Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 1 StR 154/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4845

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 154/11

vom
13. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli
2011 beschlossen:

Auf die
Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das Landgeri
i-lungen zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
Erfolg,
eines [X.] auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.
1. Das auch sonst wenig sorgfältige Urteil kann keinen Bestand haben, denn es genügt nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz
1 StPO, von dessen Beachtung auch eine Verständigung gemäß § 257c StPO nicht entbin-det.
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mittei-len, in denen
die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Bei der Steuerhinterziehung, bei der
die Strafvorschrift des § 370
AO durch die im Ein-zelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften
materiellrechtlich ausge-1
2
3
-
3
-
füllt wird, müssen die jeweiligen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Ab-gabenart zu
einer Steuerverkürzung geführt hat. Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberech-nung sind ([X.], Beschluss vom 12. Mai 2009 -
1 [X.], [X.], 2546 mwN).
Dies lässt das angefochtene Urteil -
im Gegensatz zur sorgfältig verfass-ten Anklageschrift -
vermissen. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen nicht tragfähig erkennen, aufgrund welcher Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3 UStG) der Angeklagte steuerbare Umsätze bewirkt hat([X.]). Hinsichtlich der Gewerbesteuer-
und der Einkommensteuer teilt das S. 8) diesem Gewinn hinzuzurechnende Beträge. Es verzichtet im Übrigen aber auf eine Berechnungsdarstellung zu den hinterzogenen Steuern; weitergehende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen werden nicht getroffen. Dadurch ermöglicht es das Urteil dem Senat nicht, die Berechnung der vom Angeklagten hinterzogenen Steuern auch nur annähernd nachzuvollziehen. Dies begründet einen durchgreifenden Rechtsfehler. Die auf den Besteue-rungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und [X.] Aufgabe des Tatrichters.
Eine Berechnungsdarstellung kann zwar dann entbehrlich sein, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. [X.], [X.] vom 25. Oktober 2000 -
5 StR 399/00, [X.], 200
mwN). Den [X.] lässt sich indes schon nicht entnehmen, ob sich das abgelegte Teilgeständnis auf die Höhe der hinterzogenen Steuer bezog oder beziehen konnte.
4
-
4
-
Allein durch die Bezugnahme auf das Ergebnis rechtskräftig gewordener Steuerbescheide konnte die [X.] den
der Berechnungsdarstellung zu-kommenden Aufgaben nicht entsprechen.
Die [X.]
wäre
freilich nicht gehindert
gewesen, sich [X.] von Beamten der [X.] anzuschließen, die auf den festgestellten (bzw. hier:
den festzustellenden) Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings hätte im Urteil zweifelsfrei er-kennbar sein
müssen, dass das Tatgericht eine eigenständige -
weil als Rechtsanwendung ihm obliegende -
Steuerberechnung durchgeführt (vgl. [X.], Beschluss vom
25. März 2010 -
1 [X.], [X.], 228
mwN)
und dabei gegebenenfalls erforderliche Schätzungen selbst vorgenommen hat.
2. Da die sachlich-rechtliche Überprüfung auf Grund unzureichender Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht zuverlässig möglich
ist, beruht das Urteil auf dem [X.] und damit auf einer
Verletzung des Ge-setzes (§
337 StPO). Auf die [X.] der Verletzung formellen Rechts kommt es daher nicht mehr an. Der Senat hebt das Urteil einschließlich sämtlicher Fest-stellungen auf; der nunmehr zur Entscheidung aufgeforderte Tatrichter kann so die erforderlichen Feststellungen insgesamt neu treffen.
[X.]Wahl Hebenstreit

Graf

Jäger

5
6

Meta

1 StR 154/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 1 StR 154/11 (REWIS RS 2011, 4845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4845

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 154/11 (Bundesgerichtshof)

Steuerhinterziehung: Anforderungen an die Urteilsgründe im Hinblick auf die Besteuerungsgrundlagen


1 StR 52/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 176/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 101/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen: Anforderungen an die Feststellung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und …


1 StR 176/17 (Bundesgerichtshof)

Steuerstrafsache: Erforderliche Urteilsfeststellungen bei Steuerhinterziehung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 52/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.