Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. XII ZB 568/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4604

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 568/10
vom
25. Juni
2014
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
10
a)
Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts kommt eine "offene Beschlussfassung", nach
der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses be-stehenden Werts des Versorgungsvermögens übertragen wird, nicht in [X.].
b)
Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts da-rauf,
den [X.] in der von dem Versorgungsträger gewählten [X.] zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein [X.]
bezogen auf das Ende der Ehezeit
zu übertragen. Die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist Sache des Versorgungsträgers.
[X.], Beschluss vom 25. Juni 2014 -
XII [X.] 568/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Weitere Beteiligte:

-
3
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Juni
2014
durch [X.] und
die Richter Schilling, Dr.
Günter,
Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
3 gegen den Beschluss des 12.
Zivilsenats

Familiensenat

des Oberlandes-gerichts [X.]
vom 14.
Oktober 2010
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die ausgesprochene interne Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu
3 bestehenden Anrechte nach der Teilungsordnung der Sparkassen
Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
vom 15.
September 2009 bestimmt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden der weiteren Beteilig-ten zu
3 auferlegt.
Beschwerdewert:
1.000

-
4
-

Gründe:
I.
Die beteiligten Eheleute haben am 1.
Juni 1990 die Ehe geschlossen;
der Scheidungsantrag ist am 19.
November 2009 zugestellt worden.
Der Antragsgegner hat in der Ehezeit unter anderem ein betriebliches
Anrecht bei der Beteiligten zu
3 (Sparkassen Pensionskasse; im Folgenden: Pensionskasse) in Form einer teilweise fondsgebundenen
Rentenversicherung erlangt,
bei der die erwirtschafteten Überschussanteile in einen [X.] investiert werden.
Mit Beschluss vom 29.
April 2010 hat das Amtsgericht die Ehe geschie-den und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auch
das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse
intern geteilt. Es hat der internen Teilung den für das gesamte Anrecht vom Versorgungsträger mitgeteilten [X.] in Höhe von 8.065,77

und zu Gunsten der Antragstellerin nach Maßgabe der internen Teilungsord-nung ein Anrecht in Höhe von 3.952,23

Oktober 2009 übertragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pensionskasse,
mit der diese eine interne Teilung des bei ihr bestehenden
Anrechts im Wege einer Ausgleichsquote begehrt hat, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des
Amtsgerichts zur internen Teilung des
Anrechts
bei der Pensionskasse wie folgt
neu gefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sparkassen
Pensionskasse AG [X.] 002

zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in

3.813,61 und das unter der vorgenannten Versicherungsnummer geführte, auf fondsgebundener Anlage

138,61 bezogen auf den 31.10.2009 übertragen."

1
2
3

-
5
-

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde
der Pensionskasse, mit der diese ihr Begehren
nach einer "offenen Beschlussfassung" weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine in [X.], 377 veröffentlichte Entscheidung
im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem betroffenen [X.] handele es sich um ein nach §
45 Abs.
1 [X.] unmittelbar zu [X.] Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Daher sei der Kapi-talwert nach §
4 Abs.
5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Der Kapital-wert des ehezeitbezogenen [X.] sei von der [X.] mit 7.782,88

.065,77

e-bundenen Anteile in Höhe von 282,89

hälftige Betrag hiervon sei nach Abzug von 2
%
[X.], mithin
in Höhe von 3.813,61

das Ehezeitende auf die Antragstellerin zu übertragen. Der darüber hinausge-hende fondsgebundene Anteil unterliege Wertschwankungen. So
habe der [X.] zum Ehezeitende 282,89

agen, zum 21.
Juli 2010 jedoch 343,14

u-rückwirkten, nach §
5 Abs.
2 [X.] zu berücksichtigen. Dies könne nur dadurch erfolgen, dass die Übertragung des [X.]s bezogen auf das
Ende der Ehezeit erfolgt. Eine zeitgenaue [X.] könne schon wegen §
37 Abs.
2 FamFG nicht zu Grunde gelegt werden. Die Heranziehung des am 21.
Juli 2010 geltenden Werts sei willkürlich. Eine offene Tenorierung, nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts übertragen würde, wie dies die Pensions-4
5
6

-
6
-

kasse angeregt habe, sei schon deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar, weil damit Wertveränderungen berücksichtigt würden, die nach der Entscheidung eintreten. Auch würden damit Überschussanteile mit erfasst, die nach Ende der Ehezeit anfallen und keinesfalls auf die Ehezeit zurückwirkten. Im Übrigen sei eine solche offene Tenorierung auch nicht ausreichend bestimmt. Eine Verwei-sung in den schuldrechtlichen [X.] sei nicht möglich. Dem [X.] fehle nicht deshalb die Ausgleichsreife, weil es dem Grunde oder der [X.] nach nicht hinreichend verfestigt sei, denn der Wert des Anrechts stehe zu jedem Zeitpunkt fest. Eine "gesplittete"
Tenorierung, die zwischen dem [X.] und dem fondsgebundenen Betrag unterscheide, sei sachgerecht, da nur so der unterschiedlichen Entwicklung der beiden Anteile Rechnung getragen werden könne. Der garantierte Betrag werde sich gleichförmig entwickeln, der fondsgebundene Betrag könne sich positiv oder negativ entwickeln.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Annahme des [X.], dass es sich bei dem An-
recht des Antragsgegners bei der Pensionskasse um ein nach §
45 Abs.
1 [X.]
unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrenten-gesetzes handelt, wofür grundsätzlich der Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 BetrAVG
maßgeblich ist, ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich
der Wert des Anrechts nach einem [X.] richtet, kann dies unmittel-bar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden, so dass der [X.] den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der
unmittelbaren Bewertung nach §
39 [X.] ermittelt hat (vgl. Senatsbeschluss
vom 29.
Februar 2012

XII
[X.]
609/10

FamRZ 2012, 694
Rn.
21).

7
8

-
7
-

b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Amtsgericht und das [X.] das Anrecht auf der Grundlage der vom [X.] mitgeteilten [X.]e nach §
10 [X.] intern geteilt haben.
Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen
des
§
11 Abs.
1 [X.]. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewähr-leistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des [X.]s mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich glei-chem Risikoschutz übertragen wird

11 Abs.
1 Satz
2 [X.]; vgl. Se-natsbeschluss vom 26.
Januar 2011

XII
[X.]
504/10
[X.], 547 Rn.
20 mwN). Eine solcherart
gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe-zeit erworbenen Anrechten ist sichergestellt.

aa) Die
Teilungsordnung der Pensionskasse gewährleistet
insbesondere, dass die
sich aus §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] ergebenden
Kriterien
des entsprechenden [X.]es und des vergleichbaren Wertzuwachses (auch) für den
fondsgebundenen Anteil des Anrechts
erfüllt werden. In Ziffer
4 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass der [X.] ins Verhältnis zu dem gesamten [X.] bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am [X.] ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung dieses
prozentualen Anteils bezogen auf das gesamte [X.] zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des [X.]. Das [X.] ist zu diesem Zeitpunkt um die [X.] und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.

9
10
11

-
8
-

Im Übrigen wird das
Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung
bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der [X.] in das Versorgungssystem des [X.] aufgenommen wird (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
448). So liegt der Fall im Ergebnis auch hier. Nach Ziffer
7 der Teilungsordnung wird für die Antragstelle-rin in Höhe des [X.]es eine Rentenversicherung nach dem Tarif "P.R. Sicherheit"
eingerichtet. Diese ist zwar nicht

auch nicht teilweise

fondsgebunden und unterscheidet sich deshalb von dem aufseiten des [X.] verbleibenden Anrecht dadurch, dass die künftigen Überschuss-
anteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder [X.] unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen; eine angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung innerhalb des [X.] stellt dies aber nicht in Frage.
[X.]) Im Hinblick auf das Kriterium des grundsätzlich gleichen Risikoschut-zes ergeben sich aus dem
Umstand, dass die Antragstellerin aus dem für sie eingerichteten
Anrecht keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten kann, kein An-lass zu rechtlichen Bedenken. Zwar besteht für den Antragsgegner eine Invali-ditätsabsicherung in Form einer unselbständigen [X.] ([X.]). Da diese Zusatzversicherung
nach den für das Anrecht des Antragsgegners maßgeblichen vertraglichen Grundlagen (§
14 Abs.
3 der [X.] Versicherungsbedingungen für eine betriebliche Versorgung) in ih-rem Bestand von fortlaufenden Beitragszahlungen abhängt und deshalb nicht zusammen mit der Hauptversicherung beitragsfrei gestellt werden kann, ist es nicht zu beanstanden, dass an die zugunsten der Antragstellerin einzurichtende
beitragsfreie Rentenversicherung keine beitragsfreie Zusatzversicherung
ange-schlossen wird. Die insoweit nach §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 [X.] erfor-derliche Kompensation ist regelmäßig darin zu erblicken, dass das gesamte der Antragstellerin zugeteilte Deckungskapital für die Leibrente verwendet werden 12
13

-
9
-

kann,
während ansonsten die Risikoprämie für eine
beitragsfrei
aufrechterhal-tene
Zusatzversicherung aus dem Deckungskapital der Hauptversicherung ent-nommen werden müsste (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.
Oktober 1993

XII
[X.]
35/92

FamRZ 1994, 559, 560; [X.], 1581, 1586). Im Übrigen stellt Ziffer
7 der
Teilungsordnung sicher, dass auch ein etwaiges für die Zusatzversicherung gebildetes Deckungskapital bei der Berechnung des [X.]es berücksichtigt wird.
c) Zweifel an der Angemessenheit der von der Pensionskasse geltend gemachten [X.] (§
13 [X.]) sind vorliegend nicht ersichtlich.
d) Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich auch die vom [X.]
gewählte Beschlussfassung, soweit sie
auf die Übertragung der auf das Ehe-zeitende bezogenen
[X.]e
gerichtet ist.

aa) Auch für eine fondsgebundene Versicherung bedarf es nicht der von der Rechtsbeschwerde erstrebten "offenen Beschlussfassung", wonach
ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des [X.]s übertragen
wird, wie dies in der Literatur wegen der Wertschwankungen des fondsgebundenen [X.] von Rentenversicherungen
für zulässig ([X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
612) bzw. erforderlich ([X.]/[X.]/[X.] FamRZ
2011, 333, 337
f.) gehalten wird.
Für eine solcherart offene Beschlussfassung besteht we-der eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit
(im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart [X.], 979; [X.] Beschluss vom 11.
Juni 2012
6
UF
42/12
is Rn.
16).
Die
interne Teilung erfolgt nach §
10 Abs.
1 [X.]
durch einen richterlichen [X.]. Die gerichtliche
Entscheidung ist auf die Übertra-gung eines Anrechts in Höhe des [X.]es gerichtet; ihre rechtsgestal-14
15
16
17

-
10
-

tende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011

XII
[X.]
504/10

FamRZ
2011, 547 Rn.
24 mwN). Diesen Anforderungen wird die vom [X.] gewählte
Beschlussfassung
gerecht. Das Verfahren, nach dem zunächst eine Quote zu ermitteln ist, die an-schließend auf das am ersten Börsentag nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tatsächlich vorhandene [X.] an-gesetzt wird, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der
Tei-lungsordnung der Pensionskasse.
Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den [X.] in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und

unter ande-rem

zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den [X.] des §
11 [X.] genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften
Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (zutreffend [X.] Beschluss vom 11.
Juni 2012

6
UF
42/12

juris Rn.
16). Aus diesem Grunde ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der internen Teilung auch zwingend geboten, die maßgeblichen Teilungs-
und
Ver-sorgungsregelungen
in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem [X.] geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsbeschlüsse vom 26.
Januar 2011

XII
[X.]
504/10

[X.], 547 Rn.
22
ff. und vom 23.
Januar 2013

XII
[X.]
541/12

FamRZ 2013, 611 Rn.
9).
[X.]) Ob eine Beschlussfassung
zulässig ist, welche
die zum Ehezeitende vorhandenen Fondsanteile (nach Abzug von [X.]) hälftig teilt (so [X.], 468, 469; [X.] Beschluss vom 14.
Juni 18
19

-
11
-

2012

2
UF
38/12

juris Rn.
13; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsaus-gleich 2.
Aufl. §
6 Rn.
154; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
341 mwN), braucht hier nicht geklärt zu werden. Die Pensionskasse hat
diese [X.] nicht nach §
5 Abs.
1 [X.] als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung des fondsgebundenen Anteils an dem auszugleichenden Anrecht bestimmt.
3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die der Entscheidung zugrunde liegende
Fassung der Teilungsordnung der Pensionskasse in der [X.] konkret zu bezeichnen
war.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2010 -
1 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.10.2010
-
12 UF 605/10 -

20

Meta

XII ZB 568/10

25.06.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. XII ZB 568/10 (REWIS RS 2014, 4604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4604

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XII ZB 568/10

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