Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZB 234/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1518

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 63; [X.] § 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 a) Die Verwertung von [X.] ist regelmäßig keine Sonderaufgabe, welche die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse rechtfertigt. b) Die Verwertung kann jedoch als Sonderaufgabe angesehen werden, wenn sie von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vor-genommen werden kann. c) Die Übertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter kann einen Abschlag von der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen. d) Auch die Erledigung von [X.], die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, kann zu einer Erhö-hung der Regelvergütung führen. [X.], [X.]uss vom 11. Oktober 2007 - [X.] 234/06 - LG [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 4. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.277,66 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte wurde am 6. März 2000 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage eröffneten Verfahren über das Vermögen der [X.]

(fortan: Schuldnerin) bestellt. Er hat beantragt, seine Vergütung auf 30.207,65 • zuzüglich Umsatzsteuer und pauschalen [X.] - 3 - ersatz festzusetzen. Dem liegen eine bereinigte Teilungsmasse von 79.395,49 • und ein 1,65-facher Satz der Regelvergütung zugrunde. Unter an-derem hat er einen Zuschlag von 10 v.H. für die Bearbeitung von Aus- und [X.] geltend gemacht. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat die Vergütung auf 21.386,28 • zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Den beantragten Zuschlag für die Bearbei-tung von Aus- und Absonderungsrechten hat es nicht anerkannt. Die aus der Masse bezahlten Kosten eines Verwerters in Höhe von 6.690,63 • hat es [X.] berücksichtigt. Mit [X.]uss vom 4. Dezember 2006 hat das [X.] die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Das statthafte (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 567 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 3 1. Das [X.] hat den Abzug der Kosten für die Einschaltung eines Verwerters unzutreffend behandelt. 4 a) Der Insolvenzverwalter hat mit seiner sofortigen Beschwerde bean-standet, dass das Insolvenzgericht die Kosten für die Einschaltung eines [X.] in Höhe von 6.690,63 • (netto) von seiner Vergütung abgezogen hat. Das [X.] hat sich in dem angefochtenen [X.]uss ausdrücklich seiner Auffassung angeschlossen, dass die Einschaltung des Verwerters erforderlich 5 - 4 - und der Insolvenzverwalter demgemäß berechtigt gewesen sei, die angefalle-nen Kosten aus der Masse zu begleichen. Es hat weiter ausgeführt, dass eine Kürzung der Vergütung um diesen Betrag unzulässig gewesen wäre, indes im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei; das Insolvenzgericht habe lediglich "die Zu-schlagshöhe niedriger angenommen", was nicht zu beanstanden sei. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu dem [X.]uss des [X.] und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Insolvenzgericht hat den an den Verwerter gezahlten Betrag von 6.690,63 • in vollem Umfang von der [X.] abgezogen. Bei einer angenommenen Teilungsmasse von 79.395,49 • beträgt die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] 18.307,68 • (netto). In Verbindung mit einem Regelsatz von 1,55 folgt daraus eine Vergü-tung von (aufgerundet) 28.376,92 •. Abzüglich des Betrages von 6.990,63 • ergibt sich eine Vergütung von 21.386,28 •. Dies entspricht dem vom [X.] festgesetzten Betrag. 6 b) Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich. 7 aa) Allerdings ist die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters für die Verwertung von [X.] nicht in jedem Fall als Sonderaufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] anzuerkennen. Soweit in der Literatur generell die gegenteilige Ansicht vertreten wird ([X.], Insolvenzrecht 2007 § 4 [X.] Rn. 10), ist dieser nicht zu folgen. Grundsätzlich gehört die Verwertung zu den [X.] des Insolvenzverwalters ([X.], [X.]. v. 11. November 2004 - [X.] 48/04, [X.], 36, 37; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 4 [X.] Rn. 14; [X.], [X.] § 4 [X.] Rn. 41; [X.], Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 191). 8 - 5 - Allerdings werden in der Praxis nicht selten Ausnahmen zu machen sein. Solche sind etwa dann anzuerkennen, wenn die Verwertung im Einzelfall von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich gerin-gerem Erfolg bewerkstelligt werden kann. So wird es sich insbesondere dann verhalten, wenn Kunstgegenstände oder sonstige Objekte verwertet werden müssen, für die ein besonderer Markt besteht, oder wenn die Verwertung im Ausland erfolgen muss ([X.], [X.] § 4 [X.] Rn. 41, 45). Für eine Ausnahme reicht es ferner aus, dass deutlich bessere Er-lösaussichten bestehen, wenn die Masse von einem speziell dafür ausgerüste-ten gewerblichen Verwerter und nicht von dem Insolvenzverwalter verwertet wird. Ausschlaggebend hierfür können etwa das überlegene Fachwissen des Verwerters, seine Vertrautheit mit dem Markt, bessere Geschäftsbeziehungen oder das Vorhandensein eines auf diese Aufgabe spezialisierten, [X.] sein. 9 Sind hingegen nur einige wenige Gegenstände zu verwerten, deren [X.] auch Laien geläufig ist - etwa Kraftfahrzeuge in geringer Zahl -, wird die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse aus-scheiden. 10 Nach den Darlegungen des Insolvenzverwalters hat die Verwertung des Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin 136 Einzelpositionen betroffen. Zwei Einzelpositionen hätten ihrerseits diverses Material und Kleinwerkzeuge umfasst. Die Verwertung sei teils im Einzel-, teils im Paketverkauf erfolgt. Wenn das Beschwerdegericht deshalb die Beauftragung eines professionellen [X.] für gerechtfertigt angesehen hat, ist diese - im [X.] von niemandem beanstandete - Auffassung hinzunehmen. 11 - 6 - [X.]) Allerdings kann die Auslagerung der Verwertung zu einem Abzug bei der [X.] führen, wenn nämlich der normalerweise von dem In-solvenzverwalter zu leistende Aufwand erheblich verringert worden ist (§ 3 Abs. 2 [X.]). Die externe Erledigung einer Aufgabe, die nur wegen der [X.] Umstände des Einzelfalles als Sonderaufgabe anzusehen ist, hat dem Insolvenzverwalter eine Regelaufgabe erspart. Für die Instanzgerichte hat sich diese Frage - wegen des dort eingenommenen grundlegend anderen [X.] - nicht gestellt. Die Bemessung eines etwaigen Abschlags ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die Zurückverweisung gibt diesem Gele-genheit, diese Prüfung nachzuholen. Dabei wird auch darauf Rücksicht genom-men werden müssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des Verwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - über die erhöhte Berech-nungsgrundlage seiner Vergütung - auch von dessen [X.] hat. 12 2. Auch die Ablehnung eines Zuschlags von 10 v.H. für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (§ 3 Abs. 1 Buchst. a [X.]) leidet unter [X.]. 13 a) Der Insolvenzverwalter hat zu der Berechtigung des Zuschlags gel-tend gemacht, dass er in aufwändiger Weise die Reichweite der Zubehörhaf-tung mit der Grundpfandgläubigerin habe klären müssen. Außerdem habe er eine die §§ 166 ff [X.] modifizierende Vereinbarung über die Einziehung der von einer Globalzession erfassten Forderungen in Höhe von nominal 336.237,72 • getroffen. Vorab habe er der Frage nachgehen müssen, inwiefern die Globalzession mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten kollidiere. Der damit verbundene erhebliche Mehraufwand sei nicht durch die 14 - 7 - letztlich erzielten, die Berechnungsgrundlage der Vergütung erhöhenden Mas-sezuwächse ausglichen worden. b) Das Beschwerdegericht hat sich mit diesem Vortrag nur unzureichend befasst, weil es gemeint hat, die Klärung von - selbst schwierigen - Rechtsfra-gen, etwa bezüglich der Zubehöreigenschaft, gehöre "zu den originären Aufga-ben des Insolvenzverwalters". Damit hat es verkannt, dass auch die Erledigung von [X.], die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen kann ([X.], [X.]. v. 28. September 2006 - [X.] 108/05, [X.], 45; [X.]/Wutzke/[X.], Insolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 2 Rn. 24, § 4 Rn. 30; [X.], aaO). 15 c) Das [X.] wird sich deshalb mit den Fragen, ob die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des weiteren Beteiligten ausgemacht hat (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 28. September 2006 - [X.] 230/05, [X.], 40, 41 f) und ob ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] angefallen ist, erneut befassen müssen. 16 3. Da das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu einer Erhöhung der festzusetzenden Regelvergütung führen kann, wird nach der Zurückverweisung auch die - von der Rechtsbeschwerde außerdem angestrebte - Anpassung des 17 - 8 - nach § 8 Abs. 3 [X.] in Anspruch genommenen pauschalen Auslagenersat-zes zu prüfen sein (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006 - [X.] 81/06, [X.], 188, 189 [X.]). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 31.03.2006 - 1017 IN 2247/99 - LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2006 - 3 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 234/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZB 234/06 (REWIS RS 2007, 1518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1518

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 154/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag zur Regelvergütung wegen langer Verfahrensdauer


IX ZB 154/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 85/19 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters: Anspruch auf eine Mehrvergütung bei freihändiger Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten …


IX ZB 38/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 38/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung: Begründung einer Kürzung der Vergütung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.