Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. 4 StR 212/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 212/11

vom
7. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Gefangenenmeuterei u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni
2011
einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2010
wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwah-rung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des [X.] vom 4. Mai
2011 -
2 BvR 2365/09 u.a. -
nicht zu [X.]. Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprog-nose und Verhältnismäßigkeit der [X.] belegen insbe-sondere, dass das [X.] zutreffend -
jedenfalls aber rechtsfeh-lerfrei -
davon ausgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht (vgl. [X.] aaO Rn. 172).
Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer

[X.]

Meta

4 StR 212/11

07.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. 4 StR 212/11 (REWIS RS 2011, 6010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6010

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2 BvR 2365/09

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