Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2017, Az. 4 StR 508/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 231

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:201217B4STR508.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 508/17
vom
20. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
20. Dezember
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Hagen vom 2.
Juni 2017 wird

entsprechend der Antragsschrift des [X.] vom 11.
Oktober 2017

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Darstellung der Ergebnissse des [X.] zu den auf dem Feuchttuch sichergestellten Spermaspu-ren der neueren, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des [X.] nicht entspricht (vgl. dazu nur [X.], Urteile vom 21. März 2013

3
StR
247/12, [X.]St 58, 212, 217
f.; vom 5.
Juni 2014

4
StR
439/13, NJW 2014, 2454). Im [X.] darauf, dass der Angeklagte einen Sexualkontakt mit der Nebenklägerin einge-räumt hat, ist auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des [X.] auf dem Darstellungsmangel beruht.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 508/17

20.12.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2017, Az. 4 StR 508/17 (REWIS RS 2017, 231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 231

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.