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PDF anzeigen[X.]in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 3. April 2003durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des [X.] vom2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der An-tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] Gründe:[X.] Antragstellerin macht als ehemaliges Mitglied der Rechtsvorgänge-rin (LPG) der Antragsgegnerin und als Erbin ihrer Mutter, die ebenfalls [X.] LPG war, [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsge-setz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von39.871,27 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Das [X.] hat ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene -Rechtsbeschwerde der [X.] 3 -I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher [X.], 149 ff).Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtspre-chung des Senats davon aus, daß das für die Berechnung etwaiger Abfin-dungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin aufgrund derUmwandlungsbilanz zum 30. September 1991 zu ermitteln ist, da nach [X.] der Antragstellerin keine ordentliche Bilanz im Sinne des § 44Abs. 6 Satz 1 LwAnpG erstellt wurde (Senat, Beschl. v. 27. April 2001,BLw 27/00, [X.], 1570, 1571). Die Rechtsbeschwerde meint gleichwohl,es liege ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vor, da [X.] nur formal mit dieser Rechtsprechung übereinstimme, in-haltlich davon aber gerade abweiche, indem es die Bilanz zum 30. [X.] um einzelne Vermögenswerte bereinigt habe. Dabei übersieht sie, daßnicht jede inhaltliche Abweichung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerdenach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] führt. Nur wenn das Beschwerdegericht einenabstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nichtaufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des[X.]s widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen gehtdas Beschwerdegericht, soweit es die Bilanz bereinigt hat, wiederum in Über-einstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26. [X.] 4 -2002, [X.], [X.] 2002, 482, 483) davon aus, daß sich bei Zusammen-schlüssen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfin-dungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mit-gliedschaft bestand. Wenn die Antragstellerin, was das [X.] hat, nur Mitglied der LPG ([X.] war, kann sie nur an [X.] teilhaben, nicht an dem Vermögen der LPG (P) R. , die erstnach dem Ausscheiden der Antragstellerin mit der LPG ([X.] verschmol-zen wurde.II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Krüger Lemke
Meta
03.04.2003
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. BLw 34/02 (REWIS RS 2003, 3567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3567
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