Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2003, Az. 1 StR 207/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2518

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[X.]/03vom1. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. Juli 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsWaldshut-Tiengen vom 16. Oktober 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, der [X.] Wertersatz in Höhe von 2.500 [X.] und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2StPO).1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:a) Entgegen dem Vorbringen der Revision war die [X.] Termin der Hauptverhandlung unterrichtet worden (Verfügung des [X.] vom 23. August 2002, [X.]. 1009). Damit war die [X.] im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG herangezogen, auch wenn keinVertreter von ihr an der Hauptverhandlung teilgenommen hat ([X.]St 27, 250,252; [X.]/[X.]. § 38 [X.]. 8 jew. m.w.[X.] 3 -b) Bei einer solchen Fallgestaltung kann allerdings eine Verletzung [X.] (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegen. Konkrete Anhaltspunkte fürdie Annahme, die Jugendgerichtshilfe hätte über Erkenntnisse verfügt, die fürden Rechtsfolgenausspruch hätten bedeutsam sein können, oder sie hätte sol-che Erkenntnisse zumindest gewinnen können (vgl. [X.] aaO), sind aber we-der vorgetragen noch ersichtlich.2. Der Senat bemerkt, daß ein Hinweis auf die Verfügung vom 23. [X.] 2002 (vgl. oben 1a) in einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwalt-schaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) die Überprüfung des [X.] nicht unerheblich erleichtert hätte (Nr. [X.]. 2 [X.]); auch ein Hinweis des Vorsitzenden auf seine Verfügung hättein diesem Zusammenhang zweckmäßig sein könnnen (vgl. insgesamt DrescherNStZ 2003, 296 ff.).- 4 -3. Im übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des [X.] vom 21. Mai 2003 und 11. Juni 2003 Bezug, die auch durch [X.] der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 11. Juni 2003 und20. Juni 2003 nicht entkräftet werden können.[X.]Wahl Boetticher Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 207/03

01.07.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2003, Az. 1 StR 207/03 (REWIS RS 2003, 2518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2518

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