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PDF anzeigen[X.]/03vom28. August 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. August 2003 durch [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der [X.] (Einzelrichter) des [X.] 20. Februar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht ([X.]) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe:[X.] Antragsteller erwarben von der [X.] eine neu errichtete [X.]. Als sich nach der Behauptung der Antragsteller Mängel zeigten,leiteten sie ein selbständiges Beweisverfahren gegen die [X.] [X.] und erhoben Klage gegen die [X.]. Den Antrag auf Durchführung ei-nes selbständigen Beweisverfahrens gegen die [X.] GmbH nahmensie anschließend zurück. Das [X.] hat den Antragstellern in analogerAnwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des selbständigen Be-- 3 -weisverfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat [X.] durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. [X.] zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstreben die [X.] die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht.I[X.] fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung derangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den [X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damitgegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstoßen hat.2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der [X.], weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichenRichters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondernhätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern [X.] übertragen müssen (vg. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = [X.], 588; vom 10. April 2003 - VII [X.], zur [X.] vorgesehen, in Juris dokumentiert).3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluß erlassen [X.] der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.] Haß Wiebel [X.]
Meta
28.08.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. VII ZB 4/03 (REWIS RS 2003, 1813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1813
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