Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 4 StR 381/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 881

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[X.] StR 381/02vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß §§ 349Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO [X.] Der Verfall des sichergestellten Geldbetrages (750 DM)wird von der Verfolgung ausgenommen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 19. Juni 2002 dahin [X.], daßa) im [X.] die tateinheitliche Verurteilung wegenBedrohung entfällt und für diese Tat eine Freiheits-strafe von drei Monaten festgesetzt wird,b) der Ausspruch über den Verfall des sichergestell-ten Geldbetrages entfällt,c) die Urteilsformel nach dem Satz "[X.] Angeklagten wird entzogen" wie folgt ergänztwird: "Sein Führerschein wird eingezogen."3. Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, gefährli-chen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung in zwei [X.] Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körper-verletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, einen sichergestelltenGeldbetrag in Höhe von 750 DM für verfallen erklärt, dem Angeklagten [X.] entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm [X.] von (weiteren) sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der erdie Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es [X.] Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Senat nimmt die [X.] im Urteil nicht begründete - Anordnung [X.] mit Zustimmung des [X.] von der Verfolgung aus,weil sie neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § [X.]. 1 StPO). Damit entfällt der Ausspruch über den Verfall des sichergestell-ten Geldbetrages.2. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 12. Sep-tember 2002 zutreffend ausgeführt hat, kann im [X.] die tateinheitliche Ver-urteilung wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben, weilsich aus den Feststellungen nicht ergibt, daß der Angeklagte mit der Begehungeines Verbrechens gedroht hat. Der Senat ermäßigt die vom [X.] für- 4 -diese Tat verhängte [X.] von fünf Monaten auf die für die Be-leidigung im [X.] verhängte Strafe, nämlich auf drei Monate Freiheitsstrafe.Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch [X.] der Strafe im [X.] nicht berührt; denn es ist im Hinblick [X.] insgesamt verhängten acht [X.]n (zwei Jahre und sechsMonate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal sechs Monate, vier Monate, zwei-mal drei Monate und zwei Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen, daß das[X.] eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun [X.] verhängt hätte, wenn es im [X.] statt fünf Monate nur drei [X.] festgesetzt hätte.3. Weil die [X.] lediglich die Fahrerlaubnis des Angeklagtenentzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt hat, bedarfder Urteilsspruch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führer-scheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das kann [X.] nachholen (vgl. [X.]St 5, 168, 178 f.; [X.], Beschluß vom 9. [X.] - 2 StR 326/02; [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 69 Rdn. 16a).Tepperwien Maatz [X.]

Meta

4 StR 381/02

05.11.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 4 StR 381/02 (REWIS RS 2002, 881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 881

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