Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. 5 StR 465/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5422

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5 [X.][X.] DES VOLKES URTEIL vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. [X.], an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] [X.], [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist und die Anord-nung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, einmal in [X.] mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge bei [X.] von jeweils einem Jahr zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die [X.] dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Ferner hat das [X.] einen Betrag von 1.755 Euro für verfallen erklärt und sicher-gestellte Betäubungsmittel sowie zur Begehung bzw. Vorbereitung der [X.] gebrauchte Gegenstände eingezogen. 1 - 4 - Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem [X.] vertreten wird, wird eine Verurteilung we-gen bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im ersten Fall erstrebt sowie die Strafzumessung, die Gewährung von Strafaussetzung und das Absehen von der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB beanstandet. Dieses Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen [X.]. 2 1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgendes festgestellt: 3 Der im Jahr 2000 einschlägig mit einer 2002 erlassenen [X.] verurteilte, ansonsten unbestrafte Angeklagte unterhielt im Jahre 2007 in der Küche und der Kammer seiner Einzimmerwohnung eine Plantage von Cannabispflanzen, die im März 2007 von Polizeibeamten bei einer Durchsu-chung entdeckt wurde. Aufgefunden wurde unterschiedliches Cannabismate-rial mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt über 50 Gramm THC, von dem der von staatlichen Sozialleistungen lebende Angeklagte etwa ein Viertel in Form von getrocknetem Blattmaterial zum gewinnbringenden Weiterverkauf, den Rest zum Eigenverbrauch bestimmt hatte. Der Angeklagte pflegte durch schwere unfallbedingte Knochenverletzungen verursachte starke Schmerzen unerlaubt mit Hilfe von übermäßigem Cannabiskonsum zu dämpfen. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung wegen eines einzuholenden Gutachtens wurde im August 2007 wiederum eine [X.] in der Woh-nung des Angeklagten entdeckt, deren zum Eigenkonsum bestimmtes Mate-rial über 8,5 Gramm THC enthielt. 4 2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Erwägungen des Landge-richts, mit denen es bei einer abgesägten Holzgardinenstange und einem Spatenstiel, die bei der ersten Durchsuchung an verschiedenen Stellen der Wohnung aufgefunden worden sind, die subjektive Zweckbestimmung im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verneint hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der [X.] dazu sind weder lü-5 - 5 - ckenhaft noch unklar. Damit ist die Beweiswürdigung der [X.] dem Eingriff des Senats entzogen (vgl. [X.], 2322, 2326; [X.], 146, 147). 3. Der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. 6 [X.] ist nicht etwa entgegen der Auffassung des Sach-verständigen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB, sondern von einer lediglich —eingeschränkten Steuerungsfähigkeitfi ausgegangen. Die [X.] nach § 21 StGB sieht die [X.] damit nicht als überschritten an. Diese findet nämlich im Urteil weder Erwähnung noch lässt sie sich aus dem Zusammenhang erschließen, zumal eine Betäubungsmit-telabhängigkeit allein nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht zu einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB führt ([X.], 2043, 2045). Im Übrigen ist die Vor-schrift des § 21 StGB nicht in der Liste der angewandten [X.]. 7 Die mit der unbedenklich angenommenen nicht erheblichen Ein-schränkung der Steuerungsfähigkeit einhergehende besondere Tatmotivation der Schmerzbekämpfung rechtfertigt vor dem Hintergrund, dass [X.] lediglich —weichefi Drogen waren, ohne weiteres die jeweilige Wahl des Straf-rahmens des § 29a Abs. 2 BtMG. Strafrahmenwahl und allgemeine Strafzu-messung sind auch nicht lückenhaft. Soweit nicht nur der Einziehung, son-dern bedenklicherweise auch dem Verfall strafmildernde Wirkung zuerkannt worden ist, schließt der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs auf dieser im Kontext nebensächlichen Wendung aus. 8 4. Durchgreifenden Bedenken unterliegt indes die Begründung der Entscheidung der [X.], dem Angeklagten Strafaussetzung zur Be-währung gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zuzubilligen. Dabei waren alle für diese Entscheidung wesentlichen Tatumstände umfassend zu bewerten. 9 - 6 - Hierzu zählt aber [X.] neben dem früheren positiven Bewährungsverlauf, auf den die [X.] maßgeblich abstellt [X.] ohne weiteres der gegenläufige Umstand, dass der Angeklagte sich im Verlauf des Verfahrens zu Fall 1 abermals einschlägig strafbar gemacht hat (vgl. nur BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22). Dies bedurfte in diesem Zusammenhang als einer posi-tiven Prognose widerstreitendes Indiz, dessen Gewicht auch unter den [X.] besonderen [X.] nicht offensichtlich entfällt, unbedingt der Erörterung. 5. Eben dieser Umstand war auch im Zusammenhang mit der Frage der Unterbringung nach § 64 StGB unbedingt erörterungsbedürftig. Es liegt auf der Hand, dass der einschlägige Rückfall während des laufenden Straf-verfahrens die Annahme der [X.], es fehle an der Gefährlichkeit ei-nes Hanges, in Frage stellen konnte und deshalb in diesem Zusammenhang nicht anders als bei der [X.] unbedingt behandelt werden musste. Dass die Anordnung der Maßregel von vornherein aussichtslos sein könnte, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. 10 Über die Maßregel, gegebenenfalls auch ihre Aussetzung, muss [X.], wieder mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO), ebenso wie über die Strafaussetzung erneut tatrichterlich verhandelt werden. 11 Basdorf Brause [X.] [X.] Dölp

Meta

5 StR 465/08

28.01.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. 5 StR 465/08 (REWIS RS 2009, 5422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5422

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