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PDF anzeigen[X.] StR 212/02vom30. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2002 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 10. April 2002 wird als unzu-lässig verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der An-geklagte mit Schreiben vom 12. April 2002, das beim [X.] am 22. [X.] eingegangen ist, Revision eingelegt.Die Revision ist unzulässig, da der Verteidiger des Angeklagten [X.] Schriftsatz vom 10. April 2002 - bei Gericht eingegangen am selben Tage -"namens und im Auftrag" des Angeklagten Rechtsmittelverzicht erklärt hat, wo-zu er von seinem Mandanten ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO).Eine solche Ermächtigung kann auch mündlich erteilt werden; zu [X.] kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. [X.]/[X.] 3 -Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 30, 32, 33 m.w.N.). Hier hat der [X.] Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts mit Schreiben vom [X.] ausgefrt: Er habe nach der [X.] dem [X.] Sinn und Zweck einer - vom Angeklagten [X.] beabsichtigten - Revi-sionseinlegung errtert. Da es dem Angeklagten darauf angekommen sei,[X.] schnell mit der angeordneten Entziehungsbehandlung zu beginnen,habe er diesem vorgeschlagen, das Urteil anzunehmen und die Strafkammerzu bitten, die Einweisung in eine Entziehungsanstalt zu beschleunigen. [X.] habe der Angeklagte erklrt, daß entsprechend verfahren werden solle.Der somit wirksam erklrte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhand-lung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurckgenommenwerden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1m.w.N.; [X.], 526). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein-gelegte Revision ist daher unzulssig und muß verworfen werden.Tepperwien Kuckein Athing [X.]
Meta
30.07.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2002, Az. 4 StR 212/02 (REWIS RS 2002, 2086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2086
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