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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 1/07 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Parteien werden der eingelegten Rechtsmittel gegen das Ur-teil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2006 für verlustig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Streitwert von 11.579,86 •. Gründe: Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen, weil der mit der Revision des [X.] geltend gemachte weitere [X.] verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO). Der Zinsanspruch erhöht den Streitwert des Rechtsmit-telverfahrens nicht, weil er als Nebenforderung geltend gemacht wurde (§ 45 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO). 1 Fischer Raebel [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2006 - 7 O 108/05 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 27 U 98/06 -
Meta
20.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 1/07 (REWIS RS 2007, 1925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1925
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