Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. I ZB 121/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7800

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210716BIZB121.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 121/15
vom
21. Juli 2016
in dem selbständigen Beweisverfahren

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juli 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die
Richterin Dr.
Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin
wird der Beschluss der 1.
Zivilkammer des
Landgerichts [X.] ([X.])
vom 11.
November
2015
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:
[X.] Das Amtsgericht hat den
Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin
ihren Antrag weiter.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, ein selbständiges Beweis-verfahren sei nicht zulässig, weil weder das Risiko des Beweisverlusts bestehe 1
2
-
3
-
noch ein Rechtsstreit in der Hauptsache abgewendet werden solle. Das bean-tragte Verfahren solle vielmehr der Durchführung der Zwangsvollstreckung nach einem durch Vergleich beendeten Rechtsstreit dienen. Es sei nicht darge-legt, dass durch das beantragte selbständige Beweisverfahren die [X.] vermieden werden solle, so dass offenbleiben könne, ob das Zwangsvollstreckungsverfahren unter den in §
485 Abs.
2 ZPO genannten [X.] sei.
II[X.] Die aufgrund ihrer Zulassung gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 und Abs.
3 Satz
2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde (§
575 ZPO) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache
an die Vorinstanz.
1. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des [X.] des gesetzlichen Richters (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG) ergangen. Sie ist deshalb aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Be-deutung der Rechtssache gemäß §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach §
568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.,
vgl.
nur [X.], Beschluss vom 16.
Mai 2012

I
ZB
65/11, [X.], 3518 Rn.
4; Beschluss vom 7.
Januar 2016

I
ZB
110/14, [X.], 645
Rn.
10).
2. Der angefochtene Beschluss ist ferner deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

3
4
5
6
-
4
-
Nach §
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer recht-lichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde un-terliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wieder-geben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6 ZPO) erforderlichen Gründen ver-sehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur [X.], Beschluss vom 16.
April 2013 -
VI
ZB
50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4; Beschluss vom 27.
August 2014 -
XII
ZB
266/13, [X.], 1339 Rn.
7 und 9, Beschluss vom 11.
Dezember 2014 -
I
ZB
7/14, [X.] 2015, 214
Rn.
5, jeweils mwN).
So verhält es sich vorliegend. Dem angefochtenen Beschluss ist zwar zu entnehmen, dass der Antrag auf Durchführung eines selbständigen [X.] zurückgewiesen wird. Der angefochtene Beschluss gibt jedoch weder den Sachverhalt noch die Anträge der Antragstellerin wieder.
Er enthält lediglich rechtliche Schlussfolgerungen, ohne deren tatsächliche Grundlage mitzuteilen.
7
8
-
5
-
3. Hinsichtlich
der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen [X.] macht der Senat von der Möglichkeit des §
21 GKG Gebrauch.

Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen
am Rhein, Entscheidung vom 01.09.2015 -
2k [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
1 [X.]/15 -

9

Meta

I ZB 121/15

21.07.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. I ZB 121/15 (REWIS RS 2016, 7800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7800

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