Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. 1 StR 123/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1801

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom29. Juni 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2000 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. November 1999, soweit es ihn betrifft, [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafevon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten istunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2StPO). Zum Strafausspruch hat sie Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).Der Angeklagte, der zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate alt war, bean-standet mit der Verfahrensrüge zu Recht, daß die Jugendgerichtshilfe nichtentsprechend §§ 107, 38, 109 Abs. 1, 50 Abs. 3 JGG vom [X.] unterrichtet worden [X.] war entgegen einer entsprechenden Verfügung des [X.] nicht die Jugendgerichtshilfe, sondern die von der [X.] hinsichtlich des Angeklagten ebenso wie hinsichtlich der erwachsenenMitangeklagten bereits im Ermittlungsverfahren eingeschaltete [X.] unterrichtet worden. Dieser Mangel wurde [X.] Laufe der sich über sieben Hauptverhandlungstage mehr als einen Monathinziehenden Hauptverhandlung nicht behoben.Der Beitrag der Jugendgerichtshilfe soll es ermöglichen, ein möglichstvollständiges Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt [X.] zu erlangen, § 38 Abs. 2 JGG. Dies hat nicht nur für die Frage Bedeu-tung, ob gegen den Angeklagten Jugend- oder - was hier aus den von der Ju-gendkammer genannten Gründen (u.a. war der Angeklagte zur Tatzeit schonverheiratet und betrieb selbständig eine Gaststätte) näher liegt - Erwachsenen-strafrecht anzuwenden ist. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist darüberhinaus dazu berufen, u.a. bei der Aufklärung im persönlichen Umfeld des [X.] gewonnene Tatsachen vorzutragen, die auch bei der Anwendungvon Erwachsenenstrafrecht für die Strafzumessung von Bedeutung sind. [X.] daher nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der [X.] Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Bemessungder Strafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätten (vgl. [X.]St 27, 250,251; [X.], 336, 337; [X.]R JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1). Dabeiist zu beachten, daß die [X.] um so umfassender seinmüssen, wenn die Freiheitsstrafe - wie hier - lediglich knapp über zwei [X.] und daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in [X.] ([X.], 462, 463; [X.], Praxis der Strafzumessung2. Aufl. [X.]. 618a).- 4 -Die (versehentlich) erfolgte Benachrichtigung der [X.] führt [X.] anderen Beurteilung, da sie eine andere Aufgabe hat als die [X.]. Die (hier der Staatsanwaltschaft angeschlossene) [X.] (vgl.§§ 160 Abs. 3 Satz 2, 463d StPO) unterscheidet sich von der den [X.] übertragenen (§ 38 Abs. 1 JGG) Jugendgerichtshilfe dadurch, daß sie pri-mär Rechtshilfe und erst sekundär Sozialhilfe ist [X.] und Wache in [X.]. Einleitung [X.]. 82 und § 160 [X.]. 32).Ein Ausnahmefall, bei dem ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfah-rensverstoß ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.], Beschluß vom [X.] - 1 StR 271/99), liegt hier nicht vor. In dem Fall, welcher der Entschei-dung des Senats vom 15. Juni 1999 zugrunde lag, hatte ein im Zeitpunkt [X.] bereits 28 Jahre alter Angeklagte im Alter von über 20 Jah-ren einige Diebstähle und zwei Jahre später ein "gründlich vorgeplantes"Sprengstoffverbrechen begangen und sich in der Folge für sechs Jahre [X.] abgesetzt. Derartige oder damit vergleichbare Besonderheiten [X.] -Ob die Nichtanhörung der Jugendgerichtshilfe vorliegend darüber hin-aus auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2StPO darstellt (vgl. [X.]St 27, 250, 252), kann dahingestellt bleiben.[X.] Nack Wahl Herr Ri[X.] Schluckebier hat Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. [X.] Kolz

Meta

1 StR 123/00

29.06.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. 1 StR 123/00 (REWIS RS 2000, 1801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1801

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.