Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. 2 StR 471/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13174

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416B2STR471.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 471/15
vom
12. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. April 2016
gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Mai 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
3
der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes, versuchten Diebstahls, [X.] ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichen-missbrauch, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätz-licher Körperverletzung verurteilt und im Übrigen [X.] wird,
bb) im [X.] dahin geändert, dass die [X.] der durch Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 30.
Januar 2013 angeordneten Sperr-frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfällt,
[X.]) im [X.] mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit bestimmt ist, dass dem Angeklagten vor Ab--
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lauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, ver-suchten Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit [X.], Hehlerei, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ver-urteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus dem Urteil des [X.] vom 30.
Januar 2013 und unter Aufrechterhaltung der darin ausgesprochenen Sperrfrist für die Wiederer-teilung der Fahrerlaubnis hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verhängt und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.
3 der Urteils-gründe wegen Hehlerei verurteilt wurde,
weil sich das [X.] nicht mit ei-1
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ner etwaigen Beteiligung des Angeklagten an der
rechtswidrigen Vortat, einem Einbruchsdiebstahl bei einer Autofirma, auseinandergesetzt hat.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Zu-schrift des [X.] zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die [X.] von drei Jahren und drei Monaten und die im Übrigen in die Gesamtfreiheits-strafe einzubeziehenden
Einzelstrafen
(neben Geldstrafen, einmal neun Mona-te, dreimal sieben Monate, zweimal sechs Monate und einmal vier Monate Frei-heitsstrafe) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II.
3 der Urteils-gründe (Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10
Euro) auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
3. Hingegen hat der [X.] keinen Bestand. Der [X.] hat dazu ausgeführt:
"Gegen die Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestehen dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die [X.] hat die in dem einbezogenen Urteil des [X.] angeordnete Sperrfrist gemäß §
69a StGB ausdrücklich aufrechterhalten und eine neue (weitere) Sper-re gemäß §
69a StGB von zwei Jahren angeordnet (UA S.
129/130). Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §
55 Abs.
2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß §
69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straf-tat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt, eine neue einheitliche Sperre fest-zusetzen ([X.], [X.]. vom 19.
September 2000

4 StR 320/00, [X.], 3654; [X.] VRS 275; [X.] VRS 80, 273; [X.] StGB 62.
Auflage §
69a Rn
27; [X.] in LK 3
4
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5
-
StGB 12.
Auflage §
69a Rn
62), die die alte Sperre gegenstands-los werden lässt. Den Urteilsgründen ist nicht sicher zu entneh-men, wie der Tatrichter
ohne diesen Rechtsfehler entschieden [X.]. Soweit das [X.] bei Anordnung der neuen Sperre einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für erforderlich hielt (UA S.
130), ist es ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Sperr-frist ab Rechtskraft dieses Urteils zu laufen beginnt; dass sich [X.] an die im einbezogenen Urteil angeordnete Sperre (23.06.2016; UA S.
14) anschließen würde, hat die [X.] ausweislich der Urteilsgründe nicht im Blick gehabt. Unter diesen Umständen kann im Revisionsverfahren die neue einheitliche Sperre auch nicht ohne weiteres auf vier Jahre -
beginnend ab Rechtskraft des früheren einbezogenen Urteils
-
festgesetzt wer-den. Das angefochtene Urteil ist daher im [X.] in Bezug auf die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufzuheben und zurückzuverweisen."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.] Appl Ri[X.] Prof. Dr. Krehl

ist an der Unterschrift

gehindert.

[X.]

Eschelbach Ott

5

Meta

2 StR 471/15

12.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. 2 StR 471/15 (REWIS RS 2016, 13174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13174

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