Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. 5 ARs 1/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11872

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[X.]:[X.]:BGH:2020:060220B5ARS1.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
ARs 1/20

vom
6. Februar 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

hier:
[X.] des 1. Strafsenats vom 13. November 2019

-
1 StR 58/19 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 [X.]

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar
2020
gemäß § 132
Abs. 3
Satz 1 [X.] beschlossen:

An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der [X.] nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des [X.] [X.]s an.

vom [X.] weiterhin als zutref-fend erachteten

Grundsatz, dass die Verjährung bei echten [X.] regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl.
[X.]/[X.], 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12.
Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).

Sander
Schneider
König

Berger

Mosbacher

Meta

5 ARs 1/20

06.02.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. 5 ARs 1/20 (REWIS RS 2020, 11872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11872

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1 StR 58/19

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