Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 5 ARs 47/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16067

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217B5ARS47.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
ARs 47/16

vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

hier:
[X.] des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016

2 [X.]

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2017 gemäß §
132 Abs. 3 Satz 1 GVG
beschlossen:

Die beabsichtigte Entscheidung des 2. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, der an dieser festhält.

Gründe:
1. Der 2. Strafsenat hat über Revisionen von Angeklagten zu [X.], die unter anderem wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung bzw. wegen Beteiligung hieran verurteilt worden sind, weil sie die Herausgabe von Heroin erzwungen hatten. Er hält die mit der Sachrüge geführten Revisio-nen insoweit für begründet und beabsichtigt zu entscheiden:

sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressun

Der 2. Strafsenat hat daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie dem zustimmen oder an etwa entge-genstehender Rechtsprechung festhalten.
2. Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtspre-chung des 5. Strafsenats etwa in jüngeren Beschlüssen entgegen, in denen die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden sind (z. B. [X.], [X.] vom 25. Januar 2017

5 StR 577/16; vom 12. Januar 2017

5 [X.]; vom 17. Juni 2014

5 [X.]). Hier hat der Senat voraus-1
2
3
-
3
-
gesetzt, dass Betäubungsmittel zu dem nach §§ 253 ff. StGB geschützten Vermögen gehören, und zwar auch dann, wenn sie

wie in der Regel

in strafbarer Weise besessen werden.
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Bei seiner Entscheidung hat er auch die Rechtsauffassung der nicht an der Entscheidung beteiligten Richter des Senats bedacht. In der Begründung tritt er den Ausführungen des 4. Strafsenats in dessen Beschluss vom 10. November 2016 (4 [X.]) bei und bemerkt ergänzend:
Die beabsichtigte Entscheidung führt

wie der anfragende Senat nicht verkannt hat ([X.], Beschluss vom 1. Juni 2016

2 [X.], [X.], 596, 599 mit Anmerkung [X.], [X.], 81)

zu [X.]. Bei der in diesen Fällen vorzunehmenden Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, für die das äußere Erscheinungsbild des [X.] von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. [X.], Urteil vom
17. März 1955

4 StR 8/55, [X.]St 7, 252; Beschluss vom 3. Juli 2013

4 [X.]; MüKo-StGB/[X.], 2. Aufl., § 249 Rn. 7, § 253 Rn. 21), [X.] es vielfach von Zufälligkeiten der Tatausführung abhängen, ob für [X.], die sich im Unrechtsgehalt nicht unterscheiden, die Strafrahmen der §§ 249 ff. StGB zur Anwendung kommen oder die Strafe den weitaus mil-deren Strafrahmen etwa des § 240 Abs. 1 StGB oder des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 10 BtMG zu entnehmen ist. Denn auch Betäubungsmittel, deren Erwerb oder Besitz verboten ist, sind nach ganz herrschender Meinung
in Rechtsprechung und Schrifttum taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten (st. Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. April 2015

4 [X.], [X.], 571; vom 20. September 2005

3 [X.], [X.], 72, jeweils mwN; vgl. auch LK-StGB/[X.], 12. Aufl., § 242 Rn. 31 mwN). Den strafrechtlichen 4
5
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4
-
Eigentumsschutz in Fällen unbestreitbar bestehender Eigentumsposition und ungeachtet gegebenen Strafbedürfnisses (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Sep-tember 2005

3 [X.] aaO S. 73) unter Hinweis auf den Gedanken einer

3. Der Senat lässt dahinstehen, ob die mit Beschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 (2 [X.], [X.], 596) formulierte Anfrage dadurch Erledigung gefunden hat, dass der anfragende Senat mit Urteilen
vom 22. Sep-tember 2016 (2 StR 27/16, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt) und vom 7. Dezember 2016 (2 [X.]) zu seiner früheren Rechtsauffassung zu-rückgekehrt ist (vgl. [X.], [X.], 127, 129 ff.).

[X.] Dölp König

Berger [X.]

6

Meta

5 ARs 47/16

07.02.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 5 ARs 47/16 (REWIS RS 2017, 16067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16067

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Referenzen
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Zitiert

2 StR 335/15

4 ARs 17/16

4 StR 92/15

2 StR 27/16

2 StR 522/15

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