Aktenzeichen 2 StR 85/12

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RCNAAUP7RBSHWUZ7R2

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.07.2012

Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Maßregelanordnung wegen fehlenden Therapiewillens des Betroffenen; Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Entziehungskur bei einem Ausländer mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen

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