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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 190/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtspre-chung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrens-fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-schädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu [X.], 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen auf, die über 2 - 3 - das hinausgehen, was der Senat im Revisionsurteil vom 16. Oktober 2003 ([X.], 310) eingehend behandelt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.05.2001 - 8 O 489/00 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 4 U 188/03 -
Meta
21.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 190/05 (REWIS RS 2006, 1727)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1727
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