Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 188/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4407

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 188/14

vom
2. Juli
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2.
Juli
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4.
Februar 2014
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatein-heit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist;
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaub-tem Erwerb von Betäubungsmitteln in 21
Fällen und wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in 15
Fällen, davon in zehn Fällen in Tatein-heit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützten Revision. Der [X.] beantragt ausweislich der [X.] in der Antragsschrift zur Begründung seines Teilaufhebungsantrags die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und in deren Folge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Annahme von 20 selbständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in den Fällen
II.1. bis
20. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a)
Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte in der [X.] von [X.] bis März 2011 in mindestens 19
Fällen von seinem Lieferanten jeweils 100
g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12
% und 50
g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6
%, das
zur ge-winnbringenden Weiterveräußerung und lediglich zu einem geringen Teil zum Eigenkonsum bestimmt war. Der Angeklagte erhielt die Betäubungsmittel auf Kommissionsbasis und musste bei Abholung der neuen Lieferung jeweils die 1
2
3
-
4
-
vorangegangene bezahlen (II.1. bis 19. der Urteilsgründe). Bei einem weiteren Kommissionsgeschäft in dem genannten Tatzeitraum bezog der Angeklagte 250
g Marihuana und 150
g Amphetamin jeweils
der vorgenannten
Qualität, das er überwiegend gewinnbringend weiterverkaufte und zu einem kleinen Teil selbst konsumierte.
b)
Da der

weit [X.] ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005

1
GSSt
1/05, [X.]St 50, 252, 262)

Begriff des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln nach der Rechtsprechung des [X.] sowohl das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer verabredeten Lieferung zur [X.] vorgesehener Betäubungsmittel als auch die Übermittlung des für eine [X.] zu entrichtenden Geldbetrages vom Abneh-mer zum Lieferanten tatbestandlich erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013

4
StR
418/12, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen
14 mwN), sind die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander fol-genden [X.] teilweise identisch. Denn das Aufsuchen des [X.] diente nach den Feststellungen jeweils zugleich der Übermittlung des Entgelts für die vorangegangene und der Abholung der vereinbarten neuer-lichen [X.]. Die Teilidentität
der Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden [X.] hat zur Folge, dass sämtliche auf die einzelnen [X.] bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Ideal-konkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verknüpft sind (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013

4
StR
418/12 aaO; Beschluss vom 31.
Juli 2013

4
StR
223/13, [X.], 144; Beschluss vom 22.
Januar 2010

2
StR
563/09, [X.], 97). Durch das einheitliche Delikt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge nach §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG werden die [X.]
-
5
-
einheitlich verwirklichten, an sich rechtlich selbständigen 20
Taten des [X.] Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG zu einer Erwerbstat verklammert, sodass sich der Angeklagte in den Fällen
II.1. bis
20. der Urteilsgründe insgesamt wegen einer Tat des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat.
c)
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach §
260 Abs.
4 Satz
5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für die Taten
II.1. bis
20. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die Einzelstrafen für die Taten
II.21. bis
36. der Urteilsgründe auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt abgestimmte Strafzumessung zu ermöglichen. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Fest-stellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in
5
6
-
6
-
Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter bleiben mög-lich.
Sost-Scheible
Cierniak
Ri[X.] Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Cierniak
Bender
Quentin

Meta

4 StR 188/14

02.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 188/14 (REWIS RS 2014, 4407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4407

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