Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. X ZB 11/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2598

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 511, 567, 577 Abs. 1

Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muß die [X.] noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig.

[X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] - [X.] AG Neuss

- 2 - [X.] hat am 29. Juni 2004 durch [X.], Scharen, [X.] und [X.] beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 24. Zivilkammer
des [X.]s Düsseldorf vom 9. Februar 2004 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstands des [X.] wird auf 2.306,08 • festgesetzt.

Gründe:

[X.] Der Kläger und Rechtsbeschwerdeführer hat die Beklagten vor dem Amtsgericht erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. [X.] das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum [X.] eingelegt, die dieses durch [X.]uß als unzulässig verworfen hat, weil einer der Beklag-ten seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim [X.] einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]). Gegen diesen [X.]uß hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit - 3 - hat das [X.] einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird nunmehr noch der Antrag verfolgt, den [X.]uß des [X.]s (klarstel-lend) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zu-ständigen [X.] zu überantworten.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen einen [X.]uß richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die zunächst auf Grund der Verwerfung der Berufung begründete Beschwer des [X.] mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] durch das [X.] entfallen ist. Die Beschwer muß nämlich - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivil-prozeßordnung (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rdn. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gege-ben sein ([X.]ZPO/[X.], § 567 Rdn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 19; vgl. [X.]/[X.], aaO, § 567 Rdn. 12; zum patentge-richtlichen Beschwerdeverfahren Busse, [X.], 6. Aufl., § 73 Rdn. 62; a.[X.], [X.], 6. Aufl., § 73 Rdn. 51; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 66 Rdn. 53; [X.], [X.], 6. Aufl., § 18 Rdn. 16); ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzu-lässig. - 4 - [X.] folgt aus § 97 ZPO. Für eine Überantwortung der Kostenentscheidung auf das mit der Sache befaßte Berufungsgericht [X.] ebensowenig eine Grundlage wie für die von der Rechtsbeschwerde an-geregte Nichterhebung der Gerichtskosten des [X.] ein ausreichender Anlaß, weil jedenfalls der Kläger aus der prozessualen Überholung des [X.] keine Konsequenzen gezogen hat.

Melullis [X.] Scharen

[X.] [X.]

Meta

X ZB 11/04

29.06.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. X ZB 11/04 (REWIS RS 2004, 2598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2598

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.