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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]
vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
ZPO §§ 511, 567, 577 Abs. 1
Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muß die [X.] noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig.
[X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] - [X.] AG Neuss
- 2 - [X.] hat am 29. Juni 2004 durch [X.], Scharen, [X.] und [X.] beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 24. Zivilkammer
des [X.]s Düsseldorf vom 9. Februar 2004 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstands des [X.] wird auf 2.306,08 • festgesetzt.
Gründe:
[X.] Der Kläger und Rechtsbeschwerdeführer hat die Beklagten vor dem Amtsgericht erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. [X.] das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum [X.] eingelegt, die dieses durch [X.]uß als unzulässig verworfen hat, weil einer der Beklag-ten seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim [X.] einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]). Gegen diesen [X.]uß hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit - 3 - hat das [X.] einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird nunmehr noch der Antrag verfolgt, den [X.]uß des [X.]s (klarstel-lend) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zu-ständigen [X.] zu überantworten.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen einen [X.]uß richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die zunächst auf Grund der Verwerfung der Berufung begründete Beschwer des [X.] mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] durch das [X.] entfallen ist. Die Beschwer muß nämlich - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivil-prozeßordnung (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rdn. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gege-ben sein ([X.]ZPO/[X.], § 567 Rdn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 19; vgl. [X.]/[X.], aaO, § 567 Rdn. 12; zum patentge-richtlichen Beschwerdeverfahren Busse, [X.], 6. Aufl., § 73 Rdn. 62; a.[X.], [X.], 6. Aufl., § 73 Rdn. 51; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 66 Rdn. 53; [X.], [X.], 6. Aufl., § 18 Rdn. 16); ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzu-lässig. - 4 - [X.] folgt aus § 97 ZPO. Für eine Überantwortung der Kostenentscheidung auf das mit der Sache befaßte Berufungsgericht [X.] ebensowenig eine Grundlage wie für die von der Rechtsbeschwerde an-geregte Nichterhebung der Gerichtskosten des [X.] ein ausreichender Anlaß, weil jedenfalls der Kläger aus der prozessualen Überholung des [X.] keine Konsequenzen gezogen hat.
Melullis [X.] Scharen
[X.] [X.]
Meta
29.06.2004
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. X ZB 11/04 (REWIS RS 2004, 2598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2598
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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