Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2011, Az. AnwZ (B) 39/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8200

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[X.][X.] ([X.]) 39/10 vom 28. März 2011 in dem Verfahren wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
hier: Gegenvorstellung

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer am 28. März 2011 beschlossen: Die als Gegenvorstellung zu behandelnde "außerordentliche [X.]e-schwerde wegen greifbarer Verfassungswidrigkeit" gegen den [X.]e-schluss des [X.] vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller ist seit April 1990 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 13. Januar 2009 ordnete die [X.] eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 [X.]RAO an. Der dage-gen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit [X.]e-schluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. 1 Der gegen diesen [X.]eschluss mit Schriftsatz vom 1. März 2011 eingelegte Rechtsbehelf des Antragstellers ist als "außerordentliche [X.]eschwerde wegen greifbarer Verfassungswidrigkeit" nicht statthaft, denn für einen solchen Rechtsbehelf ist neben der hier durch § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. und § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] a.F. eröffneten Mög-lichkeit der Anhörungsrüge kein Raum (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 82/07, juris Rn. 4). Die Verfassungswidrigkeit der [X.] - 3 - lichen Entscheidung des [X.] kann im Übrigen mit der [X.] geltend gemacht werden. 3 Ob der Rechtsbehelf als Gegenvorstellung statthaft ist, kann dahinste-hen; er ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des [X.] rechtfertigen keine andere [X.]eurteilung der - vom Senat verneinten - Zuläs-sigkeit der sofortigen [X.]eschwerde des Antragstellers. Tolksdorf [X.] Fetzer [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 AGH 12/09 -

Meta

AnwZ (B) 39/10

28.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2011, Az. AnwZ (B) 39/10 (REWIS RS 2011, 8200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8200

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