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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:201217B4STR508.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 508/17
vom
20. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
20. Dezember
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Hagen vom 2.
Juni 2017 wird
entsprechend der Antragsschrift des [X.] vom 11.
Oktober 2017
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Darstellung der Ergebnissse des [X.] zu den auf dem Feuchttuch sichergestellten Spermaspu-ren der neueren, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des [X.] nicht entspricht (vgl. dazu nur [X.], Urteile vom 21. März 2013
3
StR
247/12, [X.]St 58, 212, 217
f.; vom 5.
Juni 2014
4
StR
439/13, NJW 2014, 2454). Im [X.] darauf, dass der Angeklagte einen Sexualkontakt mit der Nebenklägerin einge-räumt hat, ist auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des [X.] auf dem Darstellungsmangel beruht.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
20.12.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2017, Az. 4 StR 508/17 (REWIS RS 2017, 231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 231
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Ausschließung des Angeklagten von Hauptverhandlung durch begründeten Beschluss
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