Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. XII ZB 134/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4713

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[X.][X.]/06 vom 2. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 621e Abs. 1; [X.] § 19; [X.] [X.] Art. 15 Abs. 1 lit. b; IntFamRVG § 28 Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621e Abs. 2 ZPO (hier: Regelung des Umgangs) nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO statthaft (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 [X.]/03 Œ FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 [X.], 748 und vom 2. Oktober 2002 [X.], 232). Die Entscheidung des Amtsgerichts [X.], ein ausländisches Gericht nach Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 ([X.] [X.]) um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen, ist lediglich eine Zwischenentscheidung. Eine auf die Erstbeschwerde hiergegen ergangene Entscheidung kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 IntFamRVG. [X.], Beschluss vom 2. April 2008 - [X.] 134/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. April 2008 durch die [X.] [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluss des [X.] als [X.] in [X.] vom 10. Juli 2006 wird auf seine Kosten verworfen. [X.]: 3.000 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin (Mutter) begehrt die Aussetzung des Rechts des An-tragsgegners (Vater) zum Umgang mit dem am 23. November 1995 geborenen gemeinsamen Sohn [X.] 1 Die Ehe der Eltern, die wie [X.] [X.] Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil des [X.] vom 28. Juni 2002 rechtskräftig geschieden. Nach dem Scheidungsurteil steht das Sorgerecht für [X.], der seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der in [X.] lebenden Mutter hat, beiden Eltern gemeinsam zu. Der Vater erhielt entsprechend einer 2 - 3 - Vereinbarung der Eltern das näher geregelte Recht, in den Schulferien mit dem Kind an seinem Wohnort [X.] Umgang zu haben. Nachdem die Mutter im vorliegenden Verfahren den Antrag auf Ausset-zung des Umgangsrechts bei dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - [X.] gestellt hatte, beantragte der Vater nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a der Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-antwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 (im [X.]: [X.] [X.]), das [X.] in [X.] um die Er-klärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen. Zudem ging auf Initiative des [X.] am 25. März 2006 ein entsprechender Antrag des [X.] nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c [X.] [X.] ein. 3 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 3. Mai 2006 das Verfahren —zur Bearbeitung und Entscheidung dem [X.] in [X.] bei dem [X.] übertragenfi. Auf die Be-schwerde der Antragstellerin hat das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1618 f. veröffentlicht ist, den Beschluss aufgehoben und die [X.] und des [X.] zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er weiterhin die Verweisung des Verfahrens an das [X.] erreichen möchte. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 5 - 4 - 1. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des Familienrechts (IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 ([X.], 162). § 28 IntFamRVG bezieht sich auf Art. 34 [X.] [X.] ([X.]/[X.] ZPO 5. Aufl. § 28 IntFamRVG Rdn. 1) und regelt lediglich die Statthaf-tigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlan-desgerichte nach §§ 24 ff. IntFamRVG im Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln, die unter die [X.] [X.] oder das [X.] Sorgerechtsübereinkommen fallen. Eine ausdrückliche Bestimmung im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der gegen Beschwer-deentscheidungen der [X.]e über Zuständigkeitsentscheidungen der Familiengerichte nach Art. 15 [X.] [X.] die [X.], enthält das IntFamRVG indessen nicht. 6 Dies ergibt sich auch aus der Systematik und den amtlichen Überschrif-ten des Gesetzes. Abschnitt 4 enthält —Allgemeine gerichtliche Verfahrensvor-schriftenfi. § 28 IntFamRVG ([X.]) findet sich aber nicht dort, sondern in Abschnitt 5 (Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des [X.]), und zwar im Unterabschnitt 3 (Rechtsbeschwerde). Dem gehen die [X.] (Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug) und 2 (Be-schwerde) voraus. Ihm folgen Unterabschnitt 4 (Feststellung der Anerkennung), 5 (Wiederherstellung des [X.]), 6 (Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen) und 7 ([X.]). 7 Daraus folgt, dass § 28 IntFamRVG die Rechtsbeschwerde nicht generell und auch nicht in allen drei Verfahren des Abschnitts 5 zulässt, sondern aus-schließlich im Verfahren der Zwangsvollstreckung, auf das sich die [X.] - 5 - schnitte 1 bis 3 beziehen. Dies wird auch aus § 24 Abs. 3 IntFamRVG deutlich, der mit den Worten beginnt: —Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist [X.] Nur der auf eine solche Beschwerde ergangene Beschluss des [X.] ist in § 28 IntFamRVG gemeint, wie sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt (BT-Drucks. 15/3981 [X.]). Danach entspricht § 28 IntFamRVG der Regelung des § 15 Abs. 1 [X.]. Diese bezieht sich ebenfalls nur auf die Entscheidungen über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.]. 2. Die [X.] folgt auch nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 621e Abs. 2 ZPO. Gegenstand der Beschwerdeent-scheidung des [X.]s ist keine Endentscheidung im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO. 9 a) Endentscheidungen gemäß § 621e Abs. 1 ZPO sind die Instanz ganz oder teilweise beendende Entscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die bei Zugrundelegung von Zivilprozessrecht als Urteile oder urteilsersetzende Beschlüsse ergehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Sept-ember 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 25 f.; Musielak/[X.] ZPO 5. Aufl. § 621e ZPO Rdn. 2; [X.] ZPO 3. Aufl. § 621e Rdn. 3; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 621e ZPO Rdn. 2). Die Ent-scheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - ist als Ersuchen an das fran-zösische [X.] nach Art. 15 Abs. 1 lit. b [X.] [X.] auszulegen, sich gem. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] für [X.] zuständig zu erklären. Sie ist eine bloße Zwischenentscheidung (vgl. [X.], 90), denn sie beendet das [X.]. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO vor dem nach Art. 8 [X.] [X.] international eigentlich zuständigen Familiengericht in [X.], in dessen Bezirk 10 - 6 - [X.] bereits bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, noch nicht. Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 5 Satz 2 [X.] [X.] kann sich das [X.] Gericht erst dann für unzuständig erklären und damit das vor ihm ge-führte Verfahren beenden, wenn innerhalb von sechs Wochen eine Zuständig-keitserklärung des ersuchten ausländischen Gerichts erfolgt. Da die Zwischen-entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nach Art. 15 Abs. 1 lit. b [X.] [X.] über die Unzuständigkeit des inländischen Gerichts keine ab-schließende Entscheidung trifft, kann sie auch nicht in entsprechender Anwen-dung von § 280 Abs. 2 ZPO als Endentscheidung behandelt werden (so aber allgemein für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen über die [X.] FamRZ 1978, 442 f. und unter Hinweis auf diese Ent-scheidung [X.]/[X.]/[X.] ZPO 66. Aufl. § 621e Rdn. 8). Im Übrigen wäre die Entscheidung des [X.]s auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte. Das Beschwer-degericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 621e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§ 621e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach § 26 Nr. 9 [X.]ZPO in Familiensachen ausgeschlossen. 11 c) Für die Instanz nicht beendende Zwischenentscheidungen verweist § 621a Abs. 1 ZPO in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter an-derem auf §§ 19, 64 Abs. 3 [X.] und sieht daher nur die einfache Erstbe-schwerde zum [X.] vor (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - [X.] 19/02 - FamRZ 2003, 232). Zwar spricht einiges für die Auffassung des [X.], dass die nach Art. 15 Abs. 1 lit. b [X.] [X.] ergan-gene Zwischenentscheidung anfechtbar ist, weil das Ersuchen in nicht unerheb-licher Weise in die Rechtssphäre des der Verweisung nicht zustimmenden [X.] eingreift. Es eröffnet dem ausländischen Gericht in konstitutiver Weise die Möglichkeit, sich aus Gründen des Kindeswohls für international zuständig 12 - 7 - zu erklären (vgl. allgemein zur Anfechtbarkeit von [X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 19 Rdn. 9 ff.; zur Anfechtbarkeit des Ersu-chens nach Art. 15 Abs. 1 lit. b [X.] [X.] vgl. [X.] FamRBint 2006, [X.], 91 und Schlosser FS für [X.] 2005, S. 1255, 1265). Dies kann hier allerdings ebenso dahinstehen wie die Entscheidung der Frage, ob das [X.] zu Recht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Famili-engericht - die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. b [X.] [X.] für ein Ersuchen an das [X.] verneint hat. Gegen Beschlüsse der [X.]e, die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind, ist kein Rechtsmittel an den [X.] vorgesehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - [X.] 165/03 - - 8 - FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 - [X.] 217/02 - FamRZ 2003, 748 und vom 2. Oktober 2002 - [X.] 19/02 - FamRZ 2003, 232). Hahne [X.] [X.]
Wagenitz [X.] Vorinstanzen: AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 178 F 15736/05 - KG [X.], Entscheidung vom [X.] - 16 UF 90/06 -

Meta

XII ZB 134/06

02.04.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. XII ZB 134/06 (REWIS RS 2008, 4713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4713

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