Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. BLw 28/03

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 4461

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[X.] 28/03vom19. Februar 2004in der [X.] Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG- 2 -Der [X.], [X.], hat am 19. Februar2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Landwirtschafts-senats des [X.] in [X.] vom 28. [X.] wird als unzulässig verworfen.Von den Gerichtskosten und den der Antragsgegnerin zu [X.] außergerichtlichen Kosten des [X.] tragen der Antragsteller zu 1 9,7 %, die Antragsteller zu 2und 3 als Gesamtschuldner 7,9 %, der Antragsteller zu 4 23,3 %,der Antragsteller zu 5 17,3 %, die Antragstellerin zu 6 10,5 % unddie Antragsteller zu 7 als Gesamtschuldner 31,3 %.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 94.954 Gründe:[X.] Antragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG [X.], zu der [X.] zusammengeschlossen hatten, entstanden. Die Antragsteller- 3 -bzw. ihre Rechtsvorgänger waren Mitglieder der Antragsgegnerin und sind in-zwischen durch Kündigung ausgeschieden. Sie machen - in unterschiedlicherHöhe - Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend.Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung desUnternehmenswertes hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Anträ-ge zurückgewiesen, weil die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgänger [X.] Geschäftsguthaben erhalten hätten, welches ihre Ansprüche unter Berück-sichtigung der Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals der Antragsge-gnerin übersteige. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie inerster Linie das Sachverständigengutachten und seine Würdigung durch dasLandwirtschaftsgericht angegriffen haben, ist erfolglos geblieben.Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die [X.] die Aufhebung des [X.]usses des [X.] - und die Zurückverweisung der Sache zur erneutenVerhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht erreichen.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.] 4 -1. [X.] [X.] vom 8. Mai 1998 ([X.], [X.], 371 = [X.] 1998,249) abgewichen, indem es seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverstän-digengutachten zugrundegelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerdenach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden (ständige Senats-rechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne [X.] liegt vielmehr nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechts-satz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des[X.]es oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat,[X.], 149). Einen solchen Rechtssatz zeigen die Antragsteller nicht auf.2. Weiter meinen die Antragsteller, daß das Beschwerdegericht von den[X.]üssen vom 8. Dezember 1995 ([X.], [X.], 260 =[X.] 1996, 51), 8. Mai 1998 (aaO) und 23. Oktober 1998 ([X.], [X.], 394 = [X.] 1999, 54) abgewichen sei, weil der Sachverständige [X.] entgegen den darin ausgesprochenen Grundsätzen durchge-führt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde,weil die Antragsteller erneut auf keinen Rechtssatz in der angefochtenen Ent-scheidung verweisen, der von einem in den genannten Senatsentscheidungenaufgestellten Rechtssatz abweicht.3. Aus demselben Grund führt die Auffassung der Antragsteller, das Be-schwerdegericht sei auch deshalb von dem [X.]uß vom 8. Dezember1995 (aaO) abgewichen, weil es seine Entscheidung u.a. darauf gestützt habe,daß sie die in dem [X.]uß des Landwirtschaftsgerichts genannte Höhe der- 5 -personifizierten Ansprüche nach § 44 LwAnpG von ca. 1,7 Mio. DM nicht an-gegriffen hätten, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.4. Die von den Antragstellern behauptete Verletzung des [X.] rechtlichen Gehörs bleibt schon deshalb ohne [X.], weil auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsge-setz eine unzulässige Rechtsbeschwerde nicht dadurch statthaft wird, daß sieauf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird (Senat, [X.]. [X.] Dezember 1992, [X.], [X.] 1993, 86). Daran hat sich durch den[X.]uß des [X.] vom 7. Oktober 2003 (NJW 2003,3687 ff.) bisher nichts geändert.II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl [X.] ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten der [X.] aus diversen anderen Verfahren bekannten gesetzlichen Vorausset-zungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm [X.] des [X.] aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten [X.] jedoch nicht berührt.[X.] Lemke

Meta

BLw 28/03

19.02.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. BLw 28/03 (REWIS RS 2004, 4461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4461

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