Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 122/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8126

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 24. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 241 Abs. 2, § 254 A, [X.], § 280, § 305, § 311 Abs. 2 Nr. 2 Bei einem im kaufmännischen Geschäftsverkehr geschlossenen [X.] kann die Bedeutung einer Übernahmebestätigung als bekannt vorausgesetzt wer-den. Ein Mietverkäufer ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den [X.] sowie über die Haftungsfolgen aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahme-bestätigung aufzuklären. [X.], Urteil vom 24. März 2010 - [X.]/08 - OLG Düsseldorf

[X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 8. April 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und das Dachdeckerunternehmen H.

GmbH (im Folgenden: GmbH) schlossen im Dezember 2003 einen [X.] über einen zur gewerblichen Nutzung zu überlassenden Baukran, den die GmbH bereits bei der Kauffrau [X.]

(im Folgenden: Lieferantin) bestellt hatte. In dem am 12. Dezember 2003 von der GmbH unterzeichneten formu-larmäßigen [X.] verbürgten sich die Beklagten, die Geschäftsführer der inzwischen insolventen GmbH waren, zugleich selbstschuldnerisch für die Erfüllung aller Forderungen der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem [X.]. Auf einem weiteren, als "Abnahmebestätigung Mietkauf" be-1 - 3 - zeichneten Formular der Klägerin gaben sie zeitgleich für die GmbH die Bestä-tigung ab, dass diese am 4. Dezember 2003 den einschließlich Maschinen-nummer näher bezeichneten Kran von der Lieferantin "fabrikneu, ordnungsge-mäß, funktionsfähig und der Beschreibung im [X.] sowie [X.] durch ihn mit der Lieferfirma bzw. dem Hersteller getroffenen Vereinbarungen ent-sprechend übernommen" habe. Diese Bestätigung war unrichtig. Der bezeich-nete Kran war der GmbH weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt übergeben worden. Lediglich ein typgleicher Kran mit anderer Maschinennum-mer, den der Beklagte zu 2 Ende November 2003 vom [X.] Hersteller nach [X.] überführt hatte, befand sich bis zum 3. Dezember 2003 zur Durchführung einer TÜV-Abnahme bei einer Firma A.

. Die Firma [X.] hän-digte den Kran an diesem Tage auf Geheiß der Lieferantin zum Zwecke der Übereignung an einen Dritten aus, an den die Lieferantin ebenfalls verkauft [X.], ohne dass die Beklagten hiervon wussten. Die Klägerin erklärte auf vorge-nannte Übernahmebestätigung hin am 17. Dezember 2003 der Lieferantin ge-genüber den Eintritt in die laufende Bestellung der GmbH und zahlte den [X.] an die Lieferantin aus, die mittlerweile die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus der von ihnen abgegebenen Bürg-schaft für den ihr aus der Auszahlung des Kaufpreises entstandenen Schaden in Anspruch. Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung der von der GmbH ge-leisteten Mietkaufraten auf 63.977,17 •. Das [X.] hat die Beklagten [X.] verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: 3 Die Revision ist begründet. [X.] 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 5 Die Beklagten hafteten zwar als Bürgen dafür, dass die GmbH der Kläge-rin zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie durch Abgabe der allerdings nur fahrlässig unrichtigen Übernahmebestätigung die Klägerin zur Kaufpreis-zahlung an die Lieferantin veranlasst habe und die Klägerin ihren [X.] gegen die Lieferantin wegen deren Vermögenslosigkeit voraus-sichtlich nicht realisieren könne. Jedoch müsse sich die Klägerin ein überwie-gendes Mitverschulden an der Schadensentstehung anrechnen lassen. Dieses wiege bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge so schwer, dass die Klägerin den Schaden allein zu tragen habe. Ihr könne zwar die Über-nahmebestätigung selbst nicht unmittelbar zugerechnet werden. Sie habe aber eine entscheidende Schadensursache dadurch gesetzt, dass sie es zumindest fahrlässig unterlassen habe, die GmbH auf die Folgen einer unrichtigen Über-nahmebestätigung hinzuweisen. Weder enthalte das von ihr zur Verfügung ge-stellte Formblatt einen deutlichen Hinweis auf Funktion und (Haftungs-)Risiken der Übernahmebestätigung noch habe sie die GmbH sonst in geeigneter Weise auf die mit der Abgabe einer unrichtigen Bestätigung verbundenen Folgen [X.] gemacht. Hierzu sei sie angesichts ihrer auf diesem Gebiet beste-henden Geschäftserfahrung und des erhebliches Missbrauchsrisikos, das in der von ihr praktizierten Überlassung von Vertragsformularen an die Lieferantin ge-legen habe, gehalten gewesen. Denn sie habe der GmbH durch die von ihr ge-forderte Übernahmebestätigung bereits vorvertraglich in ihrem Interesse [X.] zugewiesen. Hierbei hätte sie davon - 5 - ausgehen müssen, dass der GmbH die Funktion der Übernahmebestätigung und die sich daraus ergebenden Risiken nicht bewusst gewesen seien. Ein von ihr deshalb zu fordernder deutlicher Hinweis auf die Folgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen. Vielmehr habe für den Beklagten zu 2 nach der von ihm vorgenommenen Überführung des Krans die Fehlvorstellung nahe gelegen, dass der Kran für die GmbH bei der Firma [X.]bereit stehe. Das von der Klägerin verwendete Bestätigungsformular genüge den ge-nannten Anforderungen nicht. So seien Zweck und Gegenstand der Formular-erklärung nicht an hervorgehobener Stelle etwa nach Art einer Überschrift, son-dern an nebengeordneter Stelle angebracht. Ebenso wenig enthalte der Text einen Hinweis auf die wirtschaftliche und/oder rechtliche Bedeutung der gefor-derten Übernahmebestätigung. Dieser Zweck erschließe sich [X.]falls mittelbar aus den dem [X.] beigefügten Geschäftsbedingungen. Auch sonst sei der Text der Formularerklärung angesichts der in ihm ebenfalls enthaltenen unklaren Fälligkeitsregelung eher geeignet, einen Mietkäufer von [X.] der verlangten Übernahmeerklärung abzulenken sowie den Sinn der Erklärung und die damit verbundenen Risiken zu verdunkeln. Ebenso wenig lasse das Bestä-tigungsformular mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, ob sie an den Miet-verkäufer gerichtet sei oder ob darin nur gegenüber dem Lieferanten der [X.] Empfang des [X.] quittiert werde. 6 I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 1. Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s davon aus, dass in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine ([X.] - 6 - benpflichtverletzung des [X.] (§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liegt, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprü-che des Leasinggebers/Mietverkäufers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Zahlungsunfähig-keit oder Vermögenslosigkeit des Lieferanten nicht verwirklichen kann ([X.]s-urteil vom 20. Oktober 2004 - [X.] ZR 36/03, [X.], 756, unter II 1; vgl. auch [X.]surteil vom 1. Juli 1987 - [X.] ZR 117/86, [X.], 1131, unter [X.], [X.]; ferner etwa [X.], [X.], 6. Aufl., [X.]. [X.]. 23; [X.]/[X.]kert/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und [X.], 10. Aufl., Rdnr. 1831; [X.], Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 70; jeweils m.w.[X.]). Das ist hier der Fall. Insoweit hat das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass entgegen den Angaben der Übernah-mebestätigung am 4. Dezember 2003 weder eine Übergabe des Krans mit der darin angegebenen [X.] 9600 durch die Lieferantin an die GmbH erfolgt war noch dass sich ein solcher Kran überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitz der GmbH befand. Auch der von dem Beklagten zu 2 aus [X.] über-führte Kran, der eine andere Maschinenummer aufwies, war der GmbH nach diesen Feststellungen nicht zum Zwecke der Gebrauchsüberlassung überge-ben, sondern auf Geheiß der Lieferantin bereits am 3. Dezember 2003 der Lea-singnehmerin einer anderen Leasinggesellschaft überlassen worden. Lediglich einen über Fahrlässigkeit hinausgehenden Vorsatz der Beklagten, die die Übernahmebestätigung für die GmbH unterzeichnet haben, hat das Berufungs-gericht abweichend vom [X.] nicht feststellen können. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Realisierung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Lieferantin, die ihren [X.] eingestellt hat und deren Firma im Handelsregister gelöscht ist, 9 - 7 - nach deren Vermögenslage nicht zu erwarten steht, so dass ein durch die Ab-gabe der unrichtigen Übernahmebestätigung verursachter Schaden der Kläge-rin damit endgültig eingetreten ist. Dies begegnet ebenso wenig rechtlichen Be-denken wie die weiterhin vom Berufungsgericht angenommene gesamtschuld-nerische Haftung der Beklagten für die Schadensersatzverpflichtung der GmbH aufgrund der von ihnen übernommenen und von der Klägerin angenommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft, die alle Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem [X.] erfasst und sich auch auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch erstreckt (§ 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Nicht frei von [X.] ist dagegen die Beurteilung des [X.], soweit es ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung annimmt und deren Verursachungsbeitrag so hoch an-setzt, dass der Beitrag der GmbH daneben nicht mehr ins Gewicht fällt. 10 a) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe in der Phase der Vertragsanbahnung ihre auch gegenüber der GmbH obliegende Sorgfalt zumindest fahrlässig dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, die GmbH auf die Bedeutung, Risiken und Folgen einer unrichtigen Übernahmebestäti-gung hinzuweisen. Das begegnet rechtlichen Bedenken. 11 [X.]) Im Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, ein Leasing-nehmer könne im Falle einer unrichtigen Übernahmebestätigung dem Scha-densersatzverlangen des Leasinggebers den [X.] aus § 254 BGB entgegensetzen, wenn der Leasingnehmer die Übernahmebestäti-gung unklar und ohne deutlichen Hinweis auf ihre Bedeutung vorformuliert habe ([X.], [X.]O, § 3 Rdnr. 74; [X.]/[X.], Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 49; vgl. ferner [X.]/[X.], [X.]), [X.], Rdnr. 186). Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass ein solches Mitverschulden nicht anzunehmen sei, wenn der Leasinggeber nicht im Zweifel darüber sein könne, dass ihm die [X.] nicht oder nicht vollständig übergeben worden sei, er den Empfang aber gleichwohl ohne Ein-schränkung quittiere ([X.], [X.]O, Rdnr. 76; [X.]/[X.], [X.]O; ähnlich auch [X.], [X.]O, [X.]. [X.]. 25). [X.]) Der [X.] hat eine Verletzung von Hinweispflichten des Leasingge-bers dann verneint, wenn der Leasingnehmer bei Abgabe einer Übernahmebes-tätigung nicht im Zweifel darüber sein kann, dass das Leasingobjekt nicht ([X.]) an ihn übergeben worden ist. Denn in diesen Fällen bedarf es keines Hinweises auf die Unrichtigkeit seiner Erklärung ([X.]surteil vom 20. Oktober 2004, [X.]O, unter [X.]). Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst [X.] oder [X.] verletzt sein können, wenn der Leasinggeber einen unklaren Text der Leasingbestätigung vorgegeben (vgl. [X.]surteil vom 1. Juli 1987, [X.]O, unter A [X.] d [X.], [X.]) oder nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat ([X.]s-urteil vom 20. Oktober 2004, [X.]O), hat bislang noch keiner abschließenden Entscheidung durch den [X.] bedurft. 13 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin der-artige Pflichten, deren mangelnde Beachtung überhaupt erst ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB begründen könnte, hier nicht verletzt. 14 [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] besteht regelmä-ßig keine Pflicht einer Partei, von sich aus ungefragt einen anderen vor oder bei Vertragsschluss über das damit verbundene Risiko zu unterrichten. Vielmehr darf jedermann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger [X.] selbst über die Umstände, die für dessen Vertragsentscheidung 15 - 9 - maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eige-nen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe einer Vertragspartei, gegenüber dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach [X.] (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die [X.] nicht durchschaut ([X.], Urteile vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1676, [X.]. 11; vom 15. April 1997 - [X.], [X.], 1045, unter [X.]; jeweils m.w.[X.]). Anhand dieses Maßstabs hat entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts keine Verpflichtung der Klägerin bestanden, der GmbH die [X.] aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung in geeigneter Weise aufzuzeigen. Bei der Übernahmebestätigung des [X.] handelt es sich um ein gängiges Instrument der Leasing-/ Mietkaufpraxis, welches dazu dient, im Rahmen der bestehenden Dreiecksbe-ziehung die regelmäßig ohne Beteiligung des Leasinggebers erfolgende unmit-telbare Übergabe des Leasing-/[X.] vom Lieferanten an den Leasingnehmer/Mietkäufer gegenüber dem Leasinggeber/Mietverkäufer zu do-kumentieren und den Leasinggeber zur Invollzugsetzung des Leasing-/[X.]es durch Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten zu veran-lassen. Jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB) können diese aus der Natur der Vertragsabwicklung folgenden Gegeben-heiten und Abläufe einschließlich der Bedeutung einer Übernahmebestätigung grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden und bedürfen deshalb keines gesonderten Hinweises. Es ist vielmehr Sache eines Leasingnehmers/ 16 - 10 - Mietkäufers, sich vorab selbst mit den verkehrsüblichen Eigenheiten des betref-fenden Geschäfts sowie seiner Abwicklung vertraut zu machen und sich auf diese Weise auf die Geschäftspraxis einzurichten, deren Beherrschung - hier die Quittierung eines normalen Übergabevorgangs, dessen rechtserhebliche Bedeutung sich jedermann aufdrängt - im Übrigen auch keine übermäßigen Anforderungen stellt. Besondere Umstände, die die Klägerin ausnahmsweise hätten veranlas-sen müssen, die GmbH noch einmal eigens auf die Funktion der Übernahme-bestätigung und die sich daraus ergebenden Risiken hinzuweisen, sind nicht festgestellt. Ein solcher Anlass ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 2 einen typgleichen Kran kurz zuvor nach [X.] zur Firma A.

überführt hatte. Anhaltspunkte, auf Grund derer die GmbH Veranlassung haben durfte, den nicht in ihrem Be-sitz befindlichen und ausweislich der [X.] mit dem Mietobjekt auch nicht identischen Kran gleichwohl als ihr bereits zum Zwecke der Gebrauchsüberlassung übergeben anzusehen, stellt das Berufungsgericht ebenso wenig fest wie eine Kenntnis der Klägerin von diesen im Vorfeld des Vertragsschlusses liegenden individuellen Vorgängen. 17 [X.]) Eine Pflichtverletzung der Klägerin hat ferner nicht darin gelegen, dass sie der GmbH das von dieser ausgefüllt und unterschrieben zurückge-reichte Formular "Abnahmebestätigung Mietkauf" - jedenfalls ohne klarstellende Hinweise zu Bedeutung und Risiken der darin enthaltenen Bestätigung - zur Verfügung gestellt hat. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Formular nicht geeignet, die GmbH von [X.] der von ihr verlang-ten Bestätigung abzulenken und auf diese Weise die mit der Erklärung verbun-denen Risiken zu verdunkeln. 18 - 11 - Bei diesem Formular, das die bundesweit tätige Klägerin für Abnahme-bestätigungen bei den von ihr getätigten Mietkaufgeschäften verwendet, han-delt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und die der [X.] deshalb frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. [X.] 133, 184, 187; [X.]surteile vom 27. Sep-tember 2006 - [X.] ZR 80/06, [X.], 3558, [X.]. 11; vom 23. November 2005 - [X.] ZR 154/04, [X.], 1056, [X.]. 9). Die Auslegung Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen hat nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den [X.], Vorstellungen und [X.] eines rechtlich nicht vor-gebildeten [X.], einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verstän-digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der [X.] beteiligten [X.] verstanden werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2009 - [X.], [X.], 1180, [X.]. 21; vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1391, [X.]. 19 m.w.[X.]). Von diesem Maßstab ausge-hend bestehen die vom Berufungsgericht angenommenen Unklarheiten nicht. 19 (1) Das verwendete Formular, welches bereits in der äußeren Aufma-chung dem Formular des [X.]es entspricht, insbesondere den [X.] der Klägerin enthält, lässt keinen Zweifel daran, dass es inhaltlich um eine zum Vollzug des [X.]es erforderliche rechtserhebliche Er-klärung der GmbH als "Mieter" geht und dass Adressat der Erklärung jedenfalls auch die Klägerin als Vertragspartner des [X.]es sein soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unschädlich, dass der Inhalt dieser Erklärung nicht blickfangartig durch eine entsprechende Überschrift verdeutlicht wird, sondern dass das Formular nur am Rand den Aufdruck "Abnahmebestäti-gung Mietkauf" in normaler Schrifttype enthält. Denn auch diese Kennzeichnung 20 - 12 - ist vom übrigen Text derart deutlich abgesetzt, dass sie bei normaler [X.] nicht überlesen werden kann. 21 Zudem beginnt der [X.] im [X.] an die Beschreibung des Mietobjekts und die Bezeichnung des [X.] in einem eigenständi-gen Absatz mit der Erklärung des Mieters, das genannte Mietobjekt zur [X.] übernommen zu haben. Der hierbei vorgegebene Erklärungsinhalt ist klar und übersichtlich. Er lässt keinen Zweifel über das in Bezug genommene Mietobjekt aufkommen und überfordert hinsichtlich dessen bestätigter Über-nahme zum eingetragenen Abnahmedatum auch sonst das Verständnis eines [X.] nicht. Das gilt hier umso mehr, als jedenfalls im kaufmän-nischen Geschäftsverkehr bei Geschäften dieser Art die Bedeutung und der Zweck einer solchen Abnahmebestätigung zur Identifizierung des [X.] und Bestätigung seiner vertragsgemäßen Übernahme zum ange-gebenen Abnahmezeitpunkt (vgl. [X.]surteil vom 10. Oktober 1994, [X.]O) als grundsätzlich bekannt vorausgesetzt werden darf (dazu vorstehend unter [X.] [X.]). Für die Beklagten als Geschäftsführer der GmbH konnte daher kein ver-nünftiger Zweifel bestehen, dass sie auf dem überlassenen Formular die Über-nahme des Kranes nur bestätigen durften, wenn sie anhand der angegebenen [X.] dessen Identität geklärt und sich dessen Besitz versichert hatten. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, konnte jedenfalls ein gewerb-licher Durchschnittskunde, für den das Formular bestimmt war, nicht im Zweifel sein, dass Adressat der abgegebenen Bestätigung (zumindest auch) die Kläge-rin war und deshalb das Pflichtenverhältnis zu dieser betraf. Das folgt allein schon aus der bei einem solchen Kunden vorauszusetzenden Kenntnis um das Erfordernis und die Bedeutung einer Übernahmebestätigung bei Vollzug derar-tiger Mietkaufgeschäfte (vgl. vorstehend unter [X.] [X.]) sowie daraus, dass die 22 - 13 - Ausrichtung der Übernahmebestätigung auf den Leasinggeber/Mietverkäufer und nicht auf den Lieferanten gängiger, in den beteiligten Verkehrskreisen als bekannt vorauszusetzender Vertragspraxis entspricht (vgl. [X.]/[X.]kert/[X.], [X.]O, Rdnr. 1827, 1829). Darüber hinaus ergibt sich ein unübersehbarer Bezug zum [X.] bereits aus der Formularkennzeichnung "Abnahmebestäti-gung Mietkauf", der Unterzeichnung des Formulars durch die GmbH als "Mie-ter" und der Bezeichnung des Krans als "Mietobjekt". Noch weiter verstärkt wird dieser Bezug zum [X.] schließlich durch die weiteren Regelungen zu Nebenabreden, zum Beginn der Vertragslaufzeit sowie zum Beginn der [X.], die ausschließlich dieses Vertragsverhältnis betreffen. cc) Rechtsfehlerhaft leitet das Berufungsgericht schließlich aus von ihm angenommenen Unklarheiten bei den am Schluss des Formulars getroffenen Regelungen zur Ratenfälligkeit, insbesondere aus der dort getroffenen Bestim-mung, wonach die "vorstehenden Ausführungen – nur für den Fall (gelten), daß kein abweichender 1. Zahlungstermin vereinbart worden [X.]", eine Eig-nung des [X.]es ab, die Verbindlichkeit auch der Übernahmebestäti-gung in Frage zu stellen und dadurch von ihrer Bedeutung abzulenken und ih-ren Sinn zu verdunkeln. Selbst wenn der Wortlaut dieser Formularbestimmung eine solche - vom Berufungsgericht nicht zu Ende geführte - Auslegung theore-tisch zuließe, kommt sie vorliegend nicht ernsthaft in Betracht. Denn auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner unter Einbeziehung der mit dem [X.] typischerweise verfolgten Zwecke beachtet werden muss ([X.]surteil vom 23. November 2005, [X.]O; [X.], [X.], 896, 898; vgl. ferner [X.] 164, 297, 317; [X.], Urteil vom 14. Juni 2006 - [X.], [X.], 1246, 23 - 14 - [X.]. 15). Fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, die für die an solchen Ge-schäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, haben deshalb auszuscheiden ([X.] 91, 55, 61; vgl. ferner [X.]surteil vom 23. No-vember 2005, [X.]O, [X.]. 10). So liegt der Fall hier. 24 Ein verständiger Vertragspartner eines [X.]es würde es nicht ernsthaft in Betracht ziehen, den genannten Schlusssatz des [X.]es über seinen offensichtlichen Regelungszusammenhang, nämlich die [X.], hinaus auf die davon unabhängige und ihr sachlich vorgelagerte Bestäti-gung der Übernahme des Mietobjektes zu beziehen. Das gilt umso mehr, als dies sonst zu dem unhaltbaren Ergebnis führen würde, dass die vom [X.] angenommenen, auf AGB-Recht beruhenden Mängel bei der ver-traglichen Fälligkeitsregelung nicht nur zu einem hierauf beschränkten Eintritt des dispositiven, gegebenenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu [X.] ([X.], sondern zugleich zur Beseitigung einer für die [X.] erkennbar elementaren Voraussetzung für den gesamten Vertragsvollzug führen würde. [X.]) Ein Mitverschulden der Klägerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie - wie die Beklagten in der Revisionsverhandlung vor dem [X.] geltend gemacht haben - allein auf die Übernahmebestätigung hin gezahlt habe, ohne sich einen für den Kran angeblich vorhandenen Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen. Es ist bereits fraglich, ob dieser Umstand für die Beurtei-lung eines Mitverschuldens überhaupt erheblich wäre. Jedenfalls hat das [X.], ohne dass dies von der Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge angegriffen worden ist, Feststellungen zu diesem bestrittenen Parteivortrag der Beklagten nicht getroffen. 25 - 15 - II[X.] 26 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, [X.]. Daher ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage [X.] Urteil des [X.]s zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2007 - 5 O 465/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2008 - [X.]/07 -

Meta

VIII ZR 122/08

24.03.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 122/08 (REWIS RS 2010, 8126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8126

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