Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2014, Az. XII ZB 568/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4607

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Gegenstand

Betriebliche Anwartschaften im Versorgungsausgleich: Beschlussfassung bei interner Teilung des fondsgebundenen Anteils am Garantie-Deckungskapital einer Pensionskasse


Leitsatz

1. Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts kommt eine "offene Beschlussfassung", nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des Versorgungsvermögens übertragen wird, nicht in Betracht.

2. Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein Anrecht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zu übertragen. Die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist Sache des Versorgungsträgers.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 14. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die ausgesprochene interne Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehenden Anrechte nach der Teilungsordnung der Sparkassen [X.] aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 15. September 2009 bestimmt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden der weiteren Beteiligten zu 3 auferlegt.

[X.]: 1.000 €

Gründe

I.

1

Die beteiligten Eheleute haben am 1. Juni 1990 die Ehe geschlossen; der Scheidungsantrag ist am 19. November 2009 zugestellt worden.

2

Der Antragsgegner hat in der Ehezeit unter anderem ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 3 (Sparkassen Pensionskasse; im Folgenden: Pensionskasse) in Form einer teilweise [X.]en Rentenversicherung erlangt, bei der die erwirtschafteten Überschussanteile in einen Investmentfonds investiert werden.

3

Mit Beschluss vom 29. April 2010 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auch das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse intern geteilt. Es hat der internen Teilung den für das gesamte Anrecht vom Versorgungsträger mitgeteilten Ehezeitanteil in Höhe von 8.065,77 € abzüglich [X.] zu Grunde gelegt und zu Gunsten der Antragstellerin nach Maßgabe der internen Teilungsordnung ein Anrecht in Höhe von 3.952,23 € bezogen auf den 31. Oktober 2009 übertragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pensionskasse, mit der diese eine interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts im Wege einer Ausgleichsquote begehrt hat, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei der Pensionskasse wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sparkassen Pensionskasse AG [X.] 002… zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von € 3.813,61 und das unter der vorgenannten Versicherungsnummer geführte, auf [X.]er Anlage beruhende Anrecht in Höhe von € 138,61 bezogen auf den 31.10.2009 übertragen."

4

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Pensionskasse, mit der diese ihr Begehren nach einer "offenen Beschlussfassung" weiterverfolgt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Das Beschwerdegericht hat seine in [X.], 377 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem betroffenen Anrecht handele es sich um ein nach § 45 Abs. 1 [X.] unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Daher sei der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Der Kapitalwert des ehezeitbezogenen [X.] sei von der Pensionskasse mit 7.782,88 € angegeben worden (8.065,77 € abzüglich der [X.]en Anteile in Höhe von [X.]). Der hälftige Betrag hiervon sei nach Abzug von 2 % [X.], mithin in Höhe von 3.813,61 €, bezogen auf das Ehezeitende auf die Antragstellerin zu übertragen. Der darüber hinausgehende [X.]e Anteil unterliege Wertschwankungen. So habe der Kapitalwert zum Ehezeitende [X.] betragen, zum 21. Juli 2010 jedoch 343,14 €. Diese Wertveränderungen seien, soweit sie auf den Ehezeitanteil [X.], nach § 5 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen. Dies könne nur dadurch erfolgen, dass die Übertragung des [X.] bezogen auf das Ende der Ehezeit erfolgt. Eine zeitgenaue [X.] könne schon wegen § 37 Abs. 2 FamFG nicht zu Grunde gelegt werden. Die Heranziehung des am 21. Juli 2010 geltenden Werts sei willkürlich. Eine offene Tenorierung, nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts übertragen würde, wie dies die Pensionskasse angeregt habe, sei schon deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar, weil damit Wertveränderungen berücksichtigt würden, die nach der Entscheidung eintreten. Auch würden damit Überschussanteile mit erfasst, die nach Ende der Ehezeit anfallen und keinesfalls auf die Ehezeit [X.]. Im Übrigen sei eine solche offene Tenorierung auch nicht ausreichend bestimmt. Eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sei nicht möglich. Dem Anrecht fehle nicht deshalb die Ausgleichsreife, weil es dem Grunde oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt sei, denn der Wert des Anrechts stehe zu jedem Zeitpunkt fest. Eine "gesplittete" Tenorierung, die zwischen dem garantierten und dem [X.]en Betrag unterscheide, sei sachgerecht, da nur so der unterschiedlichen Entwicklung der beiden Anteile Rechnung getragen werden könne. Der garantierte Betrag werde sich gleichförmig entwickeln, der [X.]e Betrag könne sich positiv oder negativ entwickeln.

7

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

8

a) Die Annahme des [X.], dass es sich bei dem Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse um ein nach § 45 Abs. 1 [X.] unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt, wofür grundsätzlich der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 [X.] maßgeblich ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich der Wert des Anrechts nach einem [X.] richtet, kann dies unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden, so dass der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung nach § 39 [X.] ermittelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - [X.] - FamRZ 2012, 694 Rn. 21).

9

b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Amtsgericht und das [X.] das Anrecht auf der Grundlage der vom Versorgungsträger mitgeteilten [X.] nach § 10 [X.] intern geteilt haben.

Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 [X.]. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]; vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - [X.], 547 Rn. 20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist sichergestellt.

aa) Die Teilungsordnung der Pensionskasse gewährleistet insbesondere, dass die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ergebenden Kriterien des entsprechenden [X.]s und des vergleichbaren Wertzuwachses (auch) für den [X.]en Anteil des Anrechts erfüllt werden. In Ziffer 4 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten [X.] bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am [X.] ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung dieses prozentualen Anteils bezogen auf das gesamte [X.] zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Das [X.] ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.

Im Übrigen wird das Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des [X.] aufgenommen wird (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 448). So liegt der Fall im Ergebnis auch hier. Nach Ziffer 7 der Teilungsordnung wird für die Antragstellerin in Höhe des [X.]s eine Rentenversicherung nach dem Tarif "P.R. Sicherheit" eingerichtet. Diese ist zwar nicht - auch nicht teilweise - [X.] und unterscheidet sich deshalb von dem aufseiten des Antragsgegners verbleibenden Anrecht dadurch, dass die künftigen Überschuss-anteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventionellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen; eine angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung innerhalb des Versorgungssystems stellt dies aber nicht in Frage.

bb) Im Hinblick auf das Kriterium des grundsätzlich gleichen Risikoschutzes ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin aus dem für sie eingerichteten Anrecht keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten kann, kein Anlass zu rechtlichen Bedenken. Zwar besteht für den Antragsgegner eine Invaliditätsabsicherung in Form einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ([X.]). Da diese Zusatzversicherung nach den für das Anrecht des Antragsgegners maßgeblichen vertraglichen Grundlagen (§ 14 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine betriebliche Versorgung) in ihrem Bestand von fortlaufenden Beitragszahlungen abhängt und deshalb nicht zusammen mit der Hauptversicherung beitragsfrei gestellt werden kann, ist es nicht zu beanstanden, dass an die zugunsten der Antragstellerin einzurichtende beitragsfreie Rentenversicherung keine beitragsfreie Zusatzversicherung angeschlossen wird. Die insoweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] erforderliche Kompensation ist regelmäßig darin zu erblicken, dass das gesamte der Antragstellerin zugeteilte Deckungskapital für die Leibrente verwendet werden kann, während ansonsten die Risikoprämie für eine beitragsfrei aufrechterhaltene Zusatzversicherung aus dem Deckungskapital der Hauptversicherung entnommen werden müsste (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - [X.] 35/92 - FamRZ 1994, 559, 560; [X.], 1581, 1586). Im Übrigen stellt Ziffer 7 der Teilungsordnung sicher, dass auch ein etwaiges für die Zusatzversicherung gebildetes Deckungskapital bei der Berechnung des [X.]s berücksichtigt wird.

c) Zweifel an der Angemessenheit der von der Pensionskasse geltend gemachten [X.] (§ 13 [X.]) sind vorliegend nicht ersichtlich.

d) Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich auch die vom [X.] gewählte Beschlussfassung, soweit sie auf die Übertragung der auf das Ehezeitende bezogenen [X.] gerichtet ist.

aa) Auch für eine [X.]e Versicherung bedarf es nicht der von der Rechtsbeschwerde erstrebten "offenen Beschlussfassung", wonach ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des [X.]s übertragen wird, wie dies in der Literatur wegen der Wertschwankungen des [X.]en Anteils von Rentenversicherungen für zulässig ([X.] Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 612) bzw. erforderlich ([X.]/[X.]/[X.] [X.], 333, 337 f.) gehalten wird. Für eine solcherart offene Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart [X.], 979; [X.] Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16).

Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 [X.] durch einen richterlichen [X.]. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertragung eines Anrechts in Höhe des [X.]s gerichtet; ihre rechtsgestaltende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - [X.], 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird die vom [X.] gewählte Beschlussfassung gerecht. Das Verfahren, nach dem zunächst eine Quote zu ermitteln ist, die anschließend auf das am ersten Börsentag nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tatsächlich vorhandene [X.] angesetzt wird, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der Teilungsordnung der Pensionskasse.

Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und - unter anderem - zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 [X.] genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (zutreffend [X.] Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16). Aus diesem Grunde ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der internen Teilung auch zwingend geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - [X.], 547 Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2013 - [X.] 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 9).

bb) Ob eine Beschlussfassung zulässig ist, welche die zum Ehezeitende vorhandenen Fondsanteile (nach Abzug von [X.]) hälftig teilt (so [X.], 468, 469; [X.] Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 UF 38/12 - juris Rn. 13; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 mwN), braucht hier nicht geklärt zu werden. Die Pensionskasse hat diese Bezugsgröße nicht nach § 5 Abs. 1 [X.] als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung des [X.]en Anteils an dem auszugleichenden Anrecht bestimmt.

3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Fassung der Teilungsordnung der Pensionskasse in der [X.] konkret zu bezeichnen war.

Dose                              Schilling                      Günter

           Nedden-Boeger                        Botur

Meta

XII ZB 568/10

25.06.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 14. Oktober 2010, Az: 12 UF 605/10, Beschluss

§ 10 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2014, Az. XII ZB 568/10 (REWIS RS 2014, 4607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4607

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