Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2018, Az. 1 StR 132/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7879

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:130618B1STR132.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1
StR 132/18
vom
13. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 13.
Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2017 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit das [X.] von der Unterbringung
der Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt abgesehen hat.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Diebstahls in 12 Fällen, [X.] in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Be-sitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von [X.] angeordnet. Die auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Ange-klagten, mit der sie insbesondere die [X.] ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angreift, hat den aus der [X.] 1
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ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
1. [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch so-wie zur [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben. Insoweit wird auf die Antragsschrift des [X.] Bezug genommen. Die [X.] der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt nach § 64 StGB begegnet hingegen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
a) Nach den Feststellungen konsumierte die in der [X.] mehrfach einschlägig vorbestrafte 41 Jahre alte Angeklagte, seitdem sie 14 Jahre alt war, Drogen. Im Alter von 18 Jahren nahm sie erstmals
Methamphetamin und spritzte es sich in der Folge täglich. Während der Verbü-ßung einer vierjährigen Haftstrafe von 2004 bis 2008 konsumierte sie keine Drogen. Drei Monate nach ihrer Haftentlassung wurde sie rückfällig und schnupfte täglich etwa 3 g Methamphetamin. Von Mai 2015
bis November 2015 befand sie sich in Untersuchungshaft und nahm während dieser [X.] keine Dro-gen. Nach ihrer Haftentlassung begab sie sich nach [X.] und lebte bis Januar 2016 bei ihrem Verlobten in [X.]. Dann zog sie mit ihm nach [X.] und begann erneut mit dem [X.] von Methamphetamin. Die Wohnung in [X.] löste sie im [X.] 2016 auf, weil ihr Verlobter nicht in [X.] leben [X.]. Durch den langjährigen nasalen [X.] hat sie Zahnprobleme und ein Loch in der [X.]. Zur Finanzierung
des Drogenkonsums und ihres Lebensunterhalts beging sie in [X.] die abgeurteilten [X.], zu denen sie jeweils mit einem angemieteten Fahrzeug von [X.] aus angereist und nach Begehung der Taten noch in derselben Nacht mit der Beute nach [X.] zurückgefahren war und diese dort veräußert hatte. Vor und nach Begehung der Taten hatte sie zur Leistungssteigerung Methamphetamin zu 2
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sich genommen. Bei einer Kontrolle am 28.
Dezember 2016 führte sie 1,5
g
Methamphetamin (Wirkstoffgehalt 1,125 g Methamphetaminbase) zum [X.] mit sich. Die bei ihr nach der Tat entnommene Blutprobe belegte eine große Substanzgewöhnung.
b) Die [X.] hat von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Zwischen dem Hang der Angeklagten und den Diebstählen bestehe kein ausreichend gesicherter kausaler Zusammenhang. Die Angeklagte habe seit Jahren ihren gesamten Lebensunterhalt durch die Begehung von [X.] bestritten, die sie zunächst in der [X.] verübt hatte und dann in [X.] beging. Gegen sie seien bereits in der [X.] mehrjährige Haftstrafen verhängt und vollstreckt worden. Mangels einer beruflichen bzw. finanziellen Perspektive und unter Berücksichtigung ihrer erheblichen
und einschlägigen strafrechtlichen Vordelinquenz sei künftig auch ohne den [X.] von Betäubungsmitteln die konkrete Gefahr weiterer, gleichgelagerter Straftaten gegeben.
Außerdem fehle es an hinreichend konkreten Erfolgsaussichten für eine Unterbringung. Den Erfolgsaussichten stehe bereits die Sprachbarriere entge-gen. Die Angeklagte sei der [X.] nicht ausreichend mächtig, um erfolgreich eine Maßregeltherapie zu absolvieren. Ihr drohe
nach ihren eigenen Angaben in der [X.]
die Anschlussvollstreckung von mehr-jährigen Haftstrafen
und
die [X.] Behörden
hätten
bereits die Auslie-ferung der Angeklagten zur Vollstreckung einer zweijährigen Haftstrafe [X.]. Vor dem Hintergrund der anstehenden Vollstreckung von Strafhaft könn-ten im Rahmen der Maßregelbehandlung sämtliche soziotherapeutische [X.], die üblicherweise Bestandteil der Unterbringung gemäß §
64 StGB und Voraussetzung einer erfolgreichen Reintegration seien, nicht umgesetzt werden. Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Unterbringung der Angeklag-4
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5
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ten, der zwischenzeitlich die Erlaubnis erteilt worden sei, ihren in [X.] lebenden [X.] Verlobten in der [X.] Haft zu heiraten, in [X.] unter Berücksichtigung der dort zu verbüßenden Freiheitsstrafen erfolgreich vollstreckt werden könnte, lägen nicht vor.
c) Die Ablehnung der Maßregel hat keinen Bestand. Die [X.] hat zu strenge Anforderungen an den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Hang und den begangenen Taten sowie der zukünftigen Ge-fährlichkeit der Angeklagten gestellt und die fehlende Erfolgsaussicht nicht trag-fähig dargelegt.
(1) Für die Bejahung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Tat im Sinne des §
64 StGB ist es ausreichend, dass der Hang

gegebenenfalls neben anderen Umständen

mit dazu beigetragen hat, dass der Täter die Tat begangen hat. Ein solcher Zusammenhang ist typischerweise gegeben, wenn die Straftat unmittelbar oder mittelbar über den Erlös aus der Verwertung der Beute auch der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum dient (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. März 2016

4 [X.] Rn. 3, [X.], 173
mwN und vom 25. November 2015

1 StR 379/15
Rn. 8, [X.], 113).
Das [X.] hat festgestellt, dass die Angeklagte sich durch die [X.] der Beute Mittel für ihren Lebensunterhalt und den Erwerb von
Methamphetamin beschafft und vor und nach den Taten Methamphetamin zur Leistungssteigerung konsumiert hat. Damit ist der symptomatische Zusammen-hang zwischen dem Hang und den abgeurteilten Straftaten dargetan; denn die Sucht hat die Begehung der Taten mit ausgelöst und die Art ihrer Begehung mitbestimmt, mögen die Straftaten auch auf der Grundlage einer schon früher infolge allgemeiner charakterlicher Mängel verfestigten kriminellen Neigung 6
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verübt worden sein, die Lebensbedürfnisse mit Mitteln aus Eigentumsdelikten zu bestreiten. Auch in einem solchen Fall haben die Straftaten ihren spezifi-schen Ursprung in der Sucht, weil die Drogenabhängigkeit zu einer beträchtli-chen Ausweitung des mit kriminellen Mitteln befriedigten finanziellen Bedarfs führt, Zahl, Umfang und kriminelle Intensität der vom drogenabhängigen Täter begangenen und von ihm zu befürchtenden Straftaten mitbestimmt und somit von wesentlichem Einfluss jedenfalls auf das Ausmaß der gegenwärtigen und zukünftigen Gefährlichkeit eines solchen Täters ist. Wird die kriminalitätsför-dernde Wirkung der Sucht durch eine erfolgreiche Behandlung beseitigt, so ist auch die Tätergefährlichkeit vermindert. Dies genügt für die Annahme des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Straftat und Sucht ([X.],
Beschluss vom 22. September 1999

3 StR 393/99
Rn. 3, NStZ
2000, 25, 26).
(2) Im Übrigen hätte sich die [X.] auch näher damit auseinan-dersetzen müssen, inwieweit die Angeklagte tatsächlich der [X.] nicht hinreichend mächtig ist, um erfolgreich eine Maßregeltherapie zu absolvie-ren.
Auch nach der Umgestaltung von §
64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 ([X.] I 1327)

mit der der Gesetzgeber auch die Schonung der [X.] beabsichtigte, die durch weni-ger geeignete Personen blockiert würden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2007

1 [X.], [X.], 138)

soll es im Grundsatz dabei verbleiben, dass
die fehlende Beherrschung der [X.] nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf die Unterbringung eines Ausländers sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2017

4 [X.]/17
Rn. 11, [X.]R
StGB §
64 Satz
2 Erfolgsaussicht 4 [Gründe]; Beschlüsse vom 17. August 2011

5 [X.], [X.], 281, 282 und vom 12. März 2014

2 [X.], [X.], 545, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschluss-9
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-
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-
empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S.
10). Zwar muss nicht gegen jeden der [X.] nicht mächtigen Ausländer, insbe-sondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach §
64 StGB angeordnet werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli
2017

4 [X.]/17
Rn. 11
aaO;
Be-schlüsse vom 28. Oktober 2008

5 [X.], [X.], 204, 205; vom 17.
August 2011

5 [X.], [X.], 281 und vom 12. März 2014

2 [X.], [X.], 545). Vielmehr wird bei weitgehender Sprachunkun-digkeit die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen (vgl. [X.], [X.] vom 22.
Januar 2013

3 StR 513/12 Rn. 6, [X.]R StGB §
64 Abs.
2 Erfolgsaussicht 1). Deshalb sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs ein Absehen von der [X.] insbesondere bei ausreisepflichtigen Ausländern ermöglicht werden, bei denen infolge erheblicher sprachlicher [X.] eine erfolgversprechende Therapie kaum vorstellbar ist (BT-Drucks. aaO). Hingegen genügt es regelmäßig für eine [X.] [X.], wenn der Betreffende zumindest über [X.] der [X.] verfügt ([X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2001

3 [X.], [X.], 7 und vom 22. Januar 2013

3 StR 513/12 Rn.
6, NStZ-RR
2013, 241, 242).
Die in eine Soll-Vorschrift umgestaltete Regelung räumt dem Tatrichter zwar grundsätzlich die Möglichkeit ein, von einer Unterbringung abzusehen; §
64 StGB ist damit aber keine Ermessensvorschrift im engeren Sinne gewor-den (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2017

4 [X.]/17, [X.]R StGB §
64 Satz
2 Erfolgsaussicht
4
Rn. 12;
Beschlüsse vom 29.
Juni 2010

4 StR 241/10,
[X.], 307 und vom 11.
Dezember 2007

4 StR 576/07). Das Abse-hen von einer [X.] kommt vielmehr nur in Ausnahmefällen in Betracht. Geben die Feststellungen jedoch Anlass, die Unterbringung nach §
64 StGB unter dem Gesichtspunkt fehlender Kenntnisse der [X.] 11
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nicht anzuordnen, hat der Tatrichter die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2017

4 [X.]/17, aaO
Rn.
12;
Beschlüsse vom 28. Okto-ber 2008

5 [X.], [X.]R StGB §
64 [X.] 2 und vom
12. März 2014

2 [X.], [X.], 545).
Daran fehlt es. Zwar hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, die Angeklagte sei besonders haftempfindlich, weil sie nur wenig [X.] spreche. Jedoch hat die Kammer auch festgestellt, dass die Angeklag-te einen in [X.] lebenden [X.] Verlobten hat, bei dem sie nach ihrer Haftentlassung im November 2015 drei Monate gelebt hat, um dann mit ihm in eine im [X.] 2016 aufgelöste Wohnung nach [X.] zu ziehen, und die Erlaubnis erhalten hatte, ihren Verlobten während der Untersuchungshaft zu heiraten. Es kommt hinzu, dass
eine vollziehbare Ausreisepflicht der Angeklag-ten nicht festgestellt ist; die [X.] Behörden haben lediglich die Auslie-ferung der Angeklagten zur Vollstreckung einer zweijährigen Haftstrafe [X.].
Sollte das Sprachvermögen der unterzubringenden Person für therapeu-tische Maßnahmen nicht ausreichen, wäre ggf. zu erwägen, ob gemäß Art.
68 SDÜ, §
71 [X.] die Überstellung der Angeklagten in die [X.] zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommt, sofern dort entsprechende Ein-richtungen existieren
([X.], Beschluss vom 10. Juli 2012

2 [X.]/12
Rn.
15, NStZ
2012, 689-690; vgl. auch Trenckmann
in: Kammeier/Pollähne, Maßregel-vollzugsrecht, 4.
Aufl. 2018, L.
Vollstreckungsrecht der freiheitsentziehenden Maßregeln nach §
63 und §
64 StGB VI
L 201).
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9
-
2. Die Frage der [X.] bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass die [X.] bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Raum Jäger

Bellay

Fischer

Bär
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Meta

1 StR 132/18

13.06.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2018, Az. 1 StR 132/18 (REWIS RS 2018, 7879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7879

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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