Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 5 StR 299/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2352

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5 [X.] [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Okto-ber 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] [X.], [X.] [X.], [X.] Prof. Dr. König, [X.] [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat gegen den Angeklagten [X.] unter rechtskräftiger Teilfreisprechung [X.] wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in acht Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zwei Gesamtfreiheitsstrafen (zwei Jahre [X.] unter Ein-beziehung von Einzelstrafen aus einem Berufungsurteil des [X.] vom 11. April 2006 [X.] sowie fünf Jahre) verhängt. Das [X.] hat ferner zwei Monate der ersten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechts-staatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei insgesamt ein Jahr und sechs Monate aus den Gesamtfreiheitsstrafen vorab zu vollstrecken seien. Hiergegen richtet sich die vom [X.] teilweise vertretene, mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwalt-schaft, die beschränkt ist auf die [X.] im Fall II.2d der Urteils-gründe (§ 30a BtMG), den Schuldspruch im Fall [X.] der Urteilsgründe [X.] betreffend den Ausschluss einer Qualifikation nach § 30a BtMG auch in - 4 - diesem Fall [X.] sowie konsequent auf die zweite Gesamtstrafe. Das [X.] bleibt erfolglos. Angesichts der vergleichsweise geringen Gefährlichkeit des überdies nicht eingesetzten zeigefingerlangen Taschenmessers ist die Strafrahmen-wahl im Fall II.2d (§ 30a Abs. 3 BtMG, [X.] f.) ersichtlich ermessensfeh-lerfrei. Jedenfalls in Bezug auf die Höchststrafe gilt die Obergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG (vgl. [X.], 395). 2 Die Beweiswürdigung, mit der sich die [X.] von den Voraus-setzungen der Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall [X.] wegen Mitführens desselben Taschenmessers nicht zu überzeugen vermocht hat ([X.] f.), ist vor dem Hintergrund mangelnder polizeilicher Dokumentati-on einer entsprechenden Sicherstellung rechtsfehlerfrei. Dass die [X.] auch die insoweit selbstbelastende Einlassung für eine sichere Feststel-lung der [X.] nicht als ausreichend erachtet hat, ist angesichts der wechselnden und insgesamt als gänzlich unzuverlässig bewerteten Angaben des Angeklagten (vgl. nur [X.]) hinzunehmen. Im Übrigen liegt im Blick auf § 30a Abs. 3 BtMG fern, dass die Annahme einer Qualifikation Auswirkungen auf die Höhe der hier verhängten [X.] von vier Jahren Freiheitsstrafe gehabt hätte. 3 - 5 - Die fehlerhafte Bildung zweier Gesamtstrafen hat der Senat mit Be-schluss vom heutigen Tag auf die Revision des Angeklagten beanstandet, so dass die Frage einer Anwendbarkeit des § 301 StPO obsolet ist. 4 [X.] [X.]

Meta

5 StR 299/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 5 StR 299/10 (REWIS RS 2010, 2352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2352

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