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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 148/14
vom
8. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] [X.]. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2; FamFG §§ 158, 159
a)
Im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entschei-dung nach der [X.] ist kein Verfahrensbeistand zu bestel-len.
b)
Handelt
es
sich bei der anzuerkennenden Entscheidung um eine einstweilige Anordnung zum Sorgerecht, steht der Umstand, dass das Ausgangsgericht dem Kind keinen Verfahrensbeistand bestellt hat, einer Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung grundsätzlich nicht entgegen.
[X.], Beschluss vom 8. April 2015 -
XII [X.] 148/14 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. April 2015
durch den [X.] [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17.
Zivilsenats
Familiensenat
des [X.]s [X.] vom 5.
März 2014
wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer zu ihren Gunsten erfolgten Sorgerechtsentscheidung eines [X.] Gerichts (im Folgenden: Kreisgericht).
Aus der Ehe der Beteiligten ist eine am 1.
April 2010 geborene Tochter hervorgegangen. Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) hat die [X.], der Antragsgegner (im Folgenden:
Vater) die [X.] und das Kind sowohl die [X.] als auch die [X.] Staatsangehörigkeit.
Die Beteiligten lebten zunächst in [X.]. Nach einem gemeinsa-men Aufenthalt in [X.] kam es im Juni 2012 zu einem Streit zwischen den Eheleuten; die Mutter verblieb mit dem Kind in [X.]. Im
Oktober 2012 leitete sie dort ein Ehescheidungsverfahren ein. Im Laufe des Verfahrens einigten sich 1
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die Eltern darauf, dass das Kind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah-rens bei der Mutter leben sollte.
Nachdem der Vater das Kind nach Ausübung seines Umgangsrechts nicht zur Mutter zurückgebracht hatte, erwirkte sie beim Kreisgericht eine einst-weilige Anordnung, mit der ihr das Sorgerecht für das Kind übertragen
und das Umgangsrecht des [X.] mit dem Kind geregelt wurde. Ferner wurde der [X.] verpflichtet, das Kind innerhalb von zwei Tagen an die Mutter herauszuge-ben.
Eine hiergegen eingelegte Berufung des [X.] zum [X.] blieb er-folglos.
Das Amtsgericht hat auf Antrag der Mutter die Anerkennung der [X.] ausgesprochen und die Herausgabeverpflichtung mit einer Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik [X.] verse-hen. Das [X.] hat die Beschwerde des [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Rechtsmittel
ist zulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
1 Nr.
1, 28 des Gesetzes zur Aus-
und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internati-onalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
-
IntFamRVG)
vom 26.
Januar 2005 ([X.]
I S.
162) [X.]. Art.
21, 28, 34
der Verordnung ([X.]) Nr.
2201/2003 des Rates vom 27.
November 2003 über die 4
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Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2000 (im Folgenden: [X.]) statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Juli 2012 -
XII
[X.] 170/11
-
FamRZ 2012, 1561 Rn.
6).
Gemäß §§
1 Nr.
1, 28 IntFamRVG [X.]. §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Das [X.] hat seine
in FamRZ 2014, 1567 veröffentlichte
Entscheidung wie folgt begründet:
Bei Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof
und vom Bundesge-richtshof
aufgestellten Grundsätze sei festzustellen, dass das Kreisgericht seine Entscheidung als gemäß Art.
8 ff. [X.] international zuständiges Ge-richt
habe treffen wollen.
Zwar habe es in seinem Beschluss nicht ausdrücklich auf die Zuständigkeitsnormen der [X.] Bezug genommen. Unter Be-rücksichtigung der Gründe des Beschlusses ergebe
sich indes die Hauptsache-zuständigkeit gemäß Art.
8 ff. [X.] "ersichtlich"
aus der erlassenen Entscheidung.
Ausweislich ihrer Gründe könne
kein Zweifel daran bestehen, dass das Kreisgericht von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in [X.] ausgegangen sei, wodurch die allgemeine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gemäß Art.
8 [X.] für Entscheidungen über die 9
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elterliche Verantwortung begründet worden sei.
Damit seien für die Anerken-nung der Entscheidung die Art.
21 ff. [X.] anwendbar.
Nach Art.
21 Abs.
1 [X.]
[X.] gelte
der Grundsatz, dass Entschei-dungen auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung aus anderen [X.]en automatisch anerkannt würden. Die im Verfahren nach Art.
21 Abs.
3 [X.] zu prüfenden Anerkennungshindernisse für Entscheidungen be-treffend die elterliche Verantwortung seien in Art.
23 [X.] abschlie-ßend aufgeführt. Wenn das Gericht des [X.] seine Zuständigkeit
-
wie hier
-
gemäß Art.
8 ff. [X.] bejaht habe, sei das Gericht des [X.]sstaats aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, der der Anerkennungssystematik der [X.] zugrunde
liege, nach Art.
24 [X.] an die Beurteilung der Zuständigkeit des Erstgerichts gebunden, weshalb die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Ur-sprungsmitgliedstaats
nicht überprüft werden dürfe.
Ebenfalls irrelevant für das Anerkennungsverfahren sei der Einwand des [X.], es entspreche dem Wohl des Kindes mehr, wenn es seinen Aufenthalt bei ihm
statt
bei der Mutter in [X.] habe. Ebenso wenig
sei im Anerkennungsverfahren der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Denn Art.
26 [X.] verbiete eine inhaltliche Nach-prüfung der anzuerkennenden Entscheidung betreffend die elterliche Verant-wortung. Ausgeschlossen sei damit auch die Prüfung, ob das Gericht des [X.] die Tatsachen richtig festgestellt und gewürdigt habe.
Soweit der Vater
annehme, dass die Entscheidung des [X.] in [X.] widerspreche, sei dies nicht zu prüfen. Denn gemäß Art.
23 lit.
a [X.] bestehe
ein Anerkennungshindernis nur dann, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie [X.] werde, d.h. dem [X.]n ordre public, widerspreche. Nachdem weder nach dem Vortrag des [X.] noch
nach dem Akteninhalt ein Verstoß gegen 13
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den [X.]n ordre public
ersichtlich sei, der nur dann anzunehmen sei, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gegen ein grundlegendes Prinzip der Rechtsordnung des [X.] verstoße, liege
kein Aner-kennungshindernis gemäß Art.
23 lit.
a [X.] vor.
Ebenfalls nicht gegeben sei ein Anerkennungshindernis gemäß Art.
23 lit.
b
[X.]. Zwar sei das Kind durch das Kreisgericht nicht angehört
worden. Eine Pflicht zur Anhörung des Kindes habe aber nicht bestanden. Ab-gesehen davon, dass es zum damaligen Zeitpunkt gerade erst drei Jahre alt und zudem unbekannten Aufenthalts gewesen sei,
habe es sich um einen "dringenden Fall"
gehandelt, nämlich ein Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes.
Das Amtsgericht habe
auch zu Recht und im gebotenen Umfang die Ent-scheidung des [X.] für vollstreckbar erklärt.
Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach Art.
28 [X.] lägen vor.
Es [X.] auch keine Versagungsgründe nach Art.
23 [X.], auf den in Art.
31 Abs.
2 [X.] für die Vollstreckbarerklärung verwiesen werde.
Anders als Sorgerechtsregelungen, bei denen es sich um Gestaltungs-
bzw. [X.] handele, seien [X.] einer Vollstreckbarerklärung zugänglich.
Das Amtsgericht habe
daher in zutreffender Weise die Vollstreckbarerklärung nur auf die Herausgabeverpflichtung aus dem Beschluss des [X.] erstreckt.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde brauchte das [X.] in dem Verfahren auf [X.] bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach der [X.] für das Kind keinen Verfahrensbeistand
zu bestellen. Ebenso 15
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wenig sind Gründe ersichtlich, die eine Versagung der Anerkennung bzw. Voll-streckbarkeitserklärung rechtfertigten.
a) Zu
Recht hat das [X.] seine Entscheidung auf Art.
21
ff. [X.] gegründet, obwohl es sich bei der anzuerkennenden Entscheidung um eine einstweilige Anordnung handelt.
aa) Erlässt
das Gericht eine einstweilige Maßnahme, die den Bereich der elterlichen Sorge betrifft, ist für die Anwendung der Art.
21 ff. [X.] darauf abzustellen, ob das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf Art.
8 ff. [X.]
gestützt hat. Denn Art.
24 [X.] untersagt es dem [X.], die Zuständigkeit des Gerichts des [X.] zu überprüfen. Hat das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit nach Art.
8
ff. [X.] bejaht, ist das Vollstreckungsgericht an diese Beurteilung der Zuständigkeit gebunden (Senatsbeschluss [X.]Z 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn.
16, 22). Ist dies zweifelhaft, ist anhand seiner Ausführungen in der Ent-scheidung zu prüfen, ob es seine
Zuständigkeit auf eine Vorschrift der [X.] stützen wollte (Senatsbeschlüsse [X.]Z 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn.
23 und vom 28.
April 2011 -
XII [X.] 170/11
-
FamRZ 2011, 959 Rn.
9).
[X.]) Diese Maßstäbe hat das [X.] zutreffend auf den vor-liegenden Fall angewandt. Zwar hat das Kreisgericht die [X.]
nicht ausdrücklich erwähnt. Zu Recht stellt das [X.] indes darauf ab, es lasse sich der Begründung eindeutig entnehmen, dass das Kreisgericht von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in [X.] ausge-gangen war. Dies wird schließlich auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist im Verfahren auf Anerkennung bzw. auf Vollstreckbarerklärung
einer Entscheidung gemäß 18
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8
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Art.
21 ff. und 28 ff. [X.] kein Verfahrensbeistand
für das Kind zu be-stellen.
aa) Das Verfahren nach der [X.]
sieht die Bestellung eines [X.] nicht vor. In diesem Verfahren geht es ausschließ-lich um die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung
bzw. Vollstreck-barerklärung,
nicht aber um eine materiell-rechtliche Entscheidung in [X.], wie sie
die Bestimmung des §
158 FamFG voraussetzt.
(1)
Gemäß Art.
21 Abs.
1 [X.] werden die in einem [X.] ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach Art.
21 Abs.
3 [X.] kann eine Partei, die -
wie hier die Mutter
-
ein Interesse
hat, eine Entscheidung über die Anerkennung beantragen. Art.
23 [X.] benennt die Gründe, bei deren Vorliegen eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung
nicht anerkannt wird. Schließlich bestimmt Art.
26 [X.]
[X.], dass die anzuerkennende Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf.
Nach Art.
28 Abs.
1 [X.] werden die in einem Mitgliedstaat er-gangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar und die zugestellt worden sind, in einem an-deren Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten [X.] für vollstreckbar erklärt wurden.
Gemäß Art.
31 Abs.
2 [X.] kom-men für eine Ablehnung des Antrages ebenfalls die Versagungsgründe des
Art.
23 [X.]
zum Tragen.
Hinsichtlich des Verfahrens finden gemäß §
1 Nr.
1 IntFamRVG die §§
16 bis 31 IntFamRVG Anwendung. Diese
für das Vollstreckungsverfahren
geltenden
Normen sind gemäß §
32 IntFamRVG auch auf das Verfahren der 22
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9
-
Anerkennungsfeststellung anzuwenden.
Zudem besagt §
14 Nr.
2 IntFamRVG, dass das Familiengericht über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung als Familiensache im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet.
Zwar wird damit das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Bezug genommen. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde indes nicht, dass danach das Anerkennungsverfahren wie ein Sorgerechtsverfahren zu führen ist und damit §
158 FamFG zur Anwendung gelangt. Vielmehr sind nur die Verfah-rensvorschriften anzuwenden, die für das Anerkennungsverfahren von Belang sind.
(2) §
50 [X.], der die Bestellung des Verfahrenspflegers ursprünglich regelte (jetzt §
158 FamFG: Verfahrensbeistand), war mit dem [X.] vom 16.
Dezember 1997 ([X.]
I S.
2942) zum 1.
Juli 1998 in das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) eingefügt worden. Dabei hat sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten [X.], dass in familiengerichtlichen Verfahren im Einzelfall trotz der vorhandenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die eine nach materiellem Recht am Kin-deswohl zu orientierende Gerichtsentscheidung ermöglichen sollen (Amtsermitt-lungsgrundsatz, Anhörung des Kindes und des [X.], Beschwerderecht für Minderjährige über 14 Jahre), Defizite bei der Wahrung der Interessen der von diesen Verfahren besonders betroffenen Kinder auftreten
können (BT-Drucks. 13/4899 S.
129).
Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung u.a.: "Es fehlt bislang im Verfahren in den Fällen, in denen erhebliche Interessengegen-sätze zwischen dem Kind und den gesetzlichen Vertretern bestehen und in de-nen die gesetzlichen Vertreter infolgedessen die Kindesinteressen nicht in das Verfahren einbringen, an einer Person, die allein die Interessen des Kindes wahrnimmt"
(BT-Drucks. 13/4899 S.
129
f.). Die Bestellung von [X.] solle nur in solchen Verfahren angeordnet werden, in denen sie auf
Grund 26
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-
der konkreten Umstände im Einzelfall notwendig sei, weil sonst die Wahrung der Kindesinteressen nicht gewährleistet sei. Nur in diesem -
engen
-
Rahmen sei wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Elternrecht eine Verfahrens-pflegerbestellung gerechtfertigt (BT-Drucks. 13/4899 S.
130).
(3) Gemessen hieran besteht im Anerkennungsverfahren nach der [X.] [X.] keine Notwendigkeit,
einen Verfahrensbeistand zu bestellen.
Das Verfahren nach der [X.]
dient allein der Aner-kennung und Vollstreckbarerklärung, nicht aber einer Überprüfung der Ent-scheidung in der Sache; vielmehr verbietet Art.
26 [X.] eine solche Überprüfung (Verbot der [X.]). Damit ist es -
jenseits der Versa-gungsgründe des Art.
23 [X.]
-
nicht Gegenstand des [X.], eine neue
und
eigenständige am Kindeswohl zu orientierende Prüfung durchzuführen, weshalb es einer Unterstützung des Kindes durch ei-nen Verfahrensbeistand nicht bedarf. Der Einschränkung der Überprüfungs-möglichkeiten des Gerichts liegt die Prämisse des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug darauf zugrunde, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirk-samen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der [X.] anerkannten Grundrechte zu bieten ([X.] FamRZ 2011, 355 Rn.
70).
[X.]) Soweit die Rechtsbeschwerde auf das vorliegende Verfahren die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgericht anwenden
will, wonach unter bestimmten Umständen im Verfahren nach dem [X.] Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.
Oktober 1980 ([X.] 1990 II S.
206 -
[X.])
ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist, ver-kennt sie, dass die Verfahren nicht vergleichbar sind.
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-
(1) In Art.
13 Abs.
1 lit.
b
und Abs.
2 [X.]
ist
geregelt, dass eine Rück-gabeanordnung ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn die Rückgabe das Kind in eine unzumutbare Lage brächte oder das Kind sich der Rückgabe in einer angesichts seines Alters und seiner Reife beachtlichen Weise widersetzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist das Haa-ger [X.] dem Kindeswohl in gleicher Weise ver-pflichtet wie das [X.] Verfassungsrecht. Es
betont
die Bedeutung des [X.] in der Präambel und gewährleistet
seine Beachtung im [X.] von Rückführung als Regel (Art.
12 Abs.
1 [X.]) und Ausnahmen nach Art.
13 und Art.
20 [X.], wonach [X.] unterbleiben, wenn sie mit
dem Kindeswohl unvereinbar sind ([X.] FamRZ 1999, 85, 87). Der Tatrichter muss die Voraussetzungen des Art.
13 Abs.
1
lit.
b und Abs.
2 [X.]. Abs.
3 [X.] im Falle gegenläufiger Rückführungsanträge nach dem Haa-ger [X.] näher prüfen, um dem Schutzauftrag des Art.
6 Abs.
2 Satz
2 GG und dem Grundrecht der Kinder aus Art.
2 Abs.
1 GG gerecht zu werden ([X.] FamRZ 1999, 85, 88). In einem solchen Fall muss den Kindern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr eigenes Interesse, das möglicherweise weder von den Eltern noch von dem Gericht zutreffend er-kannt oder formuliert wird, in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Dieses ge-schieht
bei Kindern, deren Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung ihrer [X.] nicht erlaubt, durch einen Vertreter, den §
50 [X.] als [X.] (jetzt Verfahrensbeistand nach §
158 FamFG) vorsieht
([X.] FamRZ 1999, 85, 88).
(2) Die Besonderheiten des Verfahrens nach dem
[X.] Kindesentfüh-rungsübereinkommen lassen sich
nicht auf das hier vorliegende Verfahren nach der [X.] übertragen.
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-
Zwar spielen die Anhörung des Kindes (Erwägungsgrund 19) und die Wahrung der Grundrechte des Kindes (Erwägungsgrund 33) im Rahmen der [X.]
ebenfalls eine wichtige Rolle. Dem Ziel, diese Rechte des Kindes zu gewährleisten, dient indes allein Art.
23 [X.], der die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Ver-antwortung bestimmt. Demgegenüber verbietet Art.
26 [X.] eine Überprüfung der Entscheidung in der Sache.
c) Ebenfalls zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass weder die Anerkennung noch die Vollstreckbarerklärung nach Art.
23 ([X.]. Art.
31 Abs.
2) [X.] zu versagen ist.
aa)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht die Anerkennung der [X.] Entscheidung nicht offensichtlich dem [X.]n ordre public i.S. von Art.
23 lit.
a [X.].
(1) Das gilt zunächst hinsichtlich der unterbliebenen Bestellung eines [X.] für das Kind
im Ausgangsverfahren.
(a) Insoweit kommt allein ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen
ordre public in Betracht. Dieser setzt voraus, dass die Entscheidung des aus-ländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des Verfahrensrechts des [X.] in einem sol-chen Maße abweicht, dass die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangene angesehen werden kann (vgl. [X.] [X.]Z 182, 188 = [X.], 1816 Rn.
25 mwN u.a. zu §
328 Abs.
1 Nr.
4 ZPO; [X.]/[X.] 2.
Aufl. Art.
22 [X.] 2003 Rn.
5
sowie Art.
23 [X.] 2003 Rn.
3;
s. auch [X.] FamRZ 2001, 257, 264, nach dem die Anforderungen für die Bestellung eines [X.] nicht unbese-33
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13
-
hen auf die Anerkennung ausländischer Entscheidungen übertragen werden sollten).
(b) Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerdeerwiderung gegen diese Rü-ge ein, dass es nach den getroffenen Feststellungen an einem solchen Verstoß fehlt.
Im [X.]n
Verfahrensrecht hat das Gericht gemäß §
158 Abs.
1
FamFG dem minderjährigen Kind in [X.], die seine Person be-treffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand hat gemäß §
158 Abs.
4 Satz
1 und 2 FamFG das Interesse des Kindes festzustel-len und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Danach wäre im vorliegenden Fall auch nach [X.]m Verfahrens-recht die Bestellung eines [X.] nicht zwingend erforderlich gewesen. Zwar mag der mögliche Wechsel des
Kindes vom -
in [X.] lebenden
-
Vater zur Mutter nach [X.] die Bestellung eines [X.] nahelegen. Zu berücksichtigen ist vorliegend indes, dass das Kreisge-richt im Eilverfahren entschieden hat
und dass weder ihm noch der Mutter der Aufenthaltsort des im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] dreijährigen Kindes bekannt waren.
Schon aus diesem Grund
wäre es dem [X.] nicht möglich gewesen, das Interesse des Kindes festzustellen. Ebenso wenig wäre er
tatsächlich
in der Lage
gewesen, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu infor-mieren. Daher erscheint es auch nach [X.]m Verfahrensrecht vertretbar, in einer solchen Situation von der Bestellung eines [X.] abzuse-38
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hen. Jedenfalls stellt der Beschluss des [X.] keine Entscheidung dar, die nicht in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen wäre.
(2) Auch begründen die Ausführungen des [X.], wonach das Kind wegen seines Alters dringend der mütterlichen Betreuung bedürfe,
entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen
Verstoß gegen den [X.] gemäß Art.
23 lit.
a [X.].
(a) Einschlägig wäre insoweit der materielle ordre public. Aus der [X.], gemäß Art.
23 lit.
a [X.] auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, folgt eine einheitliche Prüfung des ordre public unter besonde-rer Gewichtung des Kindeswohls als einem "integralen Bestandteil"
der öffentli-chen Ordnung im Bereich der elterlichen Sorge (Althammer/[X.] Art.
23 [X.]
IIa Rn.
2; s. auch [X.]/[X.] 2.
Aufl. Art.
23 [X.] 2003 Rn.
2
und [X.]/[X.] EuZPR/[X.] [2010] Art.
23 [X.] Rn.
4).
Dabei sind die ultima-ratio-Funktion des ordre [X.] und das Kin-deswohl im Rahmen einer praktischen Konkordanz zu bestmöglicher Verwirkli-chung zu bringen. Der Prüfungsmaßstab richtet sich nach dem Recht des Aner-kennungsstaats (Althammer/[X.] Art.
23 [X.] IIa Rn.
2). Auch wenn da-nach die Anerkennung von [X.] der Berücksichtigung des Kindeswohls verpflichtet bleibt, darf dieser Kontrollmaßstab nicht zu einer
-
gemäß Art.
26 [X.] unzulässigen
-
Sachprüfung führen ([X.] FamRZ
2001, 257, 263).
(b) Gemessen hieran ist es von
Rechts
wegen nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Anerkennung der [X.] Sorgerechtsent-scheidung nicht versagt hat. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde die entsprechenden Ausführungen des [X.] selektiv dargestellt hat. Denn tatsächlich hat es eine umfassende 41
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Abwägung aller Umstände vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Kreisgericht
auch nicht den Obersatz aufgestellt, dass die Mutter im Hinblick auf das Kindesalter besser geeignet sei, das Sorge-recht auszuüben.
Im Übrigen lässt sich auch der Entscheidung des Landge-richts in der Berufungsinstanz eine nach Maßstäben des [X.]n ordre public nicht zu beanstandende Abwägung entnehmen.
[X.]) Ebenso wenig
führt die unterbliebene Anhörung des Kindes nach Art.
23 lit.
b [X.] zur Versagung der Anerkennung der [X.] Entscheidung.
Danach ist eine Entscheidung nicht anzuerkennen, wenn sie
-
ausgenommen in dringenden Fällen
-
ergangen ist, ohne dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtli-che Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden.
Gemessen hieran steht auch die unterbliebene Kindesanhörung der [X.] nicht entgegen, weil die anzuerkennende Entscheidung im Eilverfah-ren ergangen ist. Im Übrigen konnte das Gericht das Kind nicht anhören, weil der Vater den [X.] Gerichten den Aufenthaltsort des Kindes nicht [X.] gegeben hatte.
cc) Schließlich
geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, dass die in [X.] unterbliebene Anhörung von dem Amtsgericht im Rahmen des [X.] hätte nachgeholt werden müssen.
Im Anerkennungsverfahren ist lediglich zu überprüfen, ob der gemäß Art.
21 Abs.
1 [X.] automatisch eintretenden Anerkennung Versa-gungsgründe entgegenstehen. Ist dies etwa wegen einer gemäß Art.
23 lit.
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[X.] erforderlichen, aber unterbliebenen Anhörung der Fall, ist die Rechtsfolge, dass die Anerkennung zu versagen ist. Verfahrensfehler, die zur Nichtanerkennung führen, können dagegen nicht im Anerkennungsverfahren geheilt werden. Denn damit ginge die Prüfung einher, ob der Erstrichter das Verfahren richtig entschieden hat, was im Anerkennungsverfahren gemäß Art.
26 [X.] ausdrücklich einer Nachprüfung entzogen ist ([X.] FamRZ 2001, 257, 263).
d) Von einer weiteren Begründung wird auch im Hinblick auf den [X.] vom 30.
April 2014 (XII
[X.] 148/14 -
juris) gemäß §
30 Abs.
2 Satz
2 Halbsatz
1 IntFamRVG [X.]. §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung beizutragen.
Dose
Schilling Nedden-Boeger
Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2013 -
25 F 1677/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.03.2014 -
17 UF 262/13 -
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Meta
08.04.2015
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. XII ZB 148/14 (REWIS RS 2015, 12965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12965
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 148/14 (Bundesgerichtshof)
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts: Bestellung …
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