt ferner das Vertrauensverhältnis zwi-schen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen ([X.] 119, 69, 74, [X.], [X.]. v. 13. Dezember 2007, aaO). Bei einer Vorverlegung des [X.]sbeginns auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des [X.] die schutzwürdigen Belange des Mandanten nicht angemessen gewahrt, weil der Beratungsfehler und die dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig erst lange nach der Beratung erkennbar werden ([X.], [X.]. v. 26. Mai 1994 - [X.] ZR 57/93, [X.], 1848, 1850; v. 13. Dezember 2007, aaO). 10 3. Der [X.] hat deshalb bei Schadensersatzansprüchen gegen [X.] nur ganz ausnahmsweise einen Beginn der Verjährung unabhängig vom Erlass eines Steuerbescheides angenommen. So beginnt sie bereits vor Erlass und Bekanntgabe des [X.]es, wenn die vom Steuerberater zu ver-antwortende Pflichtverletzung keine steuerliche Beratung betrifft ([X.], [X.]. v. 11 - 8 - 13. Dezember 2007, aaO Rn. 13; v. 10. Januar 2008, aaO Rn. 8). Die Anmel-dung der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) steht gemäß § 168 Satz 1 [X.] einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und damit der Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheids gleich ([X.], [X.]. v. 14. Juli 2005 - [X.] ZR 284/01, [X.], 2106, 2107). Ferner entsteht einem Arbeitgeber bereits dann ein Schaden, wenn er Sozialversicherungsbei-träge für einen Arbeitnehmer abführt, der tatsächlich nicht sozialversicherungs-pflichtig ist; sein Schadensersatzanspruch gegen den mit der Lohnabrechnung beauftragten Steuerberater beginnt mit der ersten Beitragszahlung zu verjähren ([X.], [X.]. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 19). 4. Macht sich ein Steuerberater schadensersatzpflichtig, weil der [X.] Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 [X.]) entrichten muss, so beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erst mit der Bekanntgabe der Finanzbehörde, sie werde Säumniszuschläge erheben. 12 a) Einer der Fälle, in denen der [X.] ausnahmsweise einen [X.]sbeginn vor Bekanntgabe eines Steuerbescheids angenommen hat, liegt nicht vor. Der [X.] hat im Gegenteil bereits entschieden, dass Ersatzforderun-gen eines Steuerpflichtigen wegen eines "Verspätungszuschlags" oder einer "[X.]" frühestens mit dessen/deren Festsetzung entstehen ([X.], [X.]. v. 31. Januar 1991 - [X.] ZR 124/90, [X.], 814, 817). 13 b) Daran ist festzuhalten. 14 aa) Die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Schaden entstehe bereits mit Fristablauf, weil der Säumniszuschlag nach § 240 Abs. 1 Satz 1 [X.] von 15 - 9 - Gesetzes wegen zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf ihres [X.] beglichen wird, führt nicht weiter. Es trifft zwar zu, dass der Säumniszuschlag mit seiner Verwirkung fällig wird (§ 220 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und vom Erlass eines Steuerbescheides nicht abhängt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Er bedarf grundsätzlich auch keiner [X.] Festsetzung; nur wenn über die Verwirkung von Säumniszuschlägen gestritten wird, hat die Finanzbehörde - auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen ([X.], 331, 339) - durch [X.] nach § 218 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entscheiden ([X.], 311, 312; 189, 331, 337). Letztlich entstehen alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 [X.]). Der rechtmäßige Steuerbescheid hat deshalb grundsätzlich nur eine [X.] Funktion (vgl. [X.], 294, 297; 192, 405, 408; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 38 Rn. 12). Er wirkt nur gestaltend, sofern und soweit er rechtliche oder tatsächliche Unschärfen reduziert und so das Recht konkretisiert ([X.], aaO Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] § 38 Rn. 23; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 38 Rn. 58). Dieser Unterschied war deshalb für die Rechtsprechung, wann die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs we-gen der Auslösung steuerlicher Nachteile beginnt, ohne Bedeutung. 16 Empfiehlt ein Steuerberater, Steuern binnen der dafür gesetzten Frist nicht zu begleichen, schafft er zwar für den Steuerpflichtigen das Risiko, dass Säumniszuschläge verwirkt werden. Ob sich das Risiko verwirklicht, ist jedoch noch offen. Die Verwirkung des [X.] und damit der Eintritt des Schadens hängen unmittelbar von der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides oder von seinen Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen ab (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 2 [X.]). So verschlechtert sich dessen Vermögenslage trotz [X.] - nicht, wenn die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt wird oder hätte ausgesetzt werden müssen. Die Finanzbehörde ist verpflichtet, einen Säumnis-zuschlag zu erlassen (§ 227 [X.]), wenn bei Fälligkeit die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 [X.], § 69 Abs. 3 FGO) vorlagen, und zwar auch dann, wenn der Aussetzungsantrag keinen Erfolg hatte ([X.]NV 1999, 908 m.w.N.). Der Erlass lässt damit keinen bereits eingetretenen Scha-den wieder entfallen; vielmehr stand von Anfang an fest, dass der [X.] nicht erhoben werden darf. [X.]) Die Rechtsprechung des [X.]s will das Vertrauensverhältnis zwi-schen Steuerberater und Mandant sowie die schutzwürdigen Belange des letz-teren wahren. Der Schadensersatzanspruch soll nicht dadurch entwertet wer-den, dass der Beratungsfehler und die durch ihn ausgelösten Steuernachteile erst lange nach der Beratung erkennbar werden. Diese Interessenabwägung gilt auch hier. 18 [X.] ein Steuerberater seinem Mandanten, gegen ihn festgesetzte Steu-ern nicht zu entrichten, sondern sich gegen den Steuerbescheid durch [X.] zu wehren und zu beantragen, dessen Vollziehung auszusetzen, kann der Mandant die Richtigkeit dieses Rats erst nach behördlicher und gerichtlicher Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag beurteilen. Er muss auf den Rat seines Beraters vertrauen dürfen. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich über ihn hinwegzusetzen und die festgesetzten Steuern zu begleichen. Überdies wird der Mandant in aller Regel nicht wissen, dass bereits der Fristablauf den Säumniszuschlag auslöst. Wenn die Verjährung bereits mit der Entstehung des [X.] begänne, bestünde die Gefahr, dass der [X.] nach Abschluss der behördlichen und gerichtlichen Verfahren verjährt sein könnte. Der Mandant wäre rechtlos gestellt. 19 - 11 - cc) Dass es regelmäßig an einem [X.] fehlt, an dessen [X.] der Verjährungsbeginn anknüpfen könnte, steht dieser Sichtweise nicht ent-gegen. Die Finanzbehörde soll den Steuerpflichtigen vor der Vollstreckung mahnen (vgl. § 259 [X.]). Mit der Mahnung, spätestens mit der Vollstreckung, gibt ihm die Finanzbehörde bekannt, dass von ihm Säumniszuschläge zu [X.] sind. Mit dieser Bekanntgabe wird die Verjährungsfrist für den Scha-densersatzanspruch in Lauf gesetzt. 20 II[X.] Das [X.]eil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 21 1. Das Berufungsgericht wird zunächst aufzuklären haben, wann die [X.] den Klägern bekannt gegeben hat, dass sie Säumniszuschläge entrichten müssen. Sodann wird zu prüfen sein, ob die Zustellung des Mahnbe-scheids die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehemmt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Juli 2008 - [X.] ZR 160/07, [X.], 1935 Rn. 7). 22 2. Ein [X.], der die Beklagte verpflichtete, die Kläger so zu stellen, als sei die [X.] nicht eingetreten ([X.] 83, 17, 22; 23 - 12 - 129, 386, 391), kommt nicht in Betracht, wenn die Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten worden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 28. September 1995 - [X.] ZR 227/94, [X.], 33, 34). Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 261/03 - [X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 9/05 -

Meta

IX ZR 172/05

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 172/05 (REWIS RS 2009, 4688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4688

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