Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2010, Az. 7 W (pat) 4/06

7. Senat | REWIS RS 2010, 6535

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren - "Brennkraftmaschine" – Fachmann muss schon zum Nachvollziehen der technischen Lehre hoch qualifiziert sein - nicht jede Maßnahme, die ein Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne erfinderisches Zutun ausführt, bedarf eines druckschriftlichen Nachweises


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung [X.] 44 22 327.7-13

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2010 durch den Richter [X.] als Vorsitzenden sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Brennkraftmaschine" ist am 27. Juni 1994 beim [X.] – unter Inanspruchnahme der Inneren Priorität vom 8. Juli 1993 aus der [X.] 22 779.1 - eingereicht und am 12. Januar 1995 als [X.] 44 22 327 [X.] ([X.]) veröffentlicht worden.

2

Die Prüfungsstelle für [X.] des [X.]es hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 29. August 2005 gemäß § 48 [X.] zurückgewiesen, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, eingeg. am 12. Juli 2005, mangels einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig sei. Dazu hat sie im Beschluss die [X.] 42 02 506 [X.] ([X.]) und die [X.] 40 27 630 C1 ([X.]) sowie die [X.] ([X.]) herangezogen und im Prüfungsverfahren außerdem die [X.] 30 14 005 [X.] ([X.]) und [X.] 4 996 954 ([X.]) genannt.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie begründet die Beschwerde damit, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik neu sei sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

4

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Unterklasse [X.] des [X.]es vom 29. August 2005 aufzuheben und das Patent 44 22 327 mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

6

- Neue Patentansprüche 1 und 5 laut Anlage zum Schriftsatz vom 5. Juli 2005 ([X.]. 45 VA)

7

- Patentansprüche 2 bis 4 laut [X.]

8

- Beschreibung [X.]alte 1 laut Anlage zum Schriftsatz vom 21. Februar 2005 ([X.]. 43/44 VA)

9

- Beschreibung [X.]alten 2 bis 3 und Zeichnungen ([X.]uren 1 bis 3) laut [X.].

Der geltende Anspruch 1 vom 5. Juli 2005 lautet:

Brennkraftmaschine

- mit einer Steuereinrichtung (11) für variabel [X.] (1),

- insbesondere Ladungswechselventile,

- in einem Ansaugsystem der Maschine,

- die von durch Nocken (6, 7, 8) eines Hubnockensystems (5) beaufschlagten [X.] (3) betätigbar sind,

- denen zur individuellen Einstellung der Öffnungscharakteristik

- in der in einem [X.] vorgegebene Kombinationen der

Öffnungscharakteristika

in Abhängigkeit von über ein [X.] (12, 13, 14) gemeldeten Betriebszuständen der Brennkraftmaschine gespeichert sind,

dadurch gekennzeichnet,

- dass die [X.] als [X.] (3) ausgebildet sind, und

- dass in dem [X.] den vorgegebenen Kombinationen von Öffnungscharakteristika jeweils Stellgrößen für ein Leistungsstellglied (16) der Brennkraftmaschine in der Weise zugeordnet sind,

- dass bei der Steuerung der Leistungsabgabe der Brennkraftmaschine allenfalls geringe [X.] im Ansaugsystem auftreten.

In den rückbezogenen Ansprüchen 2 - 5 sind weitere Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 angegeben.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 [X.] dar.

2. Die Streitanmeldung betrifft eine Brennkraftmaschine mit variabel antreibbaren [X.]n im Ansaugsystem und mit einer Steuereinrichtung zur individuellen Einstellung der Ventilhübe einzelner Ventile mittels der unterschiedlichen Stößel.

Fachmann dafür ist ein Dipl.-Ing. für Maschinenbau mit Universitätsabschluss, der einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklung von Brennkraftmaschinen mit variablem Ventiltrieb und deren Steuerung hat.

Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Brennkraftmaschine so weiterzubilden, dass ihr Wirkungsgrad erhöht wird.

Die Lösung dieser Aufgabe soll durch den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 erfolgen, wobei ausgehend von der [X.] die folgende, zwei Merkmalsgruppen umfassende Merkmalsgliederung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt worden ist:

Brennkraftmaschine

V) mit variabel antreibbaren [X.]n (1),

V1) insbesondere Ladungswechselventile,

[X.]) in einem Ansaugsystem der Maschine,

V3) die [X.] (1) sind von durch Nocken (6, 7, 8) eines Hubnockensystems (5) beaufschlagten [X.] (3) betätigbar,

V4) die [X.] sind als [X.] (3) ausgebildet,

S) und mit einer Steuereinrichtung (11),

[X.]) Signale der Steuereinrichtung (11) werden den [X.] (3) zur individuellen Einstellung der Öffnungscharakteristika (cmax, cmin) einzelner [X.] zugeführt,

[X.]) in der Steuereinrichtung (11) werden in einem [X.] vorgegebene Kombinationen der Öffnungscharakteristika gespeichert,

[X.]) in Abhängigkeit von über ein [X.] (12 /

[X.]) in dem [X.] sind den vorgegebenen Kombinationen von Öffnungscharakteristika jeweils Stellgrößen für ein Leistungsstellglied 16 /

[X.]) dass bei der Steuerung der Leistungsabgabe der Brennkraftmaschine allenfalls geringe [X.] im Ansaugsystem auftreten.

zulässig angesehen werden.

Denn die gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 geänderten Merkmale im geltenden Anspruch 1 sind in der - mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen übereinstimmenden - [X.] (i. F.: [X.]) ausreichend offenbart.

Im Einzelnen sind daraus

das das "Ansaugsystem" betreffende Merkmal [X.]) in [X.], [X.] 59 und 62 i. V. m. [X.]. 2, [X.] 54,

das die "Signale" betreffende [X.] im Merkmal [X.]) in [X.]. 2, [X.] 29 -33,

das die "[X.]eicherung in einem [X.]" betreffende Merkmal [X.]) im Anspruch 5 sowie in [X.]. 3, [X.] 3 - 7,

das das "[X.]" betreffende Merkmal [X.]) in [X.]. 2, [X.] 29 - 33,

das die "Stellgrößen für ein Leistungsstellglied" betreffende Merkmal [X.]) im Anspruch 5 sowie in [X.]. 2, [X.] 35 - 36, und [X.]. 3, [X.] 3 - 7, und

das die "[X.]" betreffende Merkmal [X.]) in [X.], [X.] 60 - 68, und [X.]. 3, [X.] 7 - 10, herleitbar.

4. Der geltende Anspruch 1 stellt auch eine ausreichende technische Lehre für den o. a. Fachmann dar, mit der er in der Lage ist, die beanspruchte Brennkraftmaschine auszuführen.

Denn dieser Fachmann verfügt als sog. [X.] über das entsprechende Fachwissen, um aus den zum Teil allgemeinen oder sogar fehlenden Angaben im geltenden Anspruch 1 unter Zuhilfenahme derjenigen Beschrei-bungsteile und [X.]uren, die zur Lösung der geltenden Aufgabe der Wirkungsgradverbesserung beitragen, den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ausführen zu können. Diese ein hoch qualifiziertes Fachwissen erfordernden Merkmale im geltenden Anspruch 1 sind u. a.:

Die Art der Brennkraftmaschine, da offengelassen ist: Otto- oder Dieselverfahren, vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 19 - 24; 2- oder [X.], Saug- oder Ladermotor sowie minimale Zylinderzahl,

die Funktion der [X.], da auch AGR-Ventile im Ansaugsystem wegen des fakultativen Begriffs "Ladungswechselventilen" oder [X.], vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 15, möglich sind sowie

die Art und Lage des [X.], da dies vorrangig beim Dieselmotor die Einspritzmenge ist, vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 19, beim Ottomotor jedoch die Drosselklappe, vgl. [X.], Anspruch 5, die zentral am [X.] oder einzeln vor jedem Einlassventil, vgl. [X.], [X.]. 2, [X.] 54, angeordnet sein kann.

Dieser [X.] geht zum Verständnis der beanspruchten Brennkraftmaschine gemäß [X.]. 3 der [X.] von einem 4-Zylinder-Motor aus, der nach dem [X.] arbeitet und zumindest 4 Einlassventile, individuell in 2 Stufen einstellbar, aufweist. Aufgrund der Quantitätsregelung beim Ottomotor sieht der Fachmann dann als Leistungsstellglied entsprechend der [X.]. 1 eine zentrale Drosselklappe vor, wobei die Stellgrößen für die Drosselklappe nicht direkt vom Fahrpedal, sondern von der Steuereinrichtung abhängig von den dort gespeicherten, die motorischen Parameter sowie auch die Bewegungen des dazu notwendigen "drive by wire" – [X.] berücksichtigenden [X.]ern zugeordnet werden, um die gewünschten motorischen Zielgrößen zu erreichen.

5. 1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mag zwar neu sein, ist aber mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Aus der von der Anmelderin stammenden [X.] 42 02 506 [X.] ([X.]), [X.], [X.] 57 bis [X.]. 2, [X.] 30, sowie [X.]. 1 – 4 und 6 i. V. m. den jeweils zugehörigen Beschreibungsteilen, sind nämlich die Merkmale des geltenden Anspruchs 1, die den Ventiltrieb gemäß der [X.]) betreffen, bekannt und diejenigen Merkmale, die die Steuereinrichtung gemäß der [X.]) betreffen, für den o. a. Fachmann zumindest naheliegend.

Unstrittig sind alle Teile des variablen Ventiltriebs entsprechend der [X.]) des geltenden Anspruchs 1 aus der [X.] bekannt, wie auch der Hinweis in der Anmeldung selbst auf die [X.] zeigt, s. [X.], [X.]. 2, [X.] 23 - 29. Insbesondere entnimmt der Fachmann der [X.] auch ohne weiteres das kennzeichnende Merkmal V4) des geltenden Anspruchs 1, wonach "die [X.] als [X.] (3) ausgebildet sind", wie die zusammenwirkenden [X.] 8 und 13 bzw. 34 und 40 zeigen, s. [X.], [X.] 65 bis [X.]. 2, [X.] 7; [X.]. 3, [X.] 7 - 8; [X.]. 4, [X.] 2 - 3, i. V. m. den [X.]. 1, 3 und 6.

Für den hier zuständigen Fachmann gibt die [X.] i. V. m. seinem Fachwissen außerdem Hinweise auf die Maßnahmen der die Steuereinrichtung 11 betreffenden [X.]) des geltenden Anspruchs 1.

Das verfahrensgemäße Merkmal [X.]), wonach den [X.] zur individuellen Einstellung der Öffnungscharakteristika (cmax, cmin) einzelner [X.] Signale der Steuereinrichtung 11 zugeführt werden, also die [X.] individuell und somit unabhängig voneinander - in so vielen [X.]stufen wie unterschiedliche [X.] bzw. Nocken vorgesehen sind - eingestellt werden können, liest der Fachmann in der [X.] bei der Funktionsbeschreibung der Ausführungsbeispiele nach den [X.]. 1, 3 und 6 zumindest mit. Denn die Ausführungsvariante für eine Mehrzahl von [X.]n nach [X.]. 5 i. V. m. [X.]. 4, [X.] 47 - 55, zeigt ihm, dass sich diese aufwandsparende Variante für alle oder mehrere gleich zu betätigenden [X.] empfiehlt. Dies bedeutet für den Fachmann im Umkehrschluss, dass ohne diese aufwandsparende Variante bei mehreren [X.]n nach [X.]. 5 dann bei den übrigen Varianten nach [X.]. 1, 3 und 6 keine gleiche Betätigung bei mehreren [X.]n erforderlich ist, also eine individuelle Einstellung einzelner [X.] hinsichtlich der beiden angegebenen Ventilhübe, somit der Öffnungscharakteristika (cmax, cmin), möglich ist.

Daraus erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres auch das weitere verfahrensgemäße Merkmal [X.]), wonach in der Steuereinrichtung 11 vorgegebene Kombinationen der Öffnungscharakteristika (cmax, cmin) in einem [X.] gespeichert werden, da diese Kombinationen ansonsten z. [X.] bei einem Neustart der Brennkraftmaschine verloren wären. Dass der Fachmann diese individuellen Einstellungen der Ventilhübe einzelner Ventilhübe in einem [X.] speichert und dies dann in Abhängigkeit von über Sensoren für Drehzahl, Luftmenge und Temperaturen gemeldete Betriebszustände der Brennkraftmaschine gemäß Merkmal [X.]) vornimmt, stellt nur das routinemäßige Vorgehen des hier zuständigen [X.]s dar, das an sich keines druckschriftlichen Nachweises bedarf.

Trotzdem wird hinsichtlich der Merkmale [X.]) bis [X.]) beispielhaft auf die – ebenfalls variabel [X.] betreffende - [X.] 40 27 630 C1 ([X.]), [X.]. 2, [X.] 13 - 24, als Nachweis für das übliche Wissen des Fachmannes hingewiesen, wonach für bestimmte Parameter des Betriebszustandes der Brennkraftmaschine, wie Drehzahl, Last, Temperatur, in der Steuereinrichtung in [X.]ern optimale Ventilhübe - individuell für jedes Gaswechselventil - gespeichert sind.

Schließlich stellen für den [X.] als hier zuständigen Fachmann auch die beiden zusammengehörigen kennzeichnenden Merkmale [X.]) und [X.]) des geltenden Anspruchs 1 nur in seinem routinemäßigen Handeln liegende Maßnahmen dar. Denn die Zuordnung in dem genannten [X.] von Stellgrößen für die Drosselklappe als Leistungsstellglied zu den Kombinationen von Ventilhüben als sog. Öffnungscharakteristika (cmax, cmin) einzelner [X.] gemäß Merkmal [X.]) ist für den o. a. Fachmann geradezu zwingend für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Brennkraftmaschine. Denn bei dem in [X.]. 4. als vorauszusetzend beschriebenen Motor gemäß [X.]. 3 der [X.] sind die Steuerung der Drosselklappe und die Wahl der Kombination der Öffnungscharakteristika, also der Ventilhübe der verschiedenen Einlassventile, selbstverständlich gemäß dem Merkmal [X.]) im [X.] einander zugeordnet, also aufeinander abgestimmt und nicht dem Zufall überlassen.

Auch die vermeintliche Präzisierung dieser Zuordnung im Merkmal [X.]), trägt nichts dazu bei, dass der Fachmann mehr als sein routinemäßiges Handeln einbringen müsste, um bei einer Brennkraftmaschine mit variablem Ventiltrieb zur Steuerung nach dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen. Denn das Merkmal [X.]), wonach durch die Zuordnung nach Merkmal [X.]) bei der Leistungssteuerung der Brennkraftmaschine geringe [X.] im Ansaugsystem auftreten sollen, also im realen Motorprozess, dargestellt im p-v-Diagramm, eine geringe Fläche der [X.] gleichbedeutend mit geringer Verlustarbeit angestrebt wird, liegt stets im Bestreben des [X.]s. Im Übrigen stellt das Merkmal [X.]) nur eine auf die Steuerung der Ladungswechselventile eines quantitätsgeregelten Ottomotor abgestimmte Abwandlung der geltenden Aufgabe dar, den Wirkungsgrad zu verbessern.

Aus diesen Gründen gelangt der hier zuständige Fachmann ohne erfinderisches Zutun zur Brennkraftmaschine des geltenden Anspruchs 1, insbesondere mit einer Steuereinrichtung, in der in einem [X.] den vorgegebenen Kombinationen von Öffnungscharakteristika jeweils die Stellgrößen für die Drosselkappe als Leistungsstellglied zugeordnet sind.

Der Einwand des Vertreters der Anmelderin, dass in keiner der im Verfahren genannten Druckschriften ein Hinweis auf diese Zuordnung nach Merkmal [X.]) zu finden sei, mag zutreffen.

Aber gerade im vorliegenden Fall, in dem der Fachmann schon zum Nachvollziehen einer technischen Lehre der Merkmale des geltenden Anspruchs 1 hoch qualifiziert sein muss, bedarf nicht jede Maßnahme, die dieser Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne erfinderisches Zutuns ausführt, eines druckschriftlichen Nachweises. Abgesehen davon wäre zumindest in denjenigen im Verfahren genannten Druckschriften, wie in der von der Anmelderin genannten EP 0 535 275 [X.] ([X.]) sowie in der [X.] 40 27 630 C1 ([X.]) und der [X.] 30 14 005 [X.] ([X.]), die einen vollvariablen Ventiltrieb für die Ladungswechselventile zeigen, ein Hinweis auf die Zuordnung zwischen den möglichen [X.] und der Drosselklappe als Leistungsstellglied unzutreffend, da bei einem vollvariablen Ventiltrieb die verstellbaren Einlassventile selbst das Leistungsstellglied darstellen und somit die Drosselklappe – zumindest als Leistungsstellglied – entfällt, also die beanspruchte Zuordnung nicht nötig ist. Bei den übrigen genannten Druckschriften liegen offensichtlich die Schwerpunkte nicht in den Maßnahmen der steuerungstechnischen Zuordnung zwischen [X.]einstellung und dem Leistungsstellglied wie beim nun beanspruchten Gegenstand.

Der weitere Einwand des Vertreters der Anmelderin, dass für die Steuerung gemäß Merkmal [X.]) des geltenden Anspruchs 1 eine Zuordnung der Stellgrößen für das Leistungsstellglied zu den vorgegebenen Kombinationen von Öffnungscharakteristika im gleichen [X.] wie die Kombinationen der Öffnungscharakteristika gemäß Merkmal [X.]) selbst erfolge, also nur ein einziges [X.] dafür erforderlich sei, überzeugt nicht.

Denn abgesehen davon, dass die Zulässigkeit dieser Auslegung der - [X.]er betreffenden - Merkmale [X.]) und [X.]) aufgrund der ursprünglichen [X.] im Anspruch 5 und [X.]. 3, [X.] 4, der [X.], wonach nicht unbedingt von einem einzigen [X.] ausgegangen zu werden braucht, kritisch ist, stellt es ebenfalls nur eine nichterfinderische, im Belieben des Fachmannes liegende Maßnahme dar, welche Anzahl an [X.]ern, welche Daten pro [X.] und welche Vernetzung von [X.]ern er in der Steuereinrichtung vorsieht.

Der Vertreter der Anmelderin wendet ferner ein, dass die zeitliche Reihenfolge im [X.] für die Zuordnung der Stellgrößen für die Drosselklappe zu den Kombinationen von Öffnungscharakteristika das [X.] des geltenden Anspruchs 1 sei. Auch dieser Einwand überzeugt nicht, da die Erstellung des [X.]s in der Steuereinrichtung vom Fachmann lediglich die Entscheidung zwischen den beiden folgenden Möglichkeiten erfordert:

Entweder hat – in üblicher Weise - die Stellgröße für den Drosselklappen-Stellmotor in Abhängigkeit von der Leistungsanforderung über das Fahrpedal und die Motorparameter den Vorrang, ist also variabel. Dann gibt der Fachmann die Kombinationen für die Ventilhübe der einzelnen Ventile selbstverständlich im [X.] in der Weise vor, dass im jeweiligen Motorbetriebspunkt möglichst viele der Einlassventile den kleineren [X.] von der Steuereinrichtung für die [X.] vorgegeben bekommen. Damit wird die Drosselklappe für geringe [X.] im jeweiligen Motorbetriebspunkt möglichst offen gehalten, was im Übrigen dann auch den Aufwand für den variablen Ventiltrieb rechtfertigt.

Oder der Fachmann entscheidet sich für die andere der beiden Möglichkeiten, gibt also der Variabilität der Hubeinstellung der einzelnen Einlassventile den Vorrang. Dies bedeutet, dass die Leistungssteuerung zunächst mit der Änderung der Ventilhübe erreicht wird und das Stellglied für die Drosselklappe so lange nicht [X.] wird, der Drosselklappenwinkel also solange konstant bleibt, bis die Möglichkeiten der Leistungssteuerung durch die variable individuelle Einstellung der Öffnungscharakteristika erschöpft sind. Dies führt jedoch immer zur - die Driveability der Brennkraftmaschine mehr oder weniger störenden - stufenweisen Leistungsabgabe statt zu einer kontinuierlichen Änderung der Leistungsabgabe bei stufenlos verstellbarer Drosselklappe. Für den Fachmann ist im Fall des Vorrangs der Leistungssteuerung durch die [X.]einstellungen ohne weiteres ersichtlich, dass dies bei einem oder zwei Einlassventilen mit nur zwei unterschiedlichen Ventilhüben nur eine ungünstige eingeschränkt variable Leistungssteuerung zulässt. Im anderen Fall ist jedoch bei vielen Einlassventilen mit mehreren unterschiedlichen Ventilhüben (bei [X.]n) bei bestimmten, vom Lastenheft vorgegebenen Motorkonstellationen eine ggf. ausreichende Leistungssteuerung über die variablen Ventilhübe möglich - allerdings nur bis zu demjenigen Betriebspunkt, in dem alle Einlassventile den kleinen bzw. kleinsten [X.] aufweisen ([X.], [X.]. 3, untere Zeile). Denn bei noch weiter zu reduzierender Leistungsabgabe ist dies nur mittels einer stufenlos verstellbarer Drosselklappe möglich oder mittels – mit dem in der Anmeldung beschriebenen variablen Ventiltrieb nicht möglichen - stufenlos verstellbarem [X.] zwischen geschlossenem und voll geöffnetem Einlassventil.

Je nach den Erfordernissen wählt demnach der Fachmann ohne Weiteres die ihm günstiger erscheinende der beiden Möglichkeiten der Zuordnung zwischen den Stellgliedern für die Drosselklappe oder für die [X.].

Außerdem wendet der Vertreter der Anmelderin noch ein, dass der geringere der beiden Ventilhübe nach den [X.]. 2 und 3 insbesondere zur Erzeugung einer sog. Quetschkante beim Eintritt der Ladung in den Brennraum diene.

Das mag zutreffend und vorteilhaft sein für die Erhöhung der Einströmgeschwindigkeit und für die Verwirbelung der Ladung, dient aber eher der Verbesserung der Schadstoffemissionen, aber nicht der Verringerung der [X.] nach Merkmal [X.]), trägt also ebenfalls nichts zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 bei.

5. 2. Die rückbezogenen Ansprüche fallen mit dem geltenden Anspruch 1, da sie nur Weiterbildungen seines Gegenstandes ohne eigenen erfinderischen Gehalt kennzeichnen, der auch nicht geltend gemacht worden ist.

Meta

7 W (pat) 4/06

19.05.2010

Bundespatentgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2010, Az. 7 W (pat) 4/06 (REWIS RS 2010, 6535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6535

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