Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.01.2011, Az. 8 B 75/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 10706

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Gegenstand

Wiederaufgreifen des Verfahrens; neue Beweismittel


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

2

1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26).

3

a) Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob im Rahmen des § 1 Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 [X.] eine Stundung bzw. ein vereinbarter Zahlungsaufschub eine freie Verfügbarkeit des Kaufpreises bedeutet oder darüber hinaus noch weitere Anhaltspunkte vorliegen müssen, die belegen, dass entweder das Geld tatsächlich geflossen ist oder die Forderung aus dem Kaufvertrag finanziell verwertet wurde,

erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich anhand der Rechtsprechung des [X.] beantworten lässt und überdies nicht entscheidungserheblich ist.

4

Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 13. Dezember 2006 - [X.]VerwG 8 [X.] 3.06 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 39) ist für die [X.]eurteilung der Verfolgungsbedingtheit des Rechtsgeschäfts auf das Kausalgeschäft abzustellen, weil nur insoweit die freie Willensbildung des Verfolgten beeinflusst sein kann und dementsprechend für dieses Kausalgeschäft die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] gilt. Auch für die Widerlegung der Vermutung muss auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Die freie Verfügungsgewalt des Verkäufers über den Kaufpreis dient nach Art. 3 Abs. 2 [X.] - neben dessen Angemessenheit - als wesentliches Anzeichen dafür, dass der Verkäufer in freier Willensentschließung handelte ([X.], Urteil vom 24. Februar 1951 - 8 RW 4/50 - [X.], 142 <143>; [X.], Urteil vom 28. September 1951 - [X.] und 134/51 - [X.], 346 f.). Dies kann nur nach den Umständen beurteilt werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben oder zumindest absehbar waren. Ein sich erst später ergebender Wegfall der freien Verfügbarkeit des Kaufpreises, der bei Vertragsschluss nicht absehbar war, konnte die freie Willensbildung des Verfolgten bei Abschluss des Kaufvertrages nicht beeinflussen. Ihm kann deshalb keine Aussagekraft darüber zukommen, ob der Verkäufer bei Eingehung der Verbindlichkeit in seiner Willensentschließung beeinträchtigt war. Es wurde nach der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend für die freie Verfügbarkeit angesehen, dass der [X.]etrag vom Erwerber abredegemäß an einen [X.] gezahlt worden ist (Urteil vom 24. Februar 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.98 - [X.]VerwGE 108, 301 <310 f.> = [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 1). War der Kaufpreis gestundet oder durch eine Hypothek gesichert, richtet sich die Verfügungsgewalt des Veräußerers nicht nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises, sondern nach dem Zeitpunkt des Verkaufs und der anschließenden Abwicklung. Die bloße Stundung der Kaufpreisforderung war nach der Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte keine [X.]eschränkung der freien Verfügungsgewalt. Auch wenn der Veräußerer die Kaufpreisrestforderung bis zur Fälligkeit nicht [X.] konnte, so habe er doch durch Abtretung, Verpfändung usw. über sie verfügen und damit wirtschaftlich verwerten können ([X.], Urteil vom 28. September 1951 a.a.[X.]).

5

Hinsichtlich der [X.]edenken, dass bei dieser Auslegung der freien Verfügbarkeit bei Veräußerungen vor dem 15. September 1935 die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 [X.] stets widerlegt werden könne, hat das [X.] (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.[X.] Rn. 33) darauf hingewiesen, dass über das Korrektiv der "anderen Tatsachen" in Art. 3 Abs. 2 [X.], die für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen und damit die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung ausschließen können, im Einzelfall sichergestellt ist, dass ungerechtfertigte Entziehungen von Vermögenswerten als solche erkannt werden.

6

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], an die der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), war der [X.] in Höhe von 45 000 [X.] von der Käuferin an die Verkäuferin in [X.] zu zahlen, sobald die Käuferin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht von einer Stundung des Kaufpreises ausgegangen und hat festgestellt, dass die Stundung keine [X.]eschränkung der freien Verfügungsgewalt darstellt. Darüber hinaus hat es einzelfallbezogen die Tatsache berücksichtigt, dass gemäß § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 die Verfügung über die Kaufpreisrestforderung der Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung bedurfte, deren Vorliegen nicht belegt ist. Aufgrund dessen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass trotz Stundung der Kaufpreisforderung die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 [X.] durch den [X.]eweis widerlegt ist, dass der Veräußerer über den [X.] frei verfügen konnte. Das Verwaltungsgericht hat nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass bei einer Stundung des Kaufpreises noch weitere Anhaltspunkte für den tatsächlichen Geldfluss vorliegen müssen.

7

b) Die Frage,

ob im Rahmen eines [X.] nach § 51 VwVfG auch eine (fehlerhafte) [X.]eweiswürdigung im Ausgangsbescheid eine Rechtsauffassung darstellt, die gleichermaßen im Rahmen eines [X.] zugrunde zu legen ist,

würde sich nach den Feststellungen des [X.] in dem angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen und ist darüber hinaus auch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des [X.] ohne Weiteres beantworten lässt ([X.]eschluss vom 21. Dezember 1994 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 406.401 § 8a [X.]NatSchG Nr. 2).

8

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die [X.]ehörde auf Antrag des [X.]etroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn neue [X.]eweismittel vorliegen, die eine dem [X.]etroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nur den Fall einer aufgrund neuer [X.]eweismittel möglichen Veränderung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage regelt, ergibt sich schon aus dem differenzierenden Wortlaut von § 51 Abs. 1 VwVfG insgesamt. Eine Überprüfung der rechtlichen Grundlage des [X.]escheids erfolgt unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, der eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des [X.]etroffenen voraussetzt. Demgegenüber stellt § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ausschließlich auf eine veränderte Situation im tatsächlichen [X.]ereich durch das Vorliegen neuer [X.]eweismittel ab.

9

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei der Prüfung, ob neue [X.]eweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, von den für den bestandskräftig gewordenen [X.]escheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann; denn "neu" im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche [X.]eweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen [X.]escheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, sich also nicht darin erschöpfen, der rechtlichen [X.]ewertung des ursprünglichen [X.]escheids zu widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass derjenige, der einen Verwaltungsakt bestandskräftig werden lässt, sich mit der zugrunde liegenden Rechtsansicht abfindet. Andernfalls muss er die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen. Unterlässt er das, kann er nicht nachträglich eine Änderung der Entscheidung unter Hinweis auf neue [X.]eweismittel beanspruchen, die nur im Lichte einer geänderten Rechtsansicht entscheidungserheblich sind ([X.]eschlüsse vom 3. Mai 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 352.99 - [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 42 und vom 29. Oktober 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 428.5 § 6 GVO Nr. 1 = [X.] 1998, 86 f.; Urteile vom 28. Juli 1989 - [X.]VerwG 7 [X.] 78.88 - [X.]VerwGE 82, 272 <277 f.> = [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 22 und vom 27. Januar 1994 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.92 - [X.]VerwGE 95, 86 = [X.] 316 § 51 VwVfG Nr. 31).

Nach den Feststellungen des [X.] hat das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen mit bestandskräftigem [X.]escheid vom 9. April 1999 die Erlösauskehrberechtigung der [X.]eigeladenen mit der [X.]egründung festgestellt, dass es sich um einen Zwangsverkauf im Sinne von § 1 Abs. 6 [X.] gehandelt habe, weil weder nachgewiesen sei, dass der Verkauf zu einem angemessenen Kaufpreis erfolgt sei, noch dass die Verkäuferin über den Kaufpreis habe frei verfügen können. Zur freien Verfügbarkeit des Restbetrages von 45 000 RM gebe es keinen Nachweis. Die Vermutung, dass das Geld gezahlt worden sei, weil am 16. August 1933 die [X.] erfolgt sei und das Grundstück auch im Geschäftsbericht 1933 verzeichnet sei, stelle keinen Gegenbeweis dar. Die Ausführungen in den Schreiben vom 30. Juli und 30. September 1998 brächten auch keine neuen [X.]eweismittel zur freien Verfügbarkeit des Restbetrages.

Nach den Feststellungen des [X.] hat das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen die Vermutungsregel des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes des § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 [X.] dahingehend angewendet, dass es zur Widerlegung dieser Vermutung einen vollen Nachweis gefordert hat, dass der [X.] tatsächlich geflossen ist. Dies ist eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der freien Verfügbarkeit und damit keine Frage der [X.]eweiswürdigung, sondern der Rechtsanwendung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob diese Auslegung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des [X.] möglicherweise zu eng ist. Vielmehr hat es geprüft, ob die neuen Unterlagen bei dieser Rechtsanwendung für den Kläger zu einer günstigeren Entscheidung führen und dies verneint. Auf die als vermeintlich grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage kommt es dabei nicht an.

c) Die weiterhin gestellte Frage,

ob eine Rücknahme ermessensfehlerfrei lediglich mit der [X.]egründung abgelehnt werden kann, dass der [X.]estand eines fehlerhaften [X.]escheids im vermögensrechtlichen Verfahren Vorrang vor der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung habe, auch wenn eine Wiederaufnahme nur deshalb nicht erfolgen kann, weil das Verwaltungsgericht von einer fehlerhaften Rechtsauffassung der Ausgangsbehörde auszugehen hat,

ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Rechtsauffassung der Ausgangsbehörde fehlerhaft ist noch hat es hinsichtlich der Ermessenserwägungen der [X.]eklagten einen Zusammenhang mit der fehlenden Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gesehen, sodass in einem Revisionsverfahren der Frage einer Ermessensbeschränkung im Hinblick auf eine Entscheidung zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht nachzugehen wäre.

2. Der [X.] gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

a) Die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Vertragsbestimmung unter Anwendung vorkonstitutionellen Rechts denklogisch unmöglich so bewertet, dass sie zu einer tatsächlichen Verfügungsbeschränkung über die Kaufpreisforderung führt. Offensichtlich fehlerhaft sei die Würdigung, dass die hier maßgebliche Kaufpreisregelung überhaupt der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 unterfalle. Der Kaufpreis sei von einer [X.] Person mit Sitz in [X.] an eine [X.] natürliche Person mit Wohnsitz in [X.] in bar und in [X.] zu zahlen gewesen. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung lege den Geltungsbereich der Devisenbewirtschaftung dahingehend fest, dass ausländische Gläubiger und inländische Schuldner betroffen sein müssen. Hier sei bei beiden Vertragspartnern eine [X.] nicht gegeben gewesen. Ferner sei der Kaufpreis nicht in [X.], sondern im Ausland von Ausländern an Ausländer zu zahlen gewesen. Erfüllungsort sei [X.] gewesen. Hier habe die Verordnung über die Devisenbewirtschaftung nicht gegolten. Das Verwaltungsgericht habe offensichtlich nicht berücksichtigt, dass entsprechend § 244 [X.]G[X.] in [X.] auch in [X.] eine in [X.] vereinbarte Zahlung in einem solchen Fall auch in Schilling erfolgen könne. Insoweit werde auf Art. 8 Nr. 8 der Verordnung vom 24. Dezember 1938 verwiesen.

Die Feststellung des [X.], dass die gestundete Forderung wegen Verstoßes gegen die devisenrechtlichen Vorschriften nicht durchsetzbar gewesen sei, sei offensichtlich fehlerhaft, denklogisch unmöglich und somit aktenwidrig.

[X.] verstößt gegen die Denkgesetze, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (Urteil vom 20. Oktober 1987 - [X.]VerwG 9 [X.] 147.86 - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37).

Nach den Feststellungen des [X.] war der Kaufpreis für das in [X.] belegene Grundstück von der Käuferin, einer in [X.] ansässigen Lebensversicherungsgesellschaft, an die Verkäuferin, die ebenfalls in [X.] ansässig war, in [X.] in [X.] zu zahlen. Zu § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass danach die Verfügung über eine auf [X.] oder [X.] lautende Forderung, die zu Gunsten eines Ausländers nach dem 19. Februar 1932 durch die Veräußerung von inländischen Grundstücken entstanden war, genehmigungsbedürftig war. Die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die Genehmigungspflicht habe nicht für den Grundstückskauf gegolten, sondern erst für die Verfügung über die Kaufpreisforderung, wozu auch die Einziehung zähle, und die Abrede über die [X.]zahlung seien - unabhängig davon, wie und wo sie erfolgen sollte - genehmigungsbedürftig, ist nicht aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich. Anknüpfungspunkte der Verordnung sind eine Forderung in [X.] oder [X.], die Forderung muss zu Gunsten eines Ausländers bestehen und nach dem 19. Februar 1932 durch den Verkauf eines inländischen Grundstücks entstanden sein. Dazu hat das Verwaltungsgericht im Sachverhalt entsprechende Feststellungen getroffen. Es hat auch berücksichtigt, dass der Geldfluss aus möglicherweise in [X.] befindlichen [X.] erfolgt. Seine Annahme, dass dies nicht die Genehmigungsbedürftigkeit der [X.] berühre, ist mit [X.]lick auf den Wortlaut des § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung nicht fernliegend, jedenfalls nicht denkunmöglich. Dieser Annahme steht auch nicht § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung entgegen, der schon vom Wortlaut her den vorliegenden Fall nicht erfasst.

Die Feststellung des [X.] ist auch nicht aktenwidrig. Diese Verfahrensrüge erfordert die schlüssig vorgetragene [X.]ehauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, sodass es keiner weiteren [X.]eweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf; der Widerspruch muss zweifelsfrei sein ([X.]eschluss vom 19. November 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1; Urteil vom 2. Februar 1984 - [X.]VerwG 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 <340> = [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 145; [X.]eschluss vom 18. September 2008 - [X.]VerwG [X.] 21.08 - [X.]auR 2009, 231). Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil eine Kritik an der tatrichterlichen [X.]eweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmängel rügefähig ist ([X.]eschlüsse vom 2. November 1999 - [X.]VerwG [X.] 41.99 - UPR 2000, 226 und vom 18. September 2008 a.a.[X.]).

Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht. Sie weist zwar darauf hin, dass das Verwaltungsgericht mit der Anwendung der vorkonstitutionellen Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 eine Tatsachenfeststellung getroffen hat und meint, diese sei wegen § 1 Abs. 2 der Verordnung nicht einschlägig. Aus dieser, nach Ansicht der [X.]eschwerde offensichtlichen, vermeintlichen Fehlerhaftigkeit soll sich die Aktenwidrigkeit ergeben. Das zeigt jedoch einen offensichtlichen Widerspruch zu einem unumstrittenen Akteninhalt nicht auf.

b) Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrige Feststellungen dazu getroffen, dass dem [X.]escheid des [X.]s zur Regelung offener Vermögensfragen die Rechtsauffassung zu entnehmen sei, dass nur der Nachweis der Zahlung des Kaufpreises eine freie Verfügbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] begründe, greift auch diese Verfahrensrüge nicht durch. [X.]ei den Ausführungen des [X.] auf Seite 8 oben des Urteils handelt es sich um keine tatsächlichen Annahmen, die im Widerspruch zum unumstrittenen Akteninhalt stehen, sondern um eine tatrichterliche Würdigung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts auf Seite 7 unten des Urteils, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und als solche nicht mit einem Verfahrensmangel rügefähig ist.

Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 3 Satz 5 VwGO abgesehen.

Meta

8 B 75/10

04.01.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Berlin, 15. Juli 2010, Az: 29 A 202.08, Urteil

§ 51 Abs 1 Nr 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.01.2011, Az. 8 B 75/10 (REWIS RS 2011, 10706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10706

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