Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. 5 StR 520/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 330

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5 [X.][X.] vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen —unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen sonsti-ger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und Besitz eines Totschlägers sowie wegen unerlaubten Besitzes von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 850 Euro angeordnet. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklag-ten hat hinsichtlich des gesamten Strafausspruches Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Das [X.] hat folgendes festgestellt: Der damals 21 Jahre alte Angeklagte verkaufte im Juli 2003 in seiner Wohnung 1201 Ecstasytabletten, die später sichergestellt wurden, mit einem Gehalt von 63 g MDMA Base gewinnbringend für 1200 Euro. Dabei befand sich der Angeklagte im Besitz eines auf zwei Türrahmen abgelegten Tunfa-Schlagstockes und [X.] in einem Karton im Wohnzimmerschrank deponiert [X.] einer ungeladenen Softair-Pistole, einer [X.], Reizstoff- und Sig-nalpistole sowie eines solchen Revolvers mit drei [X.], zwei Sportsocken mit eingeknoteten Billardkugeln und zweier Teleskopschlagstö-cke. Der Angeklagte verwahrte diese dem Waffengesetz unterfallenden [X.] in dem Bewusstsein, sich ihrer auch im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel jederzeit bedienen zu können. Am 7. März 2005 befand sich der Angeklagte ferner im Besitz von 1,5 g Marihuana, 1,36 g MDMA-haltigem Gemenge, Streckmittel und Criptütchen. 2. Die vom [X.] für das Verbrechen des bewaffneten [X.] dem Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnom-mene Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe hat keinen Bestand. Das [X.] hat in seiner Gesamtwürdigung —Vorstrafenfi des [X.] einbezogen ([X.]), obwohl er im Rechtssinn unbestraft ist. Die Feststellungen ([X.] f.) weisen nämlich aus, dass zwischen 1998 und 2003 [X.] allesamt nicht einschlägige [X.] zwei Verfahren von [X.] und vier von Amtsgerichten, davon in zwei Fällen nach Erbringung von Arbeitsleistungen, eingestellt worden sind. Zwar ist der Angeklagte am 13. April 2000 vom [X.] wegen gemeinschaftlichen schwe-ren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen, gemeinschaftlichen Raubes und Diebstahls mit Waffen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt und mit Wirkung vom 6. Mai 2002 erlassen worden ist. Diese Verurteilung durfte aber nach Ablauf der sich aus § 46 Abs. 1 Nr. 1 - 4 - lit. c BZRG ergebenden Tilgungsfrist von fünf Jahren nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden (vgl. [X.], 444). Daneben begegnet die Wertung des [X.]s, alle Waffen des Angeklagten seien ihrer Art nach besonders gefährlich ([X.], 29), durch-greifenden Bedenken. Diese Würdigung verstößt gegen die sich aus den Strafrahmen der §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] ergebende Ab-stufung der Gefährlichkeit der von diesen Vorschriften jeweils erfassten Waf-fen. Danach unterfallen die Waffen des Angeklagten, wie es auch das [X.] zutreffend annimmt, lediglich der mildesten Strafvorschrift. [X.] verbietet es aber dann bei der Strafzumessung, diese Waffen als [X.] gefährlich zu bewerten. 3. Die Strafe wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge ist demnach neu zu bestimmen. Daraus folgt, dass auch die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben kann. Der Senat hebt ferner auch die für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln fest-gesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bei unterlassener Bestimmung der [X.]) auf. Es ist nicht auszuschließen, dass auch deren Bestim-mung von den für den Angeklagten nachteiligen Erwägungen beeinflusst worden ist. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorlie-genden Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafen auf der - 5 - Grundlage der bisherigen Feststellungen, die lediglich durch solche Feststel-lungen ergänzt werden dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen, neu festzusetzen haben. Auf § 63 BZRG wird hingewiesen.
[X.] Basdorf Gerhardt Brause Schaal

Meta

5 StR 520/05

13.12.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. 5 StR 520/05 (REWIS RS 2005, 330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 330

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