Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 1 StR 12/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6026

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 12/15

vom
1. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. September
2015
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 [X.]
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten

W.

wird das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen verurteilt worden ist sowie im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 700 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren ein-gestellt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung von Verfahrensrecht geltend macht und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] 1
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ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet.

II.
Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bedarf Folgendes der Erörterung:
1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit §
24 [X.] genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 [X.], weil das [X.] in einem maßgeblichen Punkt unzutreffend ist und daher keine ausreichende Grundlage für die Prüfung durch den [X.] geboten hat (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 5. August 2014

3 [X.]/13
und vom 10.
Mai 2011

4 [X.], StraFo 2011, 318). So wird die geltend gemachte r es in der [X.] vom 06.05.2014 bis 23.05.2014 nicht für erforderlich gehalten ha-ben, wegen der von der Verteidigung angeforderten Dokumentation [X.]. Dies verschweigt, dass die Vorsitzende am 6. Mai 2014 den u.a. um [X.] ersuchenden Antrag der Verteidigung dem Präsidenten des [X.]. 1369) zugeleitet hat. Daraufhin ist am 12.
Mai 2014 der [X.] gefasst worden.

nach verfahrensbeendigender Verständigung gemäß § 257c [X.] sowie [X.] von Akteninhalt,
der nicht Inbegriff der Hauptverhandlung wurde (§
261 2
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4
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,
eine unzutreffende Dokumentation des Zustandekommens der Ver-ständigung in den Urteilsgründen gerügt wird, zeigt dies keinen Rechtsfehler auf. Der [X.] hat nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des [X.], nach der hierin ebenfalls keine Gesetzesverletzung gese-hen wird, geltend gemacht, dass dieser Standpunkt zwar der Kommentarlitera-tur entspreche, aber die Entscheidung des [X.] vom 15.
Januar 2015

2 BvR 878/14 nicht berücksichtige. Hieraus ergebe sich, dass das Gericht in den Urteilsgründen stets über den Inhalt der Verständigung unter Darlegung der Standpunkte aller beim Gespräch anwesenden [X.] zu informieren habe. Der [X.] kann jedoch eine solche Deu-tung der die Verständigung regelnden Vorschriften der Strafprozessordnung weder der zitierten Entscheidung noch dem Gesetz entnehmen. Ein Fall, in dem es über die Mindestanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 5 [X.]
hinaus (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 267 Rn. 23a mwN) der Mittei-lung von Einzelheiten zum Inhalt der
erwähnten Verständigung
bedurft hätte, um die Beweiswürdigung der Strafkammer
zum Einlassungsverhalten des [X.] ausreichend auf Rechtsfehler überprüfen zu können (vgl. dazu [X.], Urteil
vom 25. Oktober 2012

4 [X.], [X.], 52 mwN), liegt nicht vor.
Die im Rahmen dieses Rügevorbringens anklingenden Bedenken gegen lassen schon nicht den Willen erkennen, einen gesetzeswidrigen Verständi-gungsinhalt zu rügen (zum Erfordernis der Angriffsrichtung vgl. [X.],
Urteil vom 3. September 2013

5 [X.], [X.], 671; Beschlüsse vom 23.
Juli 2014

1 StR 196/14 und
vom 30. September 2014

3 [X.], [X.], 486;
Urteil vom 20.
Oktober 2014

5 [X.], NJW 2015, 265), zei-gen aber auch keinen dahingehenden Gesetzesverstoß auf.

5
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5
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3. Die Rüge der Verletzung des § 261 [X.] ist unzulässig, denn sie [X.] sich in der Behauptung, der frühere Mitangeklagte

[X.]

, auf dessen Angaben sich das Urteil bezieht, sei ausweislich des Protokolls nicht als Zeuge vernommen worden und Vernehmungsprotokolle seien nicht verlesen worden. Dies lässt nicht nur offen, ob

[X.]

als Mitangeklagter, sondern auch, ob er als Zeuge vernommen worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass dem Vorbringen in der Revisionsbegründung, ein [X.] Verfahrensvorgang sei nicht protokolliert worden, regelmäßig nicht die Behauptung zu entnehmen ist, dieser Verfahrensvorgang habe tatsächlich in der Hauptverhandlung auch nicht stattgefunden. Denn bei dem alleinigen Ab-stellen auf das Protokoll bleibt offen, ob der Vorgang gegebenenfalls [X.] hat und nur versehentlich nicht protokolliert worden ist (vgl. [X.], [X.] vom 12. Dezember 2013

3 [X.], NJW 2014, 1254 mwN).

III.
1. Sowohl der Schuldspruch wegen Bankrotts in zwei Fällen als auch der Strafausspruch für diese beiden Taten hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
2. Jedoch kann der Schuldspruch wegen der Steuerhinterziehungstaten keinen Bestand haben.
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mittei-len, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Bei der Steuerhinterziehung, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Ein-zelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiellrechtlich ausge-füllt wird, müssen die jeweiligen Umstände festgestellt werden, aus denen sich 6
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6
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ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Ab-gabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberech-nung sind ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2011

1 [X.]/11;
[X.], Urteil
vom 12. Mai 2009

1 [X.], [X.], 2546 mwN).
Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen. So ist zwar festgestellt, für welche Firma der Angeklagte für die jeweiligen Tatzeiträume Umsatzsteuer er-klärt hat und auf welchen Betrag die Umsatzsteuer jeweils festgesetzt worden ist. Weiter ist ausgeführt, dass der Angeklagte die gemäß § 17 UStG erforderli-chen Berichtigungen aufgrund Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen nicht getätigt habe. Mitgeteilt wird noch die tatsächlich angefallene Umsatz-steuer und die jeweilige Steuerverkürzung. Daraus ergibt sich aber nicht, [X.] Bemessungsgrundlagen der Steueranmeldung zugrunde lagen und was sich daran in welchem Umfang geändert, also die Berichtigungspflicht des [X.] nach §
17 UStG ausgelöst hat. Auf diese Weise kann der [X.] die Berechnung des jeweiligen Verkürzungserfolgs nicht nachvollziehen.
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7
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3. Die Aufhebung des Schuldspruchs,
soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist, zieht die Aufhebung der dies-bezüglichen [X.] und des [X.]s nach sich.
Raum Graf Cirener

Mosbacher Fischer
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Meta

1 StR 12/15

01.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 1 StR 12/15 (REWIS RS 2015, 6026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6026

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