Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 1/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1678

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 1/05
vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 22. September 2005 beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Ur-teil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss [X.].

Gründe:
[X.]
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist unter anderem wegen der Frage zugelassen worden, "ob auch durch geringwertige und nur mit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand des Vermögens begründet werden kann". Der [X.] hat mit [X.] vom 28. Oktober 1996 ([X.] 1071/96, NJW 1997, 325, 326) bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind, wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des [X.] an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in - 3 - dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedi-gung des Gläubigers führen wird.

So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Vollstre-ckung in den im Bezirk des angerufenen [X.] befindlichen Gegens-tand zu keinem Überschuss über die [X.] führen kann. Die insbesondere durch eine andere Verwertungsart nach § 825 ZPO anfallenden Vorbereitungskosten würden durch einen möglichen Erlös aufgezehrt.

Der [X.] hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuwei-chen. Vielmehr hat er bereits in seinem Urteil vom 29. April 1999 ([X.], 286, 290) die Anwendung des § 23 ZPO in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des [X.] begründet; er hat dort ausdrücklich ausge-schlossen, "daß das Grundstück der Beklagten keinen wesentlichen Befriedi-gungswert gehabt hätte."

Dies steht nicht in Widerspruch zu anderen Erkenntnissen des Bundes-gerichtshofs. Zwar hat dieser bisher an der Rechtsprechung des [X.] festgehalten, wonach es nicht erforderlich ist, dass das [X.] zur Befriedigung des [X.] ausreicht oder in angemessener Relation zum Streitwert des Prozesses steht ([X.], 90, 93). Von dieser Formulierung sind jedoch Fälle, in denen feststeht, dass der Vollstreckungserlös die aufzu-wendenden [X.] nicht überschreiten wird, nicht umfasst. - 4 - I[X.]

Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November 2005.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 1/05

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 1/05 (REWIS RS 2005, 1678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1678

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19 U 100/04

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