Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. AnwZ (B) 28/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 8213

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[X.] [X.]([X.]) 28/09 vom 22. März 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und [X.], die Rechtsan-wältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Ver-handlung am 22. März 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. [X.]s des Schleswig-Holsteinischen [X.]s vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.] zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der am 24. Januar 1945 geborene Antragsteller wurde am 16. Mai 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Februar 2008 wurde das Insolvenz-verfahren über sein Vermögen eröffnet. Am 27. März 2008 wurde der [X.] - 3 - tragsteller auf eigenen Antrag aus dem Amt des Notars entlassen. Ein gegen den Antragsteller geführtes Strafverfahren wegen Untreue wurde mit [X.]eschluss des Amtsgerichts S. vom 24. September 2008 nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt. Mit [X.]escheid vom 4. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die [X.] wegen [X.]. Der [X.] hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen. 2 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. [X.]sbeschluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, [X.]. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird [X.], wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO). 4 - 4 - 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 4. März 2008, waren [X.] Voraussetzungen erfüllt. Über das Vermögen des Antragstellers war bereits am 1. Februar 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Interessen der [X.] nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der Vermögensverfall führt re-gelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Die Vereinbarung, welche der Antragsteller mit dem Insolvenzverwalter über die Fortführung der Kanzlei getroffen hat, war nicht [X.], dieser Gefahr zu begegnen. 5 3. Der [X.] ist nicht nachträglich entfallen. 6 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 6. November 1998 - [X.] ([X.]) 25/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 21. No-vember 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - [X.] 7 - 5 - ([X.]) 8/07, [X.]. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben ([X.]GH, [X.]eschl. v. 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04, [X.], 1271, 1272). b) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers ist noch nicht aufgehoben worden. Der Vermögensverfall wird daher nach wie vor gesetzlich vermutet. Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. In der [X.]egründung seiner soforti-gen [X.]eschwerde behauptet er zwar, die Erstellung eines Insolvenzplanes stehe bevor; zudem habe er die Restschuldbefreiung beantragt. Dass aber der [X.] von den Gläubigern angenommen und vom Insolvenzgericht bestätigt worden ist, ist bisher nicht ersichtlich; ebenso wenig ist die Ankündigung der Restschuldbefreiung nachgewiesen. 8 4. Trotz des [X.] wird die Zulassung zur [X.] allerdings dann nicht widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO). Die engen Voraussetzungen dieses [X.] hat der Antragsteller, der nach wie vor als Einzelanwalt tätig ist, indes nicht dargelegt. 9 a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Gefährdung der Inter-essen der Rechtsuchenden (§ 14 Nr. 7 [X.]RAO) nicht durch den nunmehr [X.], vom 15. März 2010 datierenden Anstellungsvertrag mit Frau [X.]

ausgeschlossen. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des [X.]s kann eine Gefährdung der Interessen der [X.] trotz des eingetretenen [X.] ausgeschlossen sein, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine [X.] ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen [X.] - 6 - redet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern; denn nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten Maßnahmen zum Schutz der [X.] dauerhaft und nachhaltig sicherstellen ([X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; v. 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; v. 15. September 2008 - [X.] ([X.]) 67/07, Anw[X.]l. 2009, 64 f. [X.]. 5). Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Se-nats ist die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen nur in einer Sozietät, nicht in einer [X.] sichergestellt ([X.]GH, [X.]eschl. v. 5. De-zember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, aaO; v. 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281; v. 31. März 2008 - [X.] ([X.]) 33/07, [X.]. 10; v. 26. November 2009 - [X.] ([X.]) 27/09, [X.]. 17). Der Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder dienstlichen Gründen ortsabwesend und deshalb außerstande sein, eine effektive Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gewährleisten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der [X.] in seinem [X.]eschluss vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, nichts Ge-genteiliges entschieden. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitgeberin des [X.] als Einzelanwältin tätig. Der Antragsteller trägt vor, dass der Vertre-tungsfall abweichend geregelt sei, er selbst werde die Rechtsanwältin [X.]nicht vertreten. Als ausreichende Sicherung reicht dies jedoch nicht aus. b) Hinzu kommt, dass der Anstellungsvertrag erst kurz vor dem Termin vorgelegt worden ist. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vertrag so, wie geschlossen, durchgeführt werden wird (vgl. dazu [X.], [X.]eschl. v. 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08), hat der [X.] nicht. Der Prognose einer ausreichenden Sicherung der Interessen der Rechtsuchenden (vgl. dazu [X.], aaO) steht entgegen, dass der Antragsteller auch seine bisherige Tätigkeit nicht beanstandungsfrei ausgeübt hat. Das nach § 153a StPO eingestellte Strafver-fahren betraf nicht ausgekehrtes [X.]; im Insolvenzverfahren sind sogar 11 - 7 - zwei Forderungen zur Tabelle angemeldet worden, die [X.]. Schließlich ist der Insolvenzantrag nicht vom Antragsteller, sondern vom Finanzamt gestellt worden. [X.][X.][X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.01.2009 - 1 [X.] 5/08 -

Meta

AnwZ (B) 28/09

22.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. AnwZ (B) 28/09 (REWIS RS 2010, 8213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8213

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